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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Kleinwohnungen erhalten bei ländlichen Verhältnissen oder unter günstigen Umständen hinsichtlich der Größe und des Preises der Baugründe außer dem Erdgeschosse noch ein oder höchstens zwei Stockwerke, in großen Städten auch drei, vier und fünf Stockwerke, wofür auch die betreffenden baupolizeilichen Vorschriften und die jeweils übliche Bauweise maßgebend sind. In allen Fällen wird die Anzahl der auf eine gemeinschaftliche Stiege angewiesenen Wohnungen in jedem Stockwerk auf vier beschränkt.

Die bereits erwähnten, für die preußische Staatsbahnverwaltung geltenden Grundsätze für die Ausführung von Dienst- und Mietwohnungen empfehlen hinsichtlich der Anzahl der Geschosse für ländliche Verhältnisse Wohnhäuser mit nur einem Stockwerk, für Wohnhäuser in Städten die in der betreffenden Stadtgegend übliche Bauweise. In jedem Geschosse sollen hierbei - von Eckhäusern und besonderen Fällen abgesehen - nicht mehr als zwei Wohnungen auf eine gemeinsame Treppe angewiesen sein.

Für die Gruppierung der Wohnhäuser, seien es nun Ein- oder Zweifamilienhäuser oder die häufiger vorkommenden Wohnhäuser für mehrere Familien, als Einzelhäuser in offener oder als Gruppenhäuser in mehr oder weniger geschlossener Bauweise ist in erster Linie der Kostenpunkt maßgebend, jedoch nötigt auch die Form und Größe der Baufläche in vielen Fällen zur geschlossenen Bauweise. Letztere bringt eine Verringerung der Baukosten als solche und einen besseren Schutz gegen ungünstige klimatische Verhältnisse mit sich. Hingegen erleichtert die offene Bauweise die wünschenswerte Zuteilung von Hof- und Gartengrund. Bei Wohnhäusern mit vielen Wohnungen ist - besonders in Städten - in dieser Hinsicht mindestens auf die Freihaltung eines ausreichenden gemeinsamen Hofraumes, auf die Herstellung gemeinsamer Gartenanlagen und Kinderspielplätze Bedacht zu nehmen.

Bei Errichtung einer größeren Anzahl von Wohnhäusern auf einem Grundkomplexe, wobei für die einzelnen Häuser, abgesehen von den verschiedenen Größen der Wohnungen, im ganzen und großen die gleichen Erfordernisse und Umstände vorliegen wird die Anlage gewöhnlich als Wohnungs-, Bediensteten- oder Arbeiterkolonie bezeichnet.

Bei solchen ausgedehnten Anlagen, die meist außerhalb enger verbauter Ortsgebiete und daher auf verhältnismäßig billigen Baugründen zur Errichtung gelangen, wird es am leichtesten angehen, unter Wahrung des ökonomischen Standpunktes die offene Bauweise unter Freistellung der einzelnen Gebäude oder eine halboffene Bauweise mit Aneinanderreihung der Häuser zu wählen und für jede Wohnung einen Gartengrund zuzuweisen. Bei den aneinandergebauten Gruppenhäusern sind die zugehörigen Höfe und Grundstücke gegeneinander abzufrieden.

Bei der Anlage der einzelnen Häuser der Kolonie ist auf einen entsprechenden Zugang sowie auf die Hauptverkehrswege Rücksicht zu nehmen.

Die Entfernung der freistehenden Häuser oder der Häusergruppen ist so zu bemessen, daß genügend Luftraum und Lichtzutritt vorhanden bleibt. In dieser Hinsicht schreibt die Durchführungsverordnung zum österreichischen Arbeiterwohnungsgesetz vor, daß die Abstände zwischen den Häusern oder Häusergruppen mindestens das Maß der Gebäudehöhe (gerechnet bis zur Gesimsoberkante oder Dachtraufe), keinesfalls aber weniger als 6 m betragen; eine Ausnahme ist nur insofern zulässig, als für Gebäudeseiten ohne Fenster von Wohnräumen ein Abstand im Ausmaße der halben Gebäudehöhe genügt, der aber niemals kleiner als 4 m sein darf. Haben die Wohnhäuser ungleiche Höhe, so ist für die Breite des freizulassenden Zwischenraumes das höchste Haus maßgebend. Ist ein Wohnhaus an einer Seite länger als 10 m, so soll der Zwischenraum an dieser Seite um ein Viertel des Maßes, um das die Seite länger als 10 m ist, vermehrt werden. Bei der offenen und bei der halboffenen Bauweise dürfen die Gebäude nicht derart angelegt werden, daß Fluchten von mehr als 50 m entstehen.

Bei der Erbauung von Wohnkolonien ergibt sich meist die Notwendigkeit, außer für die Wohnungen als solche, auch noch für andere Bedürfnisse durch bauliche Anlagen vorzusorgen. Die örtliche Lage der Kolonie kann unter Umständen bedingen, daß für die Ansiedlung von Kaufleuten und Handwerkern die Möglichkeit geboten wird, um den Lebensmittelbedarf und die wichtigsten sonstigen Bedürfnisse eines Haushaltes in der Nähe decken zu können. Durch den aus der Vermietung von Kaufläden und der zugehörigen Wohnungen zu erzielenden Ertrag wird in der Regel auch die Rentabilität der ganzen Anlage gehoben werden können.

Bei großen Kolonien wird auch unter Umständen die Errichtung von Schulgebäuden für die Kinder der Kolonisten, von Kindergärten, einer Kirche, von gemeinnützigen Einrichtungen für Bildung und eine passende Art der Geselligkeit, von gemeinsamen Badegelegenheiten u. dgl. in Erwägung kommen.

Kleinwohnungen erhalten bei ländlichen Verhältnissen oder unter günstigen Umständen hinsichtlich der Größe und des Preises der Baugründe außer dem Erdgeschosse noch ein oder höchstens zwei Stockwerke, in großen Städten auch drei, vier und fünf Stockwerke, wofür auch die betreffenden baupolizeilichen Vorschriften und die jeweils übliche Bauweise maßgebend sind. In allen Fällen wird die Anzahl der auf eine gemeinschaftliche Stiege angewiesenen Wohnungen in jedem Stockwerk auf vier beschränkt.

Die bereits erwähnten, für die preußische Staatsbahnverwaltung geltenden Grundsätze für die Ausführung von Dienst- und Mietwohnungen empfehlen hinsichtlich der Anzahl der Geschosse für ländliche Verhältnisse Wohnhäuser mit nur einem Stockwerk, für Wohnhäuser in Städten die in der betreffenden Stadtgegend übliche Bauweise. In jedem Geschosse sollen hierbei – von Eckhäusern und besonderen Fällen abgesehen – nicht mehr als zwei Wohnungen auf eine gemeinsame Treppe angewiesen sein.

Für die Gruppierung der Wohnhäuser, seien es nun Ein- oder Zweifamilienhäuser oder die häufiger vorkommenden Wohnhäuser für mehrere Familien, als Einzelhäuser in offener oder als Gruppenhäuser in mehr oder weniger geschlossener Bauweise ist in erster Linie der Kostenpunkt maßgebend, jedoch nötigt auch die Form und Größe der Baufläche in vielen Fällen zur geschlossenen Bauweise. Letztere bringt eine Verringerung der Baukosten als solche und einen besseren Schutz gegen ungünstige klimatische Verhältnisse mit sich. Hingegen erleichtert die offene Bauweise die wünschenswerte Zuteilung von Hof- und Gartengrund. Bei Wohnhäusern mit vielen Wohnungen ist – besonders in Städten – in dieser Hinsicht mindestens auf die Freihaltung eines ausreichenden gemeinsamen Hofraumes, auf die Herstellung gemeinsamer Gartenanlagen und Kinderspielplätze Bedacht zu nehmen.

Bei Errichtung einer größeren Anzahl von Wohnhäusern auf einem Grundkomplexe, wobei für die einzelnen Häuser, abgesehen von den verschiedenen Größen der Wohnungen, im ganzen und großen die gleichen Erfordernisse und Umstände vorliegen wird die Anlage gewöhnlich als Wohnungs-, Bediensteten- oder Arbeiterkolonie bezeichnet.

Bei solchen ausgedehnten Anlagen, die meist außerhalb enger verbauter Ortsgebiete und daher auf verhältnismäßig billigen Baugründen zur Errichtung gelangen, wird es am leichtesten angehen, unter Wahrung des ökonomischen Standpunktes die offene Bauweise unter Freistellung der einzelnen Gebäude oder eine halboffene Bauweise mit Aneinanderreihung der Häuser zu wählen und für jede Wohnung einen Gartengrund zuzuweisen. Bei den aneinandergebauten Gruppenhäusern sind die zugehörigen Höfe und Grundstücke gegeneinander abzufrieden.

Bei der Anlage der einzelnen Häuser der Kolonie ist auf einen entsprechenden Zugang sowie auf die Hauptverkehrswege Rücksicht zu nehmen.

Die Entfernung der freistehenden Häuser oder der Häusergruppen ist so zu bemessen, daß genügend Luftraum und Lichtzutritt vorhanden bleibt. In dieser Hinsicht schreibt die Durchführungsverordnung zum österreichischen Arbeiterwohnungsgesetz vor, daß die Abstände zwischen den Häusern oder Häusergruppen mindestens das Maß der Gebäudehöhe (gerechnet bis zur Gesimsoberkante oder Dachtraufe), keinesfalls aber weniger als 6 m betragen; eine Ausnahme ist nur insofern zulässig, als für Gebäudeseiten ohne Fenster von Wohnräumen ein Abstand im Ausmaße der halben Gebäudehöhe genügt, der aber niemals kleiner als 4 m sein darf. Haben die Wohnhäuser ungleiche Höhe, so ist für die Breite des freizulassenden Zwischenraumes das höchste Haus maßgebend. Ist ein Wohnhaus an einer Seite länger als 10 m, so soll der Zwischenraum an dieser Seite um ein Viertel des Maßes, um das die Seite länger als 10 m ist, vermehrt werden. Bei der offenen und bei der halboffenen Bauweise dürfen die Gebäude nicht derart angelegt werden, daß Fluchten von mehr als 50 m entstehen.

Bei der Erbauung von Wohnkolonien ergibt sich meist die Notwendigkeit, außer für die Wohnungen als solche, auch noch für andere Bedürfnisse durch bauliche Anlagen vorzusorgen. Die örtliche Lage der Kolonie kann unter Umständen bedingen, daß für die Ansiedlung von Kaufleuten und Handwerkern die Möglichkeit geboten wird, um den Lebensmittelbedarf und die wichtigsten sonstigen Bedürfnisse eines Haushaltes in der Nähe decken zu können. Durch den aus der Vermietung von Kaufläden und der zugehörigen Wohnungen zu erzielenden Ertrag wird in der Regel auch die Rentabilität der ganzen Anlage gehoben werden können.

Bei großen Kolonien wird auch unter Umständen die Errichtung von Schulgebäuden für die Kinder der Kolonisten, von Kindergärten, einer Kirche, von gemeinnützigen Einrichtungen für Bildung und eine passende Art der Geselligkeit, von gemeinsamen Badegelegenheiten u. dgl. in Erwägung kommen.

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[231/0240] Kleinwohnungen erhalten bei ländlichen Verhältnissen oder unter günstigen Umständen hinsichtlich der Größe und des Preises der Baugründe außer dem Erdgeschosse noch ein oder höchstens zwei Stockwerke, in großen Städten auch drei, vier und fünf Stockwerke, wofür auch die betreffenden baupolizeilichen Vorschriften und die jeweils übliche Bauweise maßgebend sind. In allen Fällen wird die Anzahl der auf eine gemeinschaftliche Stiege angewiesenen Wohnungen in jedem Stockwerk auf vier beschränkt. Die bereits erwähnten, für die preußische Staatsbahnverwaltung geltenden Grundsätze für die Ausführung von Dienst- und Mietwohnungen empfehlen hinsichtlich der Anzahl der Geschosse für ländliche Verhältnisse Wohnhäuser mit nur einem Stockwerk, für Wohnhäuser in Städten die in der betreffenden Stadtgegend übliche Bauweise. In jedem Geschosse sollen hierbei – von Eckhäusern und besonderen Fällen abgesehen – nicht mehr als zwei Wohnungen auf eine gemeinsame Treppe angewiesen sein. Für die Gruppierung der Wohnhäuser, seien es nun Ein- oder Zweifamilienhäuser oder die häufiger vorkommenden Wohnhäuser für mehrere Familien, als Einzelhäuser in offener oder als Gruppenhäuser in mehr oder weniger geschlossener Bauweise ist in erster Linie der Kostenpunkt maßgebend, jedoch nötigt auch die Form und Größe der Baufläche in vielen Fällen zur geschlossenen Bauweise. Letztere bringt eine Verringerung der Baukosten als solche und einen besseren Schutz gegen ungünstige klimatische Verhältnisse mit sich. Hingegen erleichtert die offene Bauweise die wünschenswerte Zuteilung von Hof- und Gartengrund. Bei Wohnhäusern mit vielen Wohnungen ist – besonders in Städten – in dieser Hinsicht mindestens auf die Freihaltung eines ausreichenden gemeinsamen Hofraumes, auf die Herstellung gemeinsamer Gartenanlagen und Kinderspielplätze Bedacht zu nehmen. Bei Errichtung einer größeren Anzahl von Wohnhäusern auf einem Grundkomplexe, wobei für die einzelnen Häuser, abgesehen von den verschiedenen Größen der Wohnungen, im ganzen und großen die gleichen Erfordernisse und Umstände vorliegen wird die Anlage gewöhnlich als Wohnungs-, Bediensteten- oder Arbeiterkolonie bezeichnet. Bei solchen ausgedehnten Anlagen, die meist außerhalb enger verbauter Ortsgebiete und daher auf verhältnismäßig billigen Baugründen zur Errichtung gelangen, wird es am leichtesten angehen, unter Wahrung des ökonomischen Standpunktes die offene Bauweise unter Freistellung der einzelnen Gebäude oder eine halboffene Bauweise mit Aneinanderreihung der Häuser zu wählen und für jede Wohnung einen Gartengrund zuzuweisen. Bei den aneinandergebauten Gruppenhäusern sind die zugehörigen Höfe und Grundstücke gegeneinander abzufrieden. Bei der Anlage der einzelnen Häuser der Kolonie ist auf einen entsprechenden Zugang sowie auf die Hauptverkehrswege Rücksicht zu nehmen. Die Entfernung der freistehenden Häuser oder der Häusergruppen ist so zu bemessen, daß genügend Luftraum und Lichtzutritt vorhanden bleibt. In dieser Hinsicht schreibt die Durchführungsverordnung zum österreichischen Arbeiterwohnungsgesetz vor, daß die Abstände zwischen den Häusern oder Häusergruppen mindestens das Maß der Gebäudehöhe (gerechnet bis zur Gesimsoberkante oder Dachtraufe), keinesfalls aber weniger als 6 m betragen; eine Ausnahme ist nur insofern zulässig, als für Gebäudeseiten ohne Fenster von Wohnräumen ein Abstand im Ausmaße der halben Gebäudehöhe genügt, der aber niemals kleiner als 4 m sein darf. Haben die Wohnhäuser ungleiche Höhe, so ist für die Breite des freizulassenden Zwischenraumes das höchste Haus maßgebend. Ist ein Wohnhaus an einer Seite länger als 10 m, so soll der Zwischenraum an dieser Seite um ein Viertel des Maßes, um das die Seite länger als 10 m ist, vermehrt werden. Bei der offenen und bei der halboffenen Bauweise dürfen die Gebäude nicht derart angelegt werden, daß Fluchten von mehr als 50 m entstehen. Bei der Erbauung von Wohnkolonien ergibt sich meist die Notwendigkeit, außer für die Wohnungen als solche, auch noch für andere Bedürfnisse durch bauliche Anlagen vorzusorgen. Die örtliche Lage der Kolonie kann unter Umständen bedingen, daß für die Ansiedlung von Kaufleuten und Handwerkern die Möglichkeit geboten wird, um den Lebensmittelbedarf und die wichtigsten sonstigen Bedürfnisse eines Haushaltes in der Nähe decken zu können. Durch den aus der Vermietung von Kaufläden und der zugehörigen Wohnungen zu erzielenden Ertrag wird in der Regel auch die Rentabilität der ganzen Anlage gehoben werden können. Bei großen Kolonien wird auch unter Umständen die Errichtung von Schulgebäuden für die Kinder der Kolonisten, von Kindergärten, einer Kirche, von gemeinnützigen Einrichtungen für Bildung und eine passende Art der Geselligkeit, von gemeinsamen Badegelegenheiten u. dgl. in Erwägung kommen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/240>, abgerufen am 17.07.2024.