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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Die Prüfungen werden unentgeltlich abgehalten. Für die Hin- und Rückreise zum Prüfungsorte erhalten die Beamten freie Eisenbahnfahrt, Tagegelder und Reisekosten werden jedoch nicht gewährt.

Bei den elsaß-lothringischen (Reichs-) Eisenbahnen ist das A. (s. Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Reichseisenbahnverwaltung vom 1. Juli 1904) in ähnlicher Weise wie bei den preußischen Staatsbahnen geregelt.

In Bayern hat die Aufnahme als Anwärter für den höheren Dienst der bayrischen Staatseisenbahnverwaltung die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfungen für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst oder den höheren Baudienst (u. zw. entweder für das Bauingenieurfach [Wasser-, Straßen- und Eisenbahnbau] oder für Hochbau oder für Maschinenbau) zur Voraussetzung.

Nach einmonatiger Probedienstleistung bei einer Eisenbahndirektion wird der Anwärter während eines Jahres in allen Geschäftszweigen des äußeren Dienstes (auf Stationen, Güterstationen, Bahnmeistereien, in Betriebswerkstätten und Sicherungswerkstätten) ausgebildet. Hierbei wird der Schwerpunkt auf die selbständige Arbeitsleistung im Stationsdienste, bei den Bautechnikern auch im Bahnmeisterdienste und bei den Maschineningenieuren im Lokomotivheizer- und -führerdienste gelegt und hiernach die Dauer der Verwendung bei den einzelnen Dienststellen verschieden bemessen.

Hieran schließt sich eine mehrjährige Beschäftigung als Hilfsarbeiter im inneren Dienste, während der die etatsmäßige Anstellung als Eisenbahnassessor erfolgt. Diese Beschäftigung wird bei den juristischen und den bautechnischen Beamten, die nicht ausschließlich für den bautechnischen Dienst in Aussicht genommen sind, unterbrochen durch eine einjährige Verwendung als Vorstand einer Station, bei den Maschineningenieuren durch eine ein- bis zweijährige Verwendung als Vorstand einer Betriebswerkstätte. Vor seiner Verwendung als Referent muß sodann jeder Beamte des höheren Dienstes mehrere Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Inspektion als Vorstand geleitet haben.

Als Anwärter für den mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienst kommen Zivilbewerber, die die wissenschaftliche Befähigung zum Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst nachweisen, und Militäranwärter in Betracht.

Die Zivilbewerber werden zunächst mehrere Monate lang auf einer Station mit gemischtem Dienst informatorisch beschäftigt, sodann in einem gemeinsamen Vorbereitungskurse über die wichtigsten Zweige des Verwaltungs-, Rechnungs-, Betriebs-, Stations-, Sicherungs-, Verkehrs- und Postbetriebsdienstes theoretisch unterrichtet und hierauf der Aufnahmeprüfung unterzogen. Nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung werden sie zu einem mindestens zweijährigen Vorbereitungsdienste als Aspiranten in den Bezirk einer Eisenbahndirektion überwiesen und dürfen frühestens nach 6 Monaten aushilfsweise unter eigener Verantwortung verwendet werden. Die Befähigung zur Anstellung als Eisenbahnsekretär haben sie durch Bestehen der Anstellungsprüfung nachzuweisen.

Für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse ist zurzeit das Bestehen einer Prüfung aus dem Betriebs- oder dem Güter- oder dem Verwaltungs- (einschließlich Kassen-) Dienste vorgesehen.

Die Militäranwärter haben, wenn sie nicht die wissenschaftliche Befähigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste besitzen, eine Vorprüfung über ihre allgemeine Bildung abzulegen. Die Dauer der informatorischen Beschäftigung einschließlich des Besuchs des Vorbereitungsunterrichts und der Ablegung der Aufnahmeprüfung ist bei ihnen auf sechs Monate festgesetzt. Für die Anstellung bildet sodann eine weitere neunmonatige Probedienstleistung und das Bestehen der Anstellungsprüfung die Voraussetzung.

Die Aufnahme als Aspirant für den mittleren technischen Dienst hat den Nachweis der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst und der Abschlußprüfung an dem Technikum in Nürnberg zur Voraussetzung. Der Aspirant hat frühestens nach Ableistung eines vierjährigen Vorbereitungsdienstes, während dessen er mit den Geschäftszweigen seiner Fachrichtung vertraut gemacht und unter Umständen auch schon zu aushilfsweiser Dienstleistung herangezogen wird, die Anstellungsprüfung abzulegen und erhält nach deren Bestehen die Anstellung nach Maßgabe der verfügbaren Stellen. Zur Anstellungsprüfung werden auch bewährte Beamte des unteren technischen Dienstes zugelassen, die die Befähigung für den Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst erlangt oder die Abschlußprüfung an einer fünfklassigen Bauschule abgelegt und mindestens vier Jahre in der höchsten Klasse des unteren Dienstes gedient haben.

Die Beamten des unteren Dienstes ergänzen sich - außer durch vorzugsberechtigte Anwärter (Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheines) - in der Hauptsache aus dem Taglohnpersonale des Bahnunterhaltungsdienstes. Für die Zulassung zu bestimmten

Die Prüfungen werden unentgeltlich abgehalten. Für die Hin- und Rückreise zum Prüfungsorte erhalten die Beamten freie Eisenbahnfahrt, Tagegelder und Reisekosten werden jedoch nicht gewährt.

Bei den elsaß-lothringischen (Reichs-) Eisenbahnen ist das A. (s. Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Reichseisenbahnverwaltung vom 1. Juli 1904) in ähnlicher Weise wie bei den preußischen Staatsbahnen geregelt.

In Bayern hat die Aufnahme als Anwärter für den höheren Dienst der bayrischen Staatseisenbahnverwaltung die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfungen für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst oder den höheren Baudienst (u. zw. entweder für das Bauingenieurfach [Wasser-, Straßen- und Eisenbahnbau] oder für Hochbau oder für Maschinenbau) zur Voraussetzung.

Nach einmonatiger Probedienstleistung bei einer Eisenbahndirektion wird der Anwärter während eines Jahres in allen Geschäftszweigen des äußeren Dienstes (auf Stationen, Güterstationen, Bahnmeistereien, in Betriebswerkstätten und Sicherungswerkstätten) ausgebildet. Hierbei wird der Schwerpunkt auf die selbständige Arbeitsleistung im Stationsdienste, bei den Bautechnikern auch im Bahnmeisterdienste und bei den Maschineningenieuren im Lokomotivheizer- und -führerdienste gelegt und hiernach die Dauer der Verwendung bei den einzelnen Dienststellen verschieden bemessen.

Hieran schließt sich eine mehrjährige Beschäftigung als Hilfsarbeiter im inneren Dienste, während der die etatsmäßige Anstellung als Eisenbahnassessor erfolgt. Diese Beschäftigung wird bei den juristischen und den bautechnischen Beamten, die nicht ausschließlich für den bautechnischen Dienst in Aussicht genommen sind, unterbrochen durch eine einjährige Verwendung als Vorstand einer Station, bei den Maschineningenieuren durch eine ein- bis zweijährige Verwendung als Vorstand einer Betriebswerkstätte. Vor seiner Verwendung als Referent muß sodann jeder Beamte des höheren Dienstes mehrere Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Inspektion als Vorstand geleitet haben.

Als Anwärter für den mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienst kommen Zivilbewerber, die die wissenschaftliche Befähigung zum Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst nachweisen, und Militäranwärter in Betracht.

Die Zivilbewerber werden zunächst mehrere Monate lang auf einer Station mit gemischtem Dienst informatorisch beschäftigt, sodann in einem gemeinsamen Vorbereitungskurse über die wichtigsten Zweige des Verwaltungs-, Rechnungs-, Betriebs-, Stations-, Sicherungs-, Verkehrs- und Postbetriebsdienstes theoretisch unterrichtet und hierauf der Aufnahmeprüfung unterzogen. Nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung werden sie zu einem mindestens zweijährigen Vorbereitungsdienste als Aspiranten in den Bezirk einer Eisenbahndirektion überwiesen und dürfen frühestens nach 6 Monaten aushilfsweise unter eigener Verantwortung verwendet werden. Die Befähigung zur Anstellung als Eisenbahnsekretär haben sie durch Bestehen der Anstellungsprüfung nachzuweisen.

Für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse ist zurzeit das Bestehen einer Prüfung aus dem Betriebs- oder dem Güter- oder dem Verwaltungs- (einschließlich Kassen-) Dienste vorgesehen.

Die Militäranwärter haben, wenn sie nicht die wissenschaftliche Befähigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste besitzen, eine Vorprüfung über ihre allgemeine Bildung abzulegen. Die Dauer der informatorischen Beschäftigung einschließlich des Besuchs des Vorbereitungsunterrichts und der Ablegung der Aufnahmeprüfung ist bei ihnen auf sechs Monate festgesetzt. Für die Anstellung bildet sodann eine weitere neunmonatige Probedienstleistung und das Bestehen der Anstellungsprüfung die Voraussetzung.

Die Aufnahme als Aspirant für den mittleren technischen Dienst hat den Nachweis der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst und der Abschlußprüfung an dem Technikum in Nürnberg zur Voraussetzung. Der Aspirant hat frühestens nach Ableistung eines vierjährigen Vorbereitungsdienstes, während dessen er mit den Geschäftszweigen seiner Fachrichtung vertraut gemacht und unter Umständen auch schon zu aushilfsweiser Dienstleistung herangezogen wird, die Anstellungsprüfung abzulegen und erhält nach deren Bestehen die Anstellung nach Maßgabe der verfügbaren Stellen. Zur Anstellungsprüfung werden auch bewährte Beamte des unteren technischen Dienstes zugelassen, die die Befähigung für den Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst erlangt oder die Abschlußprüfung an einer fünfklassigen Bauschule abgelegt und mindestens vier Jahre in der höchsten Klasse des unteren Dienstes gedient haben.

Die Beamten des unteren Dienstes ergänzen sich – außer durch vorzugsberechtigte Anwärter (Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheines) – in der Hauptsache aus dem Taglohnpersonale des Bahnunterhaltungsdienstes. Für die Zulassung zu bestimmten

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[305/0315] Die Prüfungen werden unentgeltlich abgehalten. Für die Hin- und Rückreise zum Prüfungsorte erhalten die Beamten freie Eisenbahnfahrt, Tagegelder und Reisekosten werden jedoch nicht gewährt. Bei den elsaß-lothringischen (Reichs-) Eisenbahnen ist das A. (s. Prüfungsordnung für die mittleren und unteren Beamten der Reichseisenbahnverwaltung vom 1. Juli 1904) in ähnlicher Weise wie bei den preußischen Staatsbahnen geregelt. In Bayern hat die Aufnahme als Anwärter für den höheren Dienst der bayrischen Staatseisenbahnverwaltung die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfungen für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst oder den höheren Baudienst (u. zw. entweder für das Bauingenieurfach [Wasser-, Straßen- und Eisenbahnbau] oder für Hochbau oder für Maschinenbau) zur Voraussetzung. Nach einmonatiger Probedienstleistung bei einer Eisenbahndirektion wird der Anwärter während eines Jahres in allen Geschäftszweigen des äußeren Dienstes (auf Stationen, Güterstationen, Bahnmeistereien, in Betriebswerkstätten und Sicherungswerkstätten) ausgebildet. Hierbei wird der Schwerpunkt auf die selbständige Arbeitsleistung im Stationsdienste, bei den Bautechnikern auch im Bahnmeisterdienste und bei den Maschineningenieuren im Lokomotivheizer- und -führerdienste gelegt und hiernach die Dauer der Verwendung bei den einzelnen Dienststellen verschieden bemessen. Hieran schließt sich eine mehrjährige Beschäftigung als Hilfsarbeiter im inneren Dienste, während der die etatsmäßige Anstellung als Eisenbahnassessor erfolgt. Diese Beschäftigung wird bei den juristischen und den bautechnischen Beamten, die nicht ausschließlich für den bautechnischen Dienst in Aussicht genommen sind, unterbrochen durch eine einjährige Verwendung als Vorstand einer Station, bei den Maschineningenieuren durch eine ein- bis zweijährige Verwendung als Vorstand einer Betriebswerkstätte. Vor seiner Verwendung als Referent muß sodann jeder Beamte des höheren Dienstes mehrere Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Inspektion als Vorstand geleitet haben. Als Anwärter für den mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienst kommen Zivilbewerber, die die wissenschaftliche Befähigung zum Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst nachweisen, und Militäranwärter in Betracht. Die Zivilbewerber werden zunächst mehrere Monate lang auf einer Station mit gemischtem Dienst informatorisch beschäftigt, sodann in einem gemeinsamen Vorbereitungskurse über die wichtigsten Zweige des Verwaltungs-, Rechnungs-, Betriebs-, Stations-, Sicherungs-, Verkehrs- und Postbetriebsdienstes theoretisch unterrichtet und hierauf der Aufnahmeprüfung unterzogen. Nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung werden sie zu einem mindestens zweijährigen Vorbereitungsdienste als Aspiranten in den Bezirk einer Eisenbahndirektion überwiesen und dürfen frühestens nach 6 Monaten aushilfsweise unter eigener Verantwortung verwendet werden. Die Befähigung zur Anstellung als Eisenbahnsekretär haben sie durch Bestehen der Anstellungsprüfung nachzuweisen. Für die Beförderung in die nächsthöhere Klasse ist zurzeit das Bestehen einer Prüfung aus dem Betriebs- oder dem Güter- oder dem Verwaltungs- (einschließlich Kassen-) Dienste vorgesehen. Die Militäranwärter haben, wenn sie nicht die wissenschaftliche Befähigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste besitzen, eine Vorprüfung über ihre allgemeine Bildung abzulegen. Die Dauer der informatorischen Beschäftigung einschließlich des Besuchs des Vorbereitungsunterrichts und der Ablegung der Aufnahmeprüfung ist bei ihnen auf sechs Monate festgesetzt. Für die Anstellung bildet sodann eine weitere neunmonatige Probedienstleistung und das Bestehen der Anstellungsprüfung die Voraussetzung. Die Aufnahme als Aspirant für den mittleren technischen Dienst hat den Nachweis der Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst und der Abschlußprüfung an dem Technikum in Nürnberg zur Voraussetzung. Der Aspirant hat frühestens nach Ableistung eines vierjährigen Vorbereitungsdienstes, während dessen er mit den Geschäftszweigen seiner Fachrichtung vertraut gemacht und unter Umständen auch schon zu aushilfsweiser Dienstleistung herangezogen wird, die Anstellungsprüfung abzulegen und erhält nach deren Bestehen die Anstellung nach Maßgabe der verfügbaren Stellen. Zur Anstellungsprüfung werden auch bewährte Beamte des unteren technischen Dienstes zugelassen, die die Befähigung für den Einjährig-Freiwilligen-Militärdienst erlangt oder die Abschlußprüfung an einer fünfklassigen Bauschule abgelegt und mindestens vier Jahre in der höchsten Klasse des unteren Dienstes gedient haben. Die Beamten des unteren Dienstes ergänzen sich – außer durch vorzugsberechtigte Anwärter (Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheines) – in der Hauptsache aus dem Taglohnpersonale des Bahnunterhaltungsdienstes. Für die Zulassung zu bestimmten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/315>, abgerufen am 19.07.2024.