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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Die Schäden, die die Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft bei dem ungezügelten Schalten des freien Wettbewerbs mit sich brachte, konnten nicht unbemerkt bleiben und führten zu gesetzlichen Schutzmaßregeln, die je nach den industriellen Verhältnissen der verschiedenen Länder sich verschieden gestalteten und entwickelten.

Als A. ist, entsprechend dem Bedürfnis nach seiner Einführung, der besondere Schutz zu verstehen, den der Staat den gewerblichen Arbeitern gegen die aus ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie aus dem Arbeitsverhältnis selbst drohenden Gefahren gewährt. Es fällt deshalb die sog. soziale Gesetzgebung, die sich die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeiter zum Ziel gesetzt hat, wie Fürsorge bei Krankheit, Unfällen, Invalidität und Alter, Wohnungsfürsorge u. dgl. ebensowenig unter den Begriff des A. im engeren Sinne wie gesetzliche Maßnahmen allgemeiner Natur, wie Beschränkungen der Pfändbarkeit und Abtretbarkeit des Arbeitslohnes.

II. Von den gewerblichen Arbeitern wiederum sind es die Fabrikarbeiter, auf die sich die Arbeiterschutzgesetzgebung in allen Kulturstaaten am ausgedehntesten erstreckt. Was als Fabrik zu betrachten, ist von der Gesetzgebung der verschiedenen Staaten sehr verschieden definiert. Die österr. Gewerbeordnung von 1859 und vom 8. März 1885 rechnen zu den Fabriken alle Betriebe, in denen mehr als 20 Arbeiter beschäftigt werden, während in Italien bereits 10 Arbeiter hierzu genügen. Das schweizerische Gesetz über die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 bezeichnet als Fabrik jede industrielle Anstalt, in der gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnung in geschlossenen Räumen beschäftigt wird. Diese Definition erforderte aber wegen ihrer Unbestimmtheit im Laufe der Zeit eine authentische Interpretation, die durch Verordnung des Bundesrates vom 3. Juni 1891 gegeben wurde und, die Zahl der für den Fabrikbegriff nötigen Arbeiter im allgemeinen auf mehr als 10 und beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen, wie Verwendung mechanischer Motoren, Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren, Vorhandensein von Gefahren für Leben und Gesundheit auf mehr als 5 Personen festsetzt. Ganz ähnlich wie das schweizerische Gesetz stellt das dänische Gesetz vom 11. April 1901 über die Arbeit in Fabriken und damit gleichgestellten Betrieben den Fabrikbegriff fest. Die deutsche Gewerbeordnung definiert den Fabrikbegriff nicht. Als wesentliche Merkmale ergeben sich aber für den Fabrikbetrieb im Sinne der deutschen Arbeiterschutzgesetzgebung: regelmäßiger Fortgang, größerer Umfang, Be- oder Verarbeitung der Stoffe, in der Regel mechanische Betriebskraft, größere Zahl von Arbeitern, die nicht oder doch der Hauptsache nach nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören und in geschlossenen Räumen des Arbeitgebers arbeiten. Der Schutz greift aber über Betriebe, auf die diese Merkmale zutreffen, hinaus und umfaßt auch fabrikähnliche Betriebe, wie Bergwerke, Salinen sowie über Tage betriebene Brüche und Gruben, Hüttenwerke, Zimmerplätze, Werften, Ziegeleien, Werkstätten, die sich mechanischer Motorkräfte bedienen. Auch das englische Fabrik- und Werkstättengesetz vom 27. Mai 1878 gibt keine Definition des Fabrikbegriffs. Das Hauptmerkmal der Fabrik ist hier das Vorhandensein elementarer Triebkraft. In Frankreich liegt die Sache ähnlich. Durch Ministerialerlaß vom 25. Nov. 1885 ist der bereits in dem Ges. v. 9. Septbr. 1848 über den Maximalarbeitstag in Fabriken (manufactures et usines) vorkommende Fabrikbegriff dahin ausgelegt, daß als fabrikmäßige Betriebe alle Betriebe mit mechanischem Motor oder ständigem Feuer oder mit mehr als 20 in der Werkstätte vereinigten Arbeitern anzusehen sind. Besonders weit dehnt die Gesetzgebung der australischen Staaten den Fabrikbegriff aus. Hier genügt dazu schon die Beschäftigung von 2 bis 6 Personen. Wenngleich der Fabrikbetrieb historisch den Ausgangspunkt für die Arbeiterschutzgesetzgebung bildet und auch in ihm die Schutzmaßregeln am ausgedehntesten sind, so sind diese doch fast überall auf fabrikähnliche Betriebe, bei denen es an dem einen oder andern Begriffsmerkmal fehlt, wie Bergwerke, Werkstätten u. dgl. ausgedehnt, je nachdem die Arbeitsverhältnisse sich denen in den Fabriken ähnlich gestalten und demnach ähnliche Schutzmaßregeln erheischen.

III. Die vorkommenden Schutzbestimmungen erstrecken sich auf das Lebensalter und Geschlecht, die Arbeitsbedingungen und die Lohnzahlung, die Arbeitshygiene und den Gefahrenschutz sowie auf die Arbeits- und Ruhezeiten.

1. Kinder. Gegen die Heranziehung der Kinder zu gewerblicher Arbeit hat die Gesetzgebung am frühesten und umfassendsten eingegriffen; sie ist in fast allen Kulturstaaten verboten. Im allgemeinen ist die Altersgrenze, unter der die Beschäftigung überhaupt verboten ist, das 12. bis 14. Lebensjahr. Jüngere als 12jährige Kinder dürfen unter gewissen

Die Schäden, die die Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft bei dem ungezügelten Schalten des freien Wettbewerbs mit sich brachte, konnten nicht unbemerkt bleiben und führten zu gesetzlichen Schutzmaßregeln, die je nach den industriellen Verhältnissen der verschiedenen Länder sich verschieden gestalteten und entwickelten.

Als A. ist, entsprechend dem Bedürfnis nach seiner Einführung, der besondere Schutz zu verstehen, den der Staat den gewerblichen Arbeitern gegen die aus ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie aus dem Arbeitsverhältnis selbst drohenden Gefahren gewährt. Es fällt deshalb die sog. soziale Gesetzgebung, die sich die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeiter zum Ziel gesetzt hat, wie Fürsorge bei Krankheit, Unfällen, Invalidität und Alter, Wohnungsfürsorge u. dgl. ebensowenig unter den Begriff des A. im engeren Sinne wie gesetzliche Maßnahmen allgemeiner Natur, wie Beschränkungen der Pfändbarkeit und Abtretbarkeit des Arbeitslohnes.

II. Von den gewerblichen Arbeitern wiederum sind es die Fabrikarbeiter, auf die sich die Arbeiterschutzgesetzgebung in allen Kulturstaaten am ausgedehntesten erstreckt. Was als Fabrik zu betrachten, ist von der Gesetzgebung der verschiedenen Staaten sehr verschieden definiert. Die österr. Gewerbeordnung von 1859 und vom 8. März 1885 rechnen zu den Fabriken alle Betriebe, in denen mehr als 20 Arbeiter beschäftigt werden, während in Italien bereits 10 Arbeiter hierzu genügen. Das schweizerische Gesetz über die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 bezeichnet als Fabrik jede industrielle Anstalt, in der gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnung in geschlossenen Räumen beschäftigt wird. Diese Definition erforderte aber wegen ihrer Unbestimmtheit im Laufe der Zeit eine authentische Interpretation, die durch Verordnung des Bundesrates vom 3. Juni 1891 gegeben wurde und, die Zahl der für den Fabrikbegriff nötigen Arbeiter im allgemeinen auf mehr als 10 und beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen, wie Verwendung mechanischer Motoren, Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren, Vorhandensein von Gefahren für Leben und Gesundheit auf mehr als 5 Personen festsetzt. Ganz ähnlich wie das schweizerische Gesetz stellt das dänische Gesetz vom 11. April 1901 über die Arbeit in Fabriken und damit gleichgestellten Betrieben den Fabrikbegriff fest. Die deutsche Gewerbeordnung definiert den Fabrikbegriff nicht. Als wesentliche Merkmale ergeben sich aber für den Fabrikbetrieb im Sinne der deutschen Arbeiterschutzgesetzgebung: regelmäßiger Fortgang, größerer Umfang, Be- oder Verarbeitung der Stoffe, in der Regel mechanische Betriebskraft, größere Zahl von Arbeitern, die nicht oder doch der Hauptsache nach nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören und in geschlossenen Räumen des Arbeitgebers arbeiten. Der Schutz greift aber über Betriebe, auf die diese Merkmale zutreffen, hinaus und umfaßt auch fabrikähnliche Betriebe, wie Bergwerke, Salinen sowie über Tage betriebene Brüche und Gruben, Hüttenwerke, Zimmerplätze, Werften, Ziegeleien, Werkstätten, die sich mechanischer Motorkräfte bedienen. Auch das englische Fabrik- und Werkstättengesetz vom 27. Mai 1878 gibt keine Definition des Fabrikbegriffs. Das Hauptmerkmal der Fabrik ist hier das Vorhandensein elementarer Triebkraft. In Frankreich liegt die Sache ähnlich. Durch Ministerialerlaß vom 25. Nov. 1885 ist der bereits in dem Ges. v. 9. Septbr. 1848 über den Maximalarbeitstag in Fabriken (manufactures et usines) vorkommende Fabrikbegriff dahin ausgelegt, daß als fabrikmäßige Betriebe alle Betriebe mit mechanischem Motor oder ständigem Feuer oder mit mehr als 20 in der Werkstätte vereinigten Arbeitern anzusehen sind. Besonders weit dehnt die Gesetzgebung der australischen Staaten den Fabrikbegriff aus. Hier genügt dazu schon die Beschäftigung von 2 bis 6 Personen. Wenngleich der Fabrikbetrieb historisch den Ausgangspunkt für die Arbeiterschutzgesetzgebung bildet und auch in ihm die Schutzmaßregeln am ausgedehntesten sind, so sind diese doch fast überall auf fabrikähnliche Betriebe, bei denen es an dem einen oder andern Begriffsmerkmal fehlt, wie Bergwerke, Werkstätten u. dgl. ausgedehnt, je nachdem die Arbeitsverhältnisse sich denen in den Fabriken ähnlich gestalten und demnach ähnliche Schutzmaßregeln erheischen.

III. Die vorkommenden Schutzbestimmungen erstrecken sich auf das Lebensalter und Geschlecht, die Arbeitsbedingungen und die Lohnzahlung, die Arbeitshygiene und den Gefahrenschutz sowie auf die Arbeits- und Ruhezeiten.

1. Kinder. Gegen die Heranziehung der Kinder zu gewerblicher Arbeit hat die Gesetzgebung am frühesten und umfassendsten eingegriffen; sie ist in fast allen Kulturstaaten verboten. Im allgemeinen ist die Altersgrenze, unter der die Beschäftigung überhaupt verboten ist, das 12. bis 14. Lebensjahr. Jüngere als 12jährige Kinder dürfen unter gewissen

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[207/0216] Die Schäden, die die Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft bei dem ungezügelten Schalten des freien Wettbewerbs mit sich brachte, konnten nicht unbemerkt bleiben und führten zu gesetzlichen Schutzmaßregeln, die je nach den industriellen Verhältnissen der verschiedenen Länder sich verschieden gestalteten und entwickelten. Als A. ist, entsprechend dem Bedürfnis nach seiner Einführung, der besondere Schutz zu verstehen, den der Staat den gewerblichen Arbeitern gegen die aus ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie aus dem Arbeitsverhältnis selbst drohenden Gefahren gewährt. Es fällt deshalb die sog. soziale Gesetzgebung, die sich die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeiter zum Ziel gesetzt hat, wie Fürsorge bei Krankheit, Unfällen, Invalidität und Alter, Wohnungsfürsorge u. dgl. ebensowenig unter den Begriff des A. im engeren Sinne wie gesetzliche Maßnahmen allgemeiner Natur, wie Beschränkungen der Pfändbarkeit und Abtretbarkeit des Arbeitslohnes. II. Von den gewerblichen Arbeitern wiederum sind es die Fabrikarbeiter, auf die sich die Arbeiterschutzgesetzgebung in allen Kulturstaaten am ausgedehntesten erstreckt. Was als Fabrik zu betrachten, ist von der Gesetzgebung der verschiedenen Staaten sehr verschieden definiert. Die österr. Gewerbeordnung von 1859 und vom 8. März 1885 rechnen zu den Fabriken alle Betriebe, in denen mehr als 20 Arbeiter beschäftigt werden, während in Italien bereits 10 Arbeiter hierzu genügen. Das schweizerische Gesetz über die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 bezeichnet als Fabrik jede industrielle Anstalt, in der gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnung in geschlossenen Räumen beschäftigt wird. Diese Definition erforderte aber wegen ihrer Unbestimmtheit im Laufe der Zeit eine authentische Interpretation, die durch Verordnung des Bundesrates vom 3. Juni 1891 gegeben wurde und, die Zahl der für den Fabrikbegriff nötigen Arbeiter im allgemeinen auf mehr als 10 und beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen, wie Verwendung mechanischer Motoren, Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren, Vorhandensein von Gefahren für Leben und Gesundheit auf mehr als 5 Personen festsetzt. Ganz ähnlich wie das schweizerische Gesetz stellt das dänische Gesetz vom 11. April 1901 über die Arbeit in Fabriken und damit gleichgestellten Betrieben den Fabrikbegriff fest. Die deutsche Gewerbeordnung definiert den Fabrikbegriff nicht. Als wesentliche Merkmale ergeben sich aber für den Fabrikbetrieb im Sinne der deutschen Arbeiterschutzgesetzgebung: regelmäßiger Fortgang, größerer Umfang, Be- oder Verarbeitung der Stoffe, in der Regel mechanische Betriebskraft, größere Zahl von Arbeitern, die nicht oder doch der Hauptsache nach nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören und in geschlossenen Räumen des Arbeitgebers arbeiten. Der Schutz greift aber über Betriebe, auf die diese Merkmale zutreffen, hinaus und umfaßt auch fabrikähnliche Betriebe, wie Bergwerke, Salinen sowie über Tage betriebene Brüche und Gruben, Hüttenwerke, Zimmerplätze, Werften, Ziegeleien, Werkstätten, die sich mechanischer Motorkräfte bedienen. Auch das englische Fabrik- und Werkstättengesetz vom 27. Mai 1878 gibt keine Definition des Fabrikbegriffs. Das Hauptmerkmal der Fabrik ist hier das Vorhandensein elementarer Triebkraft. In Frankreich liegt die Sache ähnlich. Durch Ministerialerlaß vom 25. Nov. 1885 ist der bereits in dem Ges. v. 9. Septbr. 1848 über den Maximalarbeitstag in Fabriken (manufactures et usines) vorkommende Fabrikbegriff dahin ausgelegt, daß als fabrikmäßige Betriebe alle Betriebe mit mechanischem Motor oder ständigem Feuer oder mit mehr als 20 in der Werkstätte vereinigten Arbeitern anzusehen sind. Besonders weit dehnt die Gesetzgebung der australischen Staaten den Fabrikbegriff aus. Hier genügt dazu schon die Beschäftigung von 2 bis 6 Personen. Wenngleich der Fabrikbetrieb historisch den Ausgangspunkt für die Arbeiterschutzgesetzgebung bildet und auch in ihm die Schutzmaßregeln am ausgedehntesten sind, so sind diese doch fast überall auf fabrikähnliche Betriebe, bei denen es an dem einen oder andern Begriffsmerkmal fehlt, wie Bergwerke, Werkstätten u. dgl. ausgedehnt, je nachdem die Arbeitsverhältnisse sich denen in den Fabriken ähnlich gestalten und demnach ähnliche Schutzmaßregeln erheischen. III. Die vorkommenden Schutzbestimmungen erstrecken sich auf das Lebensalter und Geschlecht, die Arbeitsbedingungen und die Lohnzahlung, die Arbeitshygiene und den Gefahrenschutz sowie auf die Arbeits- und Ruhezeiten. 1. Kinder. Gegen die Heranziehung der Kinder zu gewerblicher Arbeit hat die Gesetzgebung am frühesten und umfassendsten eingegriffen; sie ist in fast allen Kulturstaaten verboten. Im allgemeinen ist die Altersgrenze, unter der die Beschäftigung überhaupt verboten ist, das 12. bis 14. Lebensjahr. Jüngere als 12jährige Kinder dürfen unter gewissen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/216>, abgerufen am 22.11.2024.