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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Verkehr übergebenen Staats- und Privateisenbahnen zur Handhabung der Ordnung und Sicherheit erfolgt im Sinne der bestehenden Gesetze und Verordnungen und insbesondere in Gemäßheit der Bestimmungen der Eisenbahnbetriebsordnung vom Jahre 1851 durch die dem Eisenbahnministerium unterstehende Generalinspektion der österr. Eisenbahnen.

Für die Privatbahnen werden überdies vom Eisenbahnministerium im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien besondere landesfürstliche Kommissionen (zumeist aus dem Stande der Beamten des Eisenbahnministeriums) bestellt.

Diese haben im allgemeinen darauf zu sehen, daß die Bahngesellschaften die Grenze der ihnen durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Konzessionsurkunden und die sonstigen bestehenden Anordnungen zustehenden Befugnisse und die Bestimmungen der gesellschaftlichen Satzungen nicht überschreiten.

Hinsichtlich jener Bahngesellschaften, bei welchen der Staat finanziell beteiligt ist, haben die landesfürstlichen Kommissionen ihr Augenmerk insbesondere auch jenen Angelegenheiten zuzuwenden, die das Interesse des Staatsschatzes berühren können. Die Kommissäre haben das Recht, den Sitzungen des Verwaltungs- (Aufsichts-) Rates beizuwohnen und allfällige Beschlüsse, die sie als den Gesetzen, den Konzessionen oder den gesellschaftlichen Satzungen als zuwiderlaufend oder dem öffentlichen Interesse nachteilig erachten, zu sistieren.

In Ungarn wird, ähnlich wie in Österreich, die Staatsaufsicht über die Staats- und Privatbahnen durch eine besondere Dienstesstelle, die "königl. ungar. Generalinspektion für Eisenbahnen und Schiffahrt", ausgeübt.

Nach dem mit 1. Januar 1906 in Kraft getretenen neuen Statute ist die Generalinspektion eine selbständige, dem Handelsminister direkt unterstellte Behörde.

Der Generalinspektion obliegt in ganz ähnlicher Weise wie der Generalinspektion der österr. Eisenbahnen die Aufsicht und Kontrolle über den Bauzustand und den Verkehr der Eisenbahnen, die Überwachung der Einhaltung der bestehenden Gesetze und Verordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs.

Überdies überwacht in Ungarn die Generalinspektion auch die Einhaltung der auf die Tarife, auf das Betriebsreglement sowie auf den Personen- und Frachtenverkehr Bezug habenden Vorschriften, besorgt die Behandlung der Militärangelegenheiten, und überprüft die Kostenvoranschläge und Schlußabrechnungen der den Staat finanziell interessierenden Eisenbahnunternehmungen.

In der Schweiz wir die Aufsicht über die Staats- und Privatbahnen durch die Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements der Bundesregierung ausgeübt.

Die Eisenbahnabteilung zerfällt in eine technische und in eine administrative Abteilung, an deren Spitze der technische, bzw. der administrative Direktor stehen.

Dem technischen Direktor ist je ein Inspektor für die bautechnische, für die maschinentechnische und für die betriebstechnische Sektion unterstellt, denen wieder eine entsprechende Anzahl von Kontrollingenieuren, bzw. Betriebsbeamten unterstehen und die den gesamten bau-, maschinen- und betriebstechnischen Dienst zu überwachen haben.

Dem administrativen Direktor unterstehen ein Inspektor für das Tarif- und Transportwesen und ein Inspektor für das Rechnungswesen und die Statistik, denen wieder die erforderlichen Tarifbeamten, Mathematiker und Statistiker unterstellt sind, die die Aufsicht und Kontrolle der einschlägigen Dienstzweige zu besorgen haben.

In Belgien untersteht das Eisenbahnwesen dem Ministerium der Eisenbahnen, Posten und Telegraphen und wird die Verwaltung der Staatseisenbahnen unter der unmittelbaren Leitung des Ministers durch ein Verwaltungskomitee, das aus 5 Administratoren besteht, besorgt. Diesem ist das Zentralbureau, das sich in 5 Direktionen nach Dienstzweigen gliedert, unterstellt. Die oberste Überwachung der verschiedenen Dienstzweige der Staatsbahnen obliegt 5 Generalinspektoren, die unmittelbar dem Minister unterstellt sind. Für die Bau- und Bahnerhaltung, für die Zugförderung und das Fahrmaterial, für den Betrieb, für den Einnahmenkontroll- und Materialdienst und für den Bahnbau ist je ein Generalinspektor bestellt.

Für die Überwachung der konzessionierten Bahnen bestand früher eine besondere "Direktion des Aufsichtsdienstes" über die im Betrieb befindlichen konzessionierten Eisenbahnen.

Mit den königl. Erlässen vom 5. Juli 1893 und 12. November 1894 ist die vollständige Beaufsichtigung der konzessionierten Eisenbahnen der Staatseisenbahnverwaltung überwiesen worden, die diese Aufgabe unter die Direktionen für den Bahnbau und die Bahnerhaltung und die kommerzielle Direktion verteilt hat.

In den Niederlanden wird nach dem Gesetz vom 9. April 1875 die allgemeine Aufsicht

Verkehr übergebenen Staats- und Privateisenbahnen zur Handhabung der Ordnung und Sicherheit erfolgt im Sinne der bestehenden Gesetze und Verordnungen und insbesondere in Gemäßheit der Bestimmungen der Eisenbahnbetriebsordnung vom Jahre 1851 durch die dem Eisenbahnministerium unterstehende Generalinspektion der österr. Eisenbahnen.

Für die Privatbahnen werden überdies vom Eisenbahnministerium im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien besondere landesfürstliche Kommissionen (zumeist aus dem Stande der Beamten des Eisenbahnministeriums) bestellt.

Diese haben im allgemeinen darauf zu sehen, daß die Bahngesellschaften die Grenze der ihnen durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Konzessionsurkunden und die sonstigen bestehenden Anordnungen zustehenden Befugnisse und die Bestimmungen der gesellschaftlichen Satzungen nicht überschreiten.

Hinsichtlich jener Bahngesellschaften, bei welchen der Staat finanziell beteiligt ist, haben die landesfürstlichen Kommissionen ihr Augenmerk insbesondere auch jenen Angelegenheiten zuzuwenden, die das Interesse des Staatsschatzes berühren können. Die Kommissäre haben das Recht, den Sitzungen des Verwaltungs- (Aufsichts-) Rates beizuwohnen und allfällige Beschlüsse, die sie als den Gesetzen, den Konzessionen oder den gesellschaftlichen Satzungen als zuwiderlaufend oder dem öffentlichen Interesse nachteilig erachten, zu sistieren.

In Ungarn wird, ähnlich wie in Österreich, die Staatsaufsicht über die Staats- und Privatbahnen durch eine besondere Dienstesstelle, die „königl. ungar. Generalinspektion für Eisenbahnen und Schiffahrt“, ausgeübt.

Nach dem mit 1. Januar 1906 in Kraft getretenen neuen Statute ist die Generalinspektion eine selbständige, dem Handelsminister direkt unterstellte Behörde.

Der Generalinspektion obliegt in ganz ähnlicher Weise wie der Generalinspektion der österr. Eisenbahnen die Aufsicht und Kontrolle über den Bauzustand und den Verkehr der Eisenbahnen, die Überwachung der Einhaltung der bestehenden Gesetze und Verordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs.

Überdies überwacht in Ungarn die Generalinspektion auch die Einhaltung der auf die Tarife, auf das Betriebsreglement sowie auf den Personen- und Frachtenverkehr Bezug habenden Vorschriften, besorgt die Behandlung der Militärangelegenheiten, und überprüft die Kostenvoranschläge und Schlußabrechnungen der den Staat finanziell interessierenden Eisenbahnunternehmungen.

In der Schweiz wir die Aufsicht über die Staats- und Privatbahnen durch die Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements der Bundesregierung ausgeübt.

Die Eisenbahnabteilung zerfällt in eine technische und in eine administrative Abteilung, an deren Spitze der technische, bzw. der administrative Direktor stehen.

Dem technischen Direktor ist je ein Inspektor für die bautechnische, für die maschinentechnische und für die betriebstechnische Sektion unterstellt, denen wieder eine entsprechende Anzahl von Kontrollingenieuren, bzw. Betriebsbeamten unterstehen und die den gesamten bau-, maschinen- und betriebstechnischen Dienst zu überwachen haben.

Dem administrativen Direktor unterstehen ein Inspektor für das Tarif- und Transportwesen und ein Inspektor für das Rechnungswesen und die Statistik, denen wieder die erforderlichen Tarifbeamten, Mathematiker und Statistiker unterstellt sind, die die Aufsicht und Kontrolle der einschlägigen Dienstzweige zu besorgen haben.

In Belgien untersteht das Eisenbahnwesen dem Ministerium der Eisenbahnen, Posten und Telegraphen und wird die Verwaltung der Staatseisenbahnen unter der unmittelbaren Leitung des Ministers durch ein Verwaltungskomitee, das aus 5 Administratoren besteht, besorgt. Diesem ist das Zentralbureau, das sich in 5 Direktionen nach Dienstzweigen gliedert, unterstellt. Die oberste Überwachung der verschiedenen Dienstzweige der Staatsbahnen obliegt 5 Generalinspektoren, die unmittelbar dem Minister unterstellt sind. Für die Bau- und Bahnerhaltung, für die Zugförderung und das Fahrmaterial, für den Betrieb, für den Einnahmenkontroll- und Materialdienst und für den Bahnbau ist je ein Generalinspektor bestellt.

Für die Überwachung der konzessionierten Bahnen bestand früher eine besondere „Direktion des Aufsichtsdienstes“ über die im Betrieb befindlichen konzessionierten Eisenbahnen.

Mit den königl. Erlässen vom 5. Juli 1893 und 12. November 1894 ist die vollständige Beaufsichtigung der konzessionierten Eisenbahnen der Staatseisenbahnverwaltung überwiesen worden, die diese Aufgabe unter die Direktionen für den Bahnbau und die Bahnerhaltung und die kommerzielle Direktion verteilt hat.

In den Niederlanden wird nach dem Gesetz vom 9. April 1875 die allgemeine Aufsicht

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[286/0296] Verkehr übergebenen Staats- und Privateisenbahnen zur Handhabung der Ordnung und Sicherheit erfolgt im Sinne der bestehenden Gesetze und Verordnungen und insbesondere in Gemäßheit der Bestimmungen der Eisenbahnbetriebsordnung vom Jahre 1851 durch die dem Eisenbahnministerium unterstehende Generalinspektion der österr. Eisenbahnen. Für die Privatbahnen werden überdies vom Eisenbahnministerium im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien besondere landesfürstliche Kommissionen (zumeist aus dem Stande der Beamten des Eisenbahnministeriums) bestellt. Diese haben im allgemeinen darauf zu sehen, daß die Bahngesellschaften die Grenze der ihnen durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Konzessionsurkunden und die sonstigen bestehenden Anordnungen zustehenden Befugnisse und die Bestimmungen der gesellschaftlichen Satzungen nicht überschreiten. Hinsichtlich jener Bahngesellschaften, bei welchen der Staat finanziell beteiligt ist, haben die landesfürstlichen Kommissionen ihr Augenmerk insbesondere auch jenen Angelegenheiten zuzuwenden, die das Interesse des Staatsschatzes berühren können. Die Kommissäre haben das Recht, den Sitzungen des Verwaltungs- (Aufsichts-) Rates beizuwohnen und allfällige Beschlüsse, die sie als den Gesetzen, den Konzessionen oder den gesellschaftlichen Satzungen als zuwiderlaufend oder dem öffentlichen Interesse nachteilig erachten, zu sistieren. In Ungarn wird, ähnlich wie in Österreich, die Staatsaufsicht über die Staats- und Privatbahnen durch eine besondere Dienstesstelle, die „königl. ungar. Generalinspektion für Eisenbahnen und Schiffahrt“, ausgeübt. Nach dem mit 1. Januar 1906 in Kraft getretenen neuen Statute ist die Generalinspektion eine selbständige, dem Handelsminister direkt unterstellte Behörde. Der Generalinspektion obliegt in ganz ähnlicher Weise wie der Generalinspektion der österr. Eisenbahnen die Aufsicht und Kontrolle über den Bauzustand und den Verkehr der Eisenbahnen, die Überwachung der Einhaltung der bestehenden Gesetze und Verordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs. Überdies überwacht in Ungarn die Generalinspektion auch die Einhaltung der auf die Tarife, auf das Betriebsreglement sowie auf den Personen- und Frachtenverkehr Bezug habenden Vorschriften, besorgt die Behandlung der Militärangelegenheiten, und überprüft die Kostenvoranschläge und Schlußabrechnungen der den Staat finanziell interessierenden Eisenbahnunternehmungen. In der Schweiz wir die Aufsicht über die Staats- und Privatbahnen durch die Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements der Bundesregierung ausgeübt. Die Eisenbahnabteilung zerfällt in eine technische und in eine administrative Abteilung, an deren Spitze der technische, bzw. der administrative Direktor stehen. Dem technischen Direktor ist je ein Inspektor für die bautechnische, für die maschinentechnische und für die betriebstechnische Sektion unterstellt, denen wieder eine entsprechende Anzahl von Kontrollingenieuren, bzw. Betriebsbeamten unterstehen und die den gesamten bau-, maschinen- und betriebstechnischen Dienst zu überwachen haben. Dem administrativen Direktor unterstehen ein Inspektor für das Tarif- und Transportwesen und ein Inspektor für das Rechnungswesen und die Statistik, denen wieder die erforderlichen Tarifbeamten, Mathematiker und Statistiker unterstellt sind, die die Aufsicht und Kontrolle der einschlägigen Dienstzweige zu besorgen haben. In Belgien untersteht das Eisenbahnwesen dem Ministerium der Eisenbahnen, Posten und Telegraphen und wird die Verwaltung der Staatseisenbahnen unter der unmittelbaren Leitung des Ministers durch ein Verwaltungskomitee, das aus 5 Administratoren besteht, besorgt. Diesem ist das Zentralbureau, das sich in 5 Direktionen nach Dienstzweigen gliedert, unterstellt. Die oberste Überwachung der verschiedenen Dienstzweige der Staatsbahnen obliegt 5 Generalinspektoren, die unmittelbar dem Minister unterstellt sind. Für die Bau- und Bahnerhaltung, für die Zugförderung und das Fahrmaterial, für den Betrieb, für den Einnahmenkontroll- und Materialdienst und für den Bahnbau ist je ein Generalinspektor bestellt. Für die Überwachung der konzessionierten Bahnen bestand früher eine besondere „Direktion des Aufsichtsdienstes“ über die im Betrieb befindlichen konzessionierten Eisenbahnen. Mit den königl. Erlässen vom 5. Juli 1893 und 12. November 1894 ist die vollständige Beaufsichtigung der konzessionierten Eisenbahnen der Staatseisenbahnverwaltung überwiesen worden, die diese Aufgabe unter die Direktionen für den Bahnbau und die Bahnerhaltung und die kommerzielle Direktion verteilt hat. In den Niederlanden wird nach dem Gesetz vom 9. April 1875 die allgemeine Aufsicht

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/296>, abgerufen am 16.07.2024.