Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

Bild:
<< vorherige Seite

Bahn, Fernhaltung von Tieren von der Bahn, Beschränkung des Rechts, in unmittelbarer Nähe der Bahn Gräben, Steinbrüche mit bergmännischem Betrieb, Mauern und Gebäude überhaupt, feuergefährliche Dächer oder Anpflanzungen und Kulturen anzulegen. In jedem Falle ist die Beschränkungsgrenze angegeben). Art. 64-68 allgemeine Transportbestimmungen (Der Transport ist ohne Unterbrechung so auszuführen, als wenn sämtliche Bahnen eine einzige wären. Die Bahnen sind für die Fehler ihrer Beamten verantwortlich. Über ungültige Bestimmungen in den Frachtbriefen. Verbot aller Bahnen, die gleichen Zonen dienen, Vereinbarungen zu treffen behufs Einhaltung bestimmter Tarife oder Bildung gemeinsamer Fonds, deren Nutzen nach Vereinbarung unter sich zu verteilen sind. Verpflichtung, Konkurrenztarife oder solche Änderungen von Tarifen im allgemeinen 5 Jahre aufrecht zu erhalten). Art. 69-79 beziehen sich auf staatliche Inspektion der Bahnen (Pflichten und Rechte der Eisenbahndirektion, Zuständigkeit der Eisenbahndirektion bei Klagen des Publikums gegen die Bahnen, das Urteil der Eisenbahndirektion ist maßgebend bei Prozessen, es sei denn, die Eisenbahn beweise das Gegenteil, die Eisenbahndirektion hat jede Klage des Publikums anzunehmen und zu untersuchen). Sie hat das Recht, von den Bahnen alle Auskünfte zu verlangen über Kapital, Dividende, Reservefonds, Wert der Mobilien und Immobilien, jährliche Ausgaben und Einnahmen, Jahresbilanz, Tarife, Transportreglements und Vereinbarungen mit anderen Gesellschaften. - Die Bahnen sind verpflichtet, jede Anfrage der Eisenbahndirektion zu beantworten. Inspektion der Neubauten. Art. 80-90 enthalten Bestimmungen für die Sicherung des Betriebs (Allgemeine Strafbestimmungen - absichtlich herbeigeführte Entgleisungen von Zügen - oder Verhinderung der fahrplanmäßigen Fahrt - Bedrohung von Beamten - Nachlässigkeit - Gesetzesverletzungen - Pflichten der Beamten im allgemeinen, Strafen bei Verlassen des Dienstes - Trunkenheit - böswillige Beschädigung der Telegraphen - Angriffe auf Beamte - Verbrechen in den Zügen - Pflichten der Polizei den Bahnen gegenüber). Art. 91-93, Pflicht der Bahnen, das Eisenbahngesetz und die Reglements zu beachten (Strafbestimmungen). Art. 94-102 Allgemeine Bestimmungen (Die Regierung kann Geldbußen auferlegen, Betrag und Bestimmung darüber, die Beamten müssen spanisch sprechen, die Schiffahrt darf nicht unterbrochen werden u. s. w.).

Außer dem Eisenbahngesetz haben noch folgende reglementarischen Bestimmungen Gesetzeskraft: 1. Generalreglement der Eisenbahnen vom 10. September 1894 (enthält 384 Artikel und besondere Ausführungsbestimmungen zu jedem Artikel des Eisenbahngesetzes). 2. Technische Einheit für das rollende Material - Dekret vom 4. Juli 1901 (70 Artikel), teilweise geändert durch Dekrete vom 15. November 1901 und 6. Dezember 1905. 3. Bestimmungen über Prüfungen und Erhaltung von Brücken, 3. April 1903 (12 Artikel). 4. Reglement für Prüfung von Maschinisten und Heizern, 14. Februar 1902 (6 Artikel). 5. Sanitätsbestimmungen, 31. Dezember 1904 (22 Artikel). 6. Reglement über Klagen wegen Verletzung des Eisenbahngesetzes, 23. Januar 1899.

Durch das Gesetz vom 1. Oktober 1907 sind feste Grundlagen für die Erteilung von Konzessionen geschaffen worden.

Art. 1 dieses Gesetzes bestimmt, daß alle Nationalbahnen dem Eisenbahngesetz unterstellt sind. Art. 2 daß das rollende Material, Schienengewicht und sämtliche für den Bau und Betrieb zu verwendenden Materialien den vom Staate festgesetzten Bedingnisheften entsprechen müssen. Art. 3-6 enthalten die Fristen, in denen die Verträge unterzeichnet, die Vorarbeiten vorgelegt und die Bauten angefangen, und beendet werden müssen, ferner die zu leistenden Garantien sowie Strafbestimmungen für Nichteinhaltung der von den Konzessionären übernommenen Verpflichtungen. Art. 7 bestimmt, daß die zu erbauenden Bahnen für ihren um 20% vermehrten Wert, enteignet werden können. Art. 8 lautet in der Übersetzung: "Die zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen erforderlichen Materialien und Gegenstände sind frei von Einfuhrzöllen innerhalb eines Zeitraumes bis zum 1. Januar 1947. Die Gesellschaft hat bis zu diesem Tage, vom Zeitpunkt der Erlangung der Konzession an gerechnet, dem Staat eine jährliche Abgabe von 3% des Reinertrags ihrer Linien zu leisten und bleibt für dieselbe Zeit von jeder anderen Steuer befreit, sie möge nationalen, provinzialen oder munizipalen Ursprungs sein. Um den Reinertrag festzusetzen, sind 60% der Roheinnahmen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Im Falle die Betriebsausgaben diese Grenze während 3 aufeinander folgenden Jahren überschreiten sollten, ist die Gesellschaft verpflichtet, dies der Bundesregierung zu beweisen. Der den 3% des Reinertrages entsprechende Betrag ist in jeder Provinz in erster Linie, u. zw. im Verhältnis zur Ausdehnung der Bahn für den Bau und die Erhaltung der Landstraßen und Brücken der von der Bahn durchschnittenen Gemeinden oder Kreise zu verwenden. Die Bundesregierung hat die ihr von den Gesellschaften in Ausübung des Artikels 8 dieses Gesetzes übergebenen Summen auf ein Spezialkonto in der Banco de la Nacion Argentina zu hinterlegen. Außer den Summen die durch Sondergesetze oder durch das Budget für den gleichen Zweck angewiesen werden, können diese Kapitalien keiner anderen Bestimmung als der durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebenen zugeführt werden."

Es wurden 3% vom Reinertrag festgesetzt um die neuzuerbauenden Eisenbahnen, die zu Anfang ihres Bestehens wenig Reinertrag haben, möglichst von dieser Steuer zu entlasten. Ferner wurde durch Festsetzung dieser einzigen Steuer die Eisenbahn von jeder unvorherzusehenden Steuer, die hauptsächlich von den Provinzialregierungen und Gemeindeverwaltungen zu befürchten war und die der Anlage von Kapitalien jede sichere Grundlage entziehen konnte, befreit. Der Betriebskoeffizient von 60% könnte etwas zu hoch erscheinen - er betrug im Jahre 1910 bei den breitspurigen Bahnen (Sud, Oeste, Central Argentino, Pacifico) im Mittel 56% - jedoch lag es in der Absicht der Regierung, den Gesellschaften gewisse Vorteile zu gewähren, um auf diese Weise den weiteren Ausbau der Bahnen anzuregen. Dagegen wurde für die Berechnung der Reineinnahmen der Bruttoertrag festgesetzt, weil dieser erfahrungsgemäß leichter festzustellen ist. Es wurde auch der Fall vorgesehen, daß der Betriebskoeffizient die Grenze von 60% überschreiten könnte. Dies ist möglich 1. bei ganz neuen Eisenbahnen, besonders in noch ganz unkultivierten Gegenden, und 2. bei Eisenbahnnetzen oder Linien, die einer zukünftigen Ausdehnung oder Verlängerung fähig sind, da sich in diesem Falle immer mehr der Einfluß der in Argentinien ausschließlich angewandten Differentialtarife (Staffel- und Parabolische Tarife) zu Ungunsten des Betriebskoeffizienten fühlbar macht. Da die Regierung ganz besonders darauf sehen muß, daß auch den von den Häfen am weitesten entfernten Produktionszentren nach und nach die Vorteile

Bahn, Fernhaltung von Tieren von der Bahn, Beschränkung des Rechts, in unmittelbarer Nähe der Bahn Gräben, Steinbrüche mit bergmännischem Betrieb, Mauern und Gebäude überhaupt, feuergefährliche Dächer oder Anpflanzungen und Kulturen anzulegen. In jedem Falle ist die Beschränkungsgrenze angegeben). Art. 64–68 allgemeine Transportbestimmungen (Der Transport ist ohne Unterbrechung so auszuführen, als wenn sämtliche Bahnen eine einzige wären. Die Bahnen sind für die Fehler ihrer Beamten verantwortlich. Über ungültige Bestimmungen in den Frachtbriefen. Verbot aller Bahnen, die gleichen Zonen dienen, Vereinbarungen zu treffen behufs Einhaltung bestimmter Tarife oder Bildung gemeinsamer Fonds, deren Nutzen nach Vereinbarung unter sich zu verteilen sind. Verpflichtung, Konkurrenztarife oder solche Änderungen von Tarifen im allgemeinen 5 Jahre aufrecht zu erhalten). Art. 69–79 beziehen sich auf staatliche Inspektion der Bahnen (Pflichten und Rechte der Eisenbahndirektion, Zuständigkeit der Eisenbahndirektion bei Klagen des Publikums gegen die Bahnen, das Urteil der Eisenbahndirektion ist maßgebend bei Prozessen, es sei denn, die Eisenbahn beweise das Gegenteil, die Eisenbahndirektion hat jede Klage des Publikums anzunehmen und zu untersuchen). Sie hat das Recht, von den Bahnen alle Auskünfte zu verlangen über Kapital, Dividende, Reservefonds, Wert der Mobilien und Immobilien, jährliche Ausgaben und Einnahmen, Jahresbilanz, Tarife, Transportreglements und Vereinbarungen mit anderen Gesellschaften. – Die Bahnen sind verpflichtet, jede Anfrage der Eisenbahndirektion zu beantworten. Inspektion der Neubauten. Art. 80–90 enthalten Bestimmungen für die Sicherung des Betriebs (Allgemeine Strafbestimmungen – absichtlich herbeigeführte Entgleisungen von Zügen – oder Verhinderung der fahrplanmäßigen Fahrt – Bedrohung von Beamten – Nachlässigkeit – Gesetzesverletzungen – Pflichten der Beamten im allgemeinen, Strafen bei Verlassen des Dienstes – Trunkenheit – böswillige Beschädigung der Telegraphen – Angriffe auf Beamte – Verbrechen in den Zügen – Pflichten der Polizei den Bahnen gegenüber). Art. 91–93, Pflicht der Bahnen, das Eisenbahngesetz und die Reglements zu beachten (Strafbestimmungen). Art. 94–102 Allgemeine Bestimmungen (Die Regierung kann Geldbußen auferlegen, Betrag und Bestimmung darüber, die Beamten müssen spanisch sprechen, die Schiffahrt darf nicht unterbrochen werden u. s. w.).

Außer dem Eisenbahngesetz haben noch folgende reglementarischen Bestimmungen Gesetzeskraft: 1. Generalreglement der Eisenbahnen vom 10. September 1894 (enthält 384 Artikel und besondere Ausführungsbestimmungen zu jedem Artikel des Eisenbahngesetzes). 2. Technische Einheit für das rollende Material – Dekret vom 4. Juli 1901 (70 Artikel), teilweise geändert durch Dekrete vom 15. November 1901 und 6. Dezember 1905. 3. Bestimmungen über Prüfungen und Erhaltung von Brücken, 3. April 1903 (12 Artikel). 4. Reglement für Prüfung von Maschinisten und Heizern, 14. Februar 1902 (6 Artikel). 5. Sanitätsbestimmungen, 31. Dezember 1904 (22 Artikel). 6. Reglement über Klagen wegen Verletzung des Eisenbahngesetzes, 23. Januar 1899.

Durch das Gesetz vom 1. Oktober 1907 sind feste Grundlagen für die Erteilung von Konzessionen geschaffen worden.

Art. 1 dieses Gesetzes bestimmt, daß alle Nationalbahnen dem Eisenbahngesetz unterstellt sind. Art. 2 daß das rollende Material, Schienengewicht und sämtliche für den Bau und Betrieb zu verwendenden Materialien den vom Staate festgesetzten Bedingnisheften entsprechen müssen. Art. 3–6 enthalten die Fristen, in denen die Verträge unterzeichnet, die Vorarbeiten vorgelegt und die Bauten angefangen, und beendet werden müssen, ferner die zu leistenden Garantien sowie Strafbestimmungen für Nichteinhaltung der von den Konzessionären übernommenen Verpflichtungen. Art. 7 bestimmt, daß die zu erbauenden Bahnen für ihren um 20% vermehrten Wert, enteignet werden können. Art. 8 lautet in der Übersetzung: „Die zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen erforderlichen Materialien und Gegenstände sind frei von Einfuhrzöllen innerhalb eines Zeitraumes bis zum 1. Januar 1947. Die Gesellschaft hat bis zu diesem Tage, vom Zeitpunkt der Erlangung der Konzession an gerechnet, dem Staat eine jährliche Abgabe von 3% des Reinertrags ihrer Linien zu leisten und bleibt für dieselbe Zeit von jeder anderen Steuer befreit, sie möge nationalen, provinzialen oder munizipalen Ursprungs sein. Um den Reinertrag festzusetzen, sind 60% der Roheinnahmen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Im Falle die Betriebsausgaben diese Grenze während 3 aufeinander folgenden Jahren überschreiten sollten, ist die Gesellschaft verpflichtet, dies der Bundesregierung zu beweisen. Der den 3% des Reinertrages entsprechende Betrag ist in jeder Provinz in erster Linie, u. zw. im Verhältnis zur Ausdehnung der Bahn für den Bau und die Erhaltung der Landstraßen und Brücken der von der Bahn durchschnittenen Gemeinden oder Kreise zu verwenden. Die Bundesregierung hat die ihr von den Gesellschaften in Ausübung des Artikels 8 dieses Gesetzes übergebenen Summen auf ein Spezialkonto in der Banco de la Nacion Argentina zu hinterlegen. Außer den Summen die durch Sondergesetze oder durch das Budget für den gleichen Zweck angewiesen werden, können diese Kapitalien keiner anderen Bestimmung als der durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebenen zugeführt werden.“

Es wurden 3% vom Reinertrag festgesetzt um die neuzuerbauenden Eisenbahnen, die zu Anfang ihres Bestehens wenig Reinertrag haben, möglichst von dieser Steuer zu entlasten. Ferner wurde durch Festsetzung dieser einzigen Steuer die Eisenbahn von jeder unvorherzusehenden Steuer, die hauptsächlich von den Provinzialregierungen und Gemeindeverwaltungen zu befürchten war und die der Anlage von Kapitalien jede sichere Grundlage entziehen konnte, befreit. Der Betriebskoeffizient von 60% könnte etwas zu hoch erscheinen – er betrug im Jahre 1910 bei den breitspurigen Bahnen (Sud, Oeste, Central Argentino, Pacifico) im Mittel 56% – jedoch lag es in der Absicht der Regierung, den Gesellschaften gewisse Vorteile zu gewähren, um auf diese Weise den weiteren Ausbau der Bahnen anzuregen. Dagegen wurde für die Berechnung der Reineinnahmen der Bruttoertrag festgesetzt, weil dieser erfahrungsgemäß leichter festzustellen ist. Es wurde auch der Fall vorgesehen, daß der Betriebskoeffizient die Grenze von 60% überschreiten könnte. Dies ist möglich 1. bei ganz neuen Eisenbahnen, besonders in noch ganz unkultivierten Gegenden, und 2. bei Eisenbahnnetzen oder Linien, die einer zukünftigen Ausdehnung oder Verlängerung fähig sind, da sich in diesem Falle immer mehr der Einfluß der in Argentinien ausschließlich angewandten Differentialtarife (Staffel- und Parabolische Tarife) zu Ungunsten des Betriebskoeffizienten fühlbar macht. Da die Regierung ganz besonders darauf sehen muß, daß auch den von den Häfen am weitesten entfernten Produktionszentren nach und nach die Vorteile

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0264" n="255"/>
Bahn, Fernhaltung von Tieren von der Bahn, Beschränkung des Rechts, in unmittelbarer Nähe der Bahn Gräben, Steinbrüche mit bergmännischem Betrieb, Mauern und Gebäude überhaupt, feuergefährliche Dächer oder Anpflanzungen und Kulturen anzulegen. In jedem Falle ist die Beschränkungsgrenze angegeben). Art. 64&#x2013;68 allgemeine Transportbestimmungen (Der Transport ist ohne Unterbrechung so auszuführen, als wenn sämtliche Bahnen eine einzige wären. Die Bahnen sind für die Fehler ihrer Beamten verantwortlich. Über ungültige Bestimmungen in den Frachtbriefen. Verbot aller Bahnen, die gleichen Zonen dienen, Vereinbarungen zu treffen behufs Einhaltung bestimmter Tarife oder Bildung gemeinsamer Fonds, deren Nutzen nach Vereinbarung unter sich zu verteilen sind. Verpflichtung, Konkurrenztarife oder solche Änderungen von Tarifen im allgemeinen 5 Jahre aufrecht zu erhalten). Art. 69&#x2013;79 beziehen sich auf staatliche Inspektion der Bahnen (Pflichten und Rechte der Eisenbahndirektion, Zuständigkeit der Eisenbahndirektion bei Klagen des Publikums gegen die Bahnen, das Urteil der Eisenbahndirektion ist maßgebend bei Prozessen, es sei denn, die Eisenbahn beweise das Gegenteil, die Eisenbahndirektion hat jede Klage des Publikums anzunehmen und zu untersuchen). Sie hat das Recht, von den Bahnen alle Auskünfte zu verlangen über Kapital, Dividende, Reservefonds, Wert der Mobilien und Immobilien, jährliche Ausgaben und Einnahmen, Jahresbilanz, Tarife, Transportreglements und Vereinbarungen mit anderen Gesellschaften. &#x2013; Die Bahnen sind verpflichtet, jede Anfrage der Eisenbahndirektion zu beantworten. Inspektion der Neubauten. Art. 80&#x2013;90 enthalten Bestimmungen für die Sicherung des Betriebs (Allgemeine Strafbestimmungen &#x2013; absichtlich herbeigeführte Entgleisungen von Zügen &#x2013; oder Verhinderung der fahrplanmäßigen Fahrt &#x2013; Bedrohung von Beamten &#x2013; Nachlässigkeit &#x2013; Gesetzesverletzungen &#x2013; Pflichten der Beamten im allgemeinen, Strafen bei Verlassen des Dienstes &#x2013; Trunkenheit &#x2013; böswillige Beschädigung der Telegraphen &#x2013; Angriffe auf Beamte &#x2013; Verbrechen in den Zügen &#x2013; Pflichten der Polizei den Bahnen gegenüber). Art. 91&#x2013;93, Pflicht der Bahnen, das Eisenbahngesetz und die Reglements zu beachten (Strafbestimmungen). Art. 94&#x2013;102 Allgemeine Bestimmungen (Die Regierung kann Geldbußen auferlegen, Betrag und Bestimmung darüber, die Beamten müssen spanisch sprechen, die Schiffahrt darf nicht unterbrochen werden u. s. w.).</p><lb/>
          <p>Außer dem Eisenbahngesetz haben noch folgende reglementarischen Bestimmungen Gesetzeskraft: 1. Generalreglement der Eisenbahnen vom 10. September 1894 (enthält 384 Artikel und besondere Ausführungsbestimmungen zu jedem Artikel des Eisenbahngesetzes). 2. Technische Einheit für das rollende Material &#x2013; Dekret vom 4. Juli 1901 (70 Artikel), teilweise geändert durch Dekrete vom 15. November 1901 und 6. Dezember 1905. 3. Bestimmungen über Prüfungen und Erhaltung von Brücken, 3. April 1903 (12 Artikel). 4. Reglement für Prüfung von Maschinisten und Heizern, 14. Februar 1902 (6 Artikel). 5. Sanitätsbestimmungen, 31. Dezember 1904 (22 Artikel). 6. Reglement über Klagen wegen Verletzung des Eisenbahngesetzes, 23. Januar 1899.</p><lb/>
          <p>Durch das Gesetz vom 1. Oktober 1907 sind feste Grundlagen für die Erteilung von Konzessionen geschaffen worden.</p><lb/>
          <p>Art. 1 dieses Gesetzes bestimmt, daß alle Nationalbahnen dem Eisenbahngesetz unterstellt sind. Art. 2 daß das rollende Material, Schienengewicht und sämtliche für den Bau und Betrieb zu verwendenden Materialien den vom Staate festgesetzten Bedingnisheften entsprechen müssen. Art. 3&#x2013;6 enthalten die Fristen, in denen die Verträge unterzeichnet, die Vorarbeiten vorgelegt und die Bauten angefangen, und beendet werden müssen, ferner die zu leistenden Garantien sowie Strafbestimmungen für Nichteinhaltung der von den Konzessionären übernommenen Verpflichtungen. Art. 7 bestimmt, daß die zu erbauenden Bahnen für ihren um 20<hi rendition="#i">%</hi> vermehrten Wert, enteignet werden können. Art. 8 lautet in der Übersetzung: &#x201E;Die zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen erforderlichen Materialien und Gegenstände sind frei von Einfuhrzöllen innerhalb eines Zeitraumes bis zum 1. Januar 1947. Die Gesellschaft hat bis zu diesem Tage, vom Zeitpunkt der Erlangung der Konzession an gerechnet, dem Staat eine jährliche Abgabe von 3<hi rendition="#i">%</hi> des Reinertrags ihrer Linien zu leisten und bleibt für dieselbe Zeit von jeder anderen Steuer befreit, sie möge nationalen, provinzialen oder munizipalen Ursprungs sein. Um den Reinertrag festzusetzen, sind 60<hi rendition="#i">%</hi> der Roheinnahmen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Im Falle die Betriebsausgaben diese Grenze während 3 aufeinander folgenden Jahren überschreiten sollten, ist die Gesellschaft verpflichtet, dies der Bundesregierung zu beweisen. Der den 3<hi rendition="#i">%</hi> des Reinertrages entsprechende Betrag ist in jeder Provinz in erster Linie, u. zw. im Verhältnis zur Ausdehnung der Bahn für den Bau und die Erhaltung der Landstraßen und Brücken der von der Bahn durchschnittenen Gemeinden oder Kreise zu verwenden. Die Bundesregierung hat die ihr von den Gesellschaften in Ausübung des Artikels 8 dieses Gesetzes übergebenen Summen auf ein Spezialkonto in der Banco de la Nacion Argentina zu hinterlegen. Außer den Summen die durch Sondergesetze oder durch das Budget für den gleichen Zweck angewiesen werden, können diese Kapitalien keiner anderen Bestimmung als der durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebenen zugeführt werden.&#x201C;</p><lb/>
          <p>Es wurden 3<hi rendition="#i">%</hi> vom <hi rendition="#g">Reine</hi>rtrag festgesetzt um die neuzuerbauenden Eisenbahnen, die zu Anfang ihres Bestehens wenig Reinertrag haben, möglichst von dieser Steuer zu entlasten. Ferner wurde durch Festsetzung dieser einzigen Steuer die Eisenbahn von jeder unvorherzusehenden Steuer, die hauptsächlich von den Provinzialregierungen und Gemeindeverwaltungen zu befürchten war und die der Anlage von Kapitalien jede sichere Grundlage entziehen konnte, befreit. Der Betriebskoeffizient von 60<hi rendition="#i">%</hi> könnte etwas zu hoch erscheinen &#x2013; er betrug im Jahre 1910 bei den breitspurigen Bahnen (Sud, Oeste, Central Argentino, Pacifico) im Mittel 56<hi rendition="#i">%</hi> &#x2013; jedoch lag es in der Absicht der Regierung, den Gesellschaften gewisse Vorteile zu gewähren, um auf diese Weise den weiteren Ausbau der Bahnen anzuregen. Dagegen wurde für die Berechnung der Reineinnahmen der Bruttoertrag festgesetzt, weil dieser erfahrungsgemäß leichter festzustellen ist. Es wurde auch der Fall vorgesehen, daß der Betriebskoeffizient die Grenze von 60<hi rendition="#i">%</hi> überschreiten könnte. Dies ist möglich 1. bei ganz neuen Eisenbahnen, besonders in noch ganz unkultivierten Gegenden, und 2. bei Eisenbahnnetzen oder Linien, die einer zukünftigen Ausdehnung oder Verlängerung fähig sind, da sich in diesem Falle immer mehr der Einfluß der in Argentinien ausschließlich angewandten Differentialtarife (Staffel- und Parabolische Tarife) zu Ungunsten des Betriebskoeffizienten fühlbar macht. Da die Regierung ganz besonders darauf sehen muß, daß auch den von den Häfen am weitesten entfernten Produktionszentren nach und nach die Vorteile
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[255/0264] Bahn, Fernhaltung von Tieren von der Bahn, Beschränkung des Rechts, in unmittelbarer Nähe der Bahn Gräben, Steinbrüche mit bergmännischem Betrieb, Mauern und Gebäude überhaupt, feuergefährliche Dächer oder Anpflanzungen und Kulturen anzulegen. In jedem Falle ist die Beschränkungsgrenze angegeben). Art. 64–68 allgemeine Transportbestimmungen (Der Transport ist ohne Unterbrechung so auszuführen, als wenn sämtliche Bahnen eine einzige wären. Die Bahnen sind für die Fehler ihrer Beamten verantwortlich. Über ungültige Bestimmungen in den Frachtbriefen. Verbot aller Bahnen, die gleichen Zonen dienen, Vereinbarungen zu treffen behufs Einhaltung bestimmter Tarife oder Bildung gemeinsamer Fonds, deren Nutzen nach Vereinbarung unter sich zu verteilen sind. Verpflichtung, Konkurrenztarife oder solche Änderungen von Tarifen im allgemeinen 5 Jahre aufrecht zu erhalten). Art. 69–79 beziehen sich auf staatliche Inspektion der Bahnen (Pflichten und Rechte der Eisenbahndirektion, Zuständigkeit der Eisenbahndirektion bei Klagen des Publikums gegen die Bahnen, das Urteil der Eisenbahndirektion ist maßgebend bei Prozessen, es sei denn, die Eisenbahn beweise das Gegenteil, die Eisenbahndirektion hat jede Klage des Publikums anzunehmen und zu untersuchen). Sie hat das Recht, von den Bahnen alle Auskünfte zu verlangen über Kapital, Dividende, Reservefonds, Wert der Mobilien und Immobilien, jährliche Ausgaben und Einnahmen, Jahresbilanz, Tarife, Transportreglements und Vereinbarungen mit anderen Gesellschaften. – Die Bahnen sind verpflichtet, jede Anfrage der Eisenbahndirektion zu beantworten. Inspektion der Neubauten. Art. 80–90 enthalten Bestimmungen für die Sicherung des Betriebs (Allgemeine Strafbestimmungen – absichtlich herbeigeführte Entgleisungen von Zügen – oder Verhinderung der fahrplanmäßigen Fahrt – Bedrohung von Beamten – Nachlässigkeit – Gesetzesverletzungen – Pflichten der Beamten im allgemeinen, Strafen bei Verlassen des Dienstes – Trunkenheit – böswillige Beschädigung der Telegraphen – Angriffe auf Beamte – Verbrechen in den Zügen – Pflichten der Polizei den Bahnen gegenüber). Art. 91–93, Pflicht der Bahnen, das Eisenbahngesetz und die Reglements zu beachten (Strafbestimmungen). Art. 94–102 Allgemeine Bestimmungen (Die Regierung kann Geldbußen auferlegen, Betrag und Bestimmung darüber, die Beamten müssen spanisch sprechen, die Schiffahrt darf nicht unterbrochen werden u. s. w.). Außer dem Eisenbahngesetz haben noch folgende reglementarischen Bestimmungen Gesetzeskraft: 1. Generalreglement der Eisenbahnen vom 10. September 1894 (enthält 384 Artikel und besondere Ausführungsbestimmungen zu jedem Artikel des Eisenbahngesetzes). 2. Technische Einheit für das rollende Material – Dekret vom 4. Juli 1901 (70 Artikel), teilweise geändert durch Dekrete vom 15. November 1901 und 6. Dezember 1905. 3. Bestimmungen über Prüfungen und Erhaltung von Brücken, 3. April 1903 (12 Artikel). 4. Reglement für Prüfung von Maschinisten und Heizern, 14. Februar 1902 (6 Artikel). 5. Sanitätsbestimmungen, 31. Dezember 1904 (22 Artikel). 6. Reglement über Klagen wegen Verletzung des Eisenbahngesetzes, 23. Januar 1899. Durch das Gesetz vom 1. Oktober 1907 sind feste Grundlagen für die Erteilung von Konzessionen geschaffen worden. Art. 1 dieses Gesetzes bestimmt, daß alle Nationalbahnen dem Eisenbahngesetz unterstellt sind. Art. 2 daß das rollende Material, Schienengewicht und sämtliche für den Bau und Betrieb zu verwendenden Materialien den vom Staate festgesetzten Bedingnisheften entsprechen müssen. Art. 3–6 enthalten die Fristen, in denen die Verträge unterzeichnet, die Vorarbeiten vorgelegt und die Bauten angefangen, und beendet werden müssen, ferner die zu leistenden Garantien sowie Strafbestimmungen für Nichteinhaltung der von den Konzessionären übernommenen Verpflichtungen. Art. 7 bestimmt, daß die zu erbauenden Bahnen für ihren um 20% vermehrten Wert, enteignet werden können. Art. 8 lautet in der Übersetzung: „Die zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen erforderlichen Materialien und Gegenstände sind frei von Einfuhrzöllen innerhalb eines Zeitraumes bis zum 1. Januar 1947. Die Gesellschaft hat bis zu diesem Tage, vom Zeitpunkt der Erlangung der Konzession an gerechnet, dem Staat eine jährliche Abgabe von 3% des Reinertrags ihrer Linien zu leisten und bleibt für dieselbe Zeit von jeder anderen Steuer befreit, sie möge nationalen, provinzialen oder munizipalen Ursprungs sein. Um den Reinertrag festzusetzen, sind 60% der Roheinnahmen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Im Falle die Betriebsausgaben diese Grenze während 3 aufeinander folgenden Jahren überschreiten sollten, ist die Gesellschaft verpflichtet, dies der Bundesregierung zu beweisen. Der den 3% des Reinertrages entsprechende Betrag ist in jeder Provinz in erster Linie, u. zw. im Verhältnis zur Ausdehnung der Bahn für den Bau und die Erhaltung der Landstraßen und Brücken der von der Bahn durchschnittenen Gemeinden oder Kreise zu verwenden. Die Bundesregierung hat die ihr von den Gesellschaften in Ausübung des Artikels 8 dieses Gesetzes übergebenen Summen auf ein Spezialkonto in der Banco de la Nacion Argentina zu hinterlegen. Außer den Summen die durch Sondergesetze oder durch das Budget für den gleichen Zweck angewiesen werden, können diese Kapitalien keiner anderen Bestimmung als der durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebenen zugeführt werden.“ Es wurden 3% vom Reinertrag festgesetzt um die neuzuerbauenden Eisenbahnen, die zu Anfang ihres Bestehens wenig Reinertrag haben, möglichst von dieser Steuer zu entlasten. Ferner wurde durch Festsetzung dieser einzigen Steuer die Eisenbahn von jeder unvorherzusehenden Steuer, die hauptsächlich von den Provinzialregierungen und Gemeindeverwaltungen zu befürchten war und die der Anlage von Kapitalien jede sichere Grundlage entziehen konnte, befreit. Der Betriebskoeffizient von 60% könnte etwas zu hoch erscheinen – er betrug im Jahre 1910 bei den breitspurigen Bahnen (Sud, Oeste, Central Argentino, Pacifico) im Mittel 56% – jedoch lag es in der Absicht der Regierung, den Gesellschaften gewisse Vorteile zu gewähren, um auf diese Weise den weiteren Ausbau der Bahnen anzuregen. Dagegen wurde für die Berechnung der Reineinnahmen der Bruttoertrag festgesetzt, weil dieser erfahrungsgemäß leichter festzustellen ist. Es wurde auch der Fall vorgesehen, daß der Betriebskoeffizient die Grenze von 60% überschreiten könnte. Dies ist möglich 1. bei ganz neuen Eisenbahnen, besonders in noch ganz unkultivierten Gegenden, und 2. bei Eisenbahnnetzen oder Linien, die einer zukünftigen Ausdehnung oder Verlängerung fähig sind, da sich in diesem Falle immer mehr der Einfluß der in Argentinien ausschließlich angewandten Differentialtarife (Staffel- und Parabolische Tarife) zu Ungunsten des Betriebskoeffizienten fühlbar macht. Da die Regierung ganz besonders darauf sehen muß, daß auch den von den Häfen am weitesten entfernten Produktionszentren nach und nach die Vorteile

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:39Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:39Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/264
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/264>, abgerufen am 26.11.2024.