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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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getrennt ist. Diesen Sektionen kommt aber große Selbständigkeit zu. Sie wirken in der Regel getrennt für sich, können jedoch auch zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden.

Während in Preußen eine gemeinsame Betätigung mehrerer Ausschüsse nicht zugelassen ist, ist in den übrigen Staaten eine gemeinschaftliche Beratung verschiedener Ausschüsse in geeigneten Fällen vorgesehen. Die Entscheidung ob und wann dies geschehen soll, ist aber den Verwaltungen vorbehalten. In Sachsen, Württemberg und Baden, wo nur eine Generaldirektion unter dem Ministerium die Verwaltung leitet, ergibt sich damit ohne weiteres die Möglichkeit, alle Ausschüsse zu gemeinsamer Beratung zusammenzufassen. In Bayern, wo mehrere Direktionen nebeneinander bestehen, hat jede das Recht, mehrere oder alle Ausschüsse ihres Bezirkes zusammentreten zu lassen. Hierbei sind aber nicht sämtliche Ausschußmitglieder, sondern nur Vertreter, die jeder Ausschuß wählt, heranzuziehen. Auch über den Bezirk einer Eisenbahndirektion hinaus ist die Möglichkeit gemeinsamer Beratung von Ausschüssen mehrerer oder sämtlicher Direktionen als Ausnahmemaßregel vorgesehen. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Verkehrsangelegenheiten von Fall zu Fall.

Während in den deutschen Staaten nicht nur die Zusammenberufung, sondern auch Zahl und Auswahl der Vertreter bei gemeinsamen Beratungen mehrerer Ausschüsse von Fall zu Fall verfügt wird, ist in Österreich die Einberufung zu gemeinsamen Beratungen zwar ebenfalls dem Ermessen der Behörde überlassen, dagegen ist die Arbeitervertretung in diesen Fällen ein für alle Male geordnet. Bei den Staatsbahndirektionen ist schon durch die organisatorische Bestimmung, daß die drei Sektionen, die für gewöhnlich völlig getrennt beraten, zusammen einen Ausschuß bilden, für die Zusammenfassung der verschiedenen Arbeitergruppen der Rahmen gegeben. Aber auch für die Zusammensetzung eines Beratungskörpers für Fragen, die über den Bereich einer Staatsbahndirektion hinausgehen, ist eine feste Form geschaffen. Es ist ein besonderer Arbeiterzentralausschuß in Wien eingesetzt, dem ein vom Eisenbahnministerium bestimmter Beamter präsidiert und den dies Ministerium auch einberuft, wenn es Beratungsgegenstände hierzu für geeignet hält. Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern mit dreijähriger Amtsperiode, von denen 12 von den Sektionen gewählt, 3 vom Ministerium ernannt werden, dergestalt, daß jede der drei Sektionsgruppen durch 5 Mitglieder vertreten ist.

Die Anzahl der Ausschußmitglieder ist im allgemeinen nicht im voraus fest bestimmt und nur eine untere Grenze von 3, eine obere von 15 (in Sachsen 12) gezogen. Nur in Österreich ist entsprechend der Sektionseinteilung ein für alle Male die Zahl von 15-5 für jede Sektion - festgesetzt, von denen aber die Arbeiter nur 12 wählen, während 3 von der Staatsbahndirektion ernannt werden. Die Amtsdauer beträgt in Preußen und Sachsen 5, in den übrigen Staaten 3 Jahre.

Aktive und passive Wahlfähigkeit weisen ebenfalls eine gewisse Mannigfaltigkeit auf. Die aktive Wahlberechtigung ist bis auf Österreich, wo Zurücklegung des 24. Lebensjahres gefordert wird, mit dem 21. Lebensjahr zugestanden, daneben aber noch an die Bedingung der Zurücklegung einer gewissen Dienstzeit, die man im großen und ganzen auf ein Jahr beziffern kann, geknüpft. Die Wählbarkeit ist in Preußen, Sachsen und Baden nur den mindestens 30 Jahre alten Arbeitern zugestanden, während sie in Württemberg mit 25 Jahren, in Österreich mit 24 Jahren und in Bayern schon mit 21 Jahren gewährt wird. Daneben wird überall die Zurücklegung einer gewissen Dienstzeit zur Bedingung gemacht. Diese ist in Preußen, Württemberg und Baden auf 5 Jahre Eisenbahndienst, in Preußen und Württemberg dazu noch mindestens ein Jahr bei der Dienststelle, die der Gewählte vertreten soll, bemessen. In Österreich und Sachsen wird nur einjähriger Dienst in der Wählergruppe verlangt, in Bayern Mitgliedschaft bei der Abt. B der Arbeiterpensionskasse, was ungefähr auf dasselbe herauskommt.

Den Vorsitz führt überall der Leiter derjenigen Dienststelle, für deren oder in deren Dienstbezirk der Ausschuß eingesetzt ist. Die Zahl der Sitzungen ist nach oben nicht begrenzt. Als Mindestzahl der Sitzungen sind in Preußen, Württemberg und Baden jährlich zwei, in Bayern und Österreich eine Sitzung angeordnet. Während nach Bedarf von den Verwaltungen weitere Sitzungen überall anberaumt werden können, ist in Deutschland auch den Arbeitern das Recht eingeräumt, die Einberufung zu einer Sitzung zu verlangen. Dies muß geschehen, wenn zwei Drittel der Ausschußmitglieder es beantragen.

Das Recht, A. aufzulösen, ist den Verwaltungen überall vorbehalten, während aber hierfür in Deutschland die lokalen Aufsichtsbehörden (Direktionen) zuständig sind, ist in Österreich hierzu nur das Eisenbahnministerium befugt.

Aufgabe und Zuständigkeit der A. erstreckt sich überall auf die Behandlung allgemeiner, nicht nur

getrennt ist. Diesen Sektionen kommt aber große Selbständigkeit zu. Sie wirken in der Regel getrennt für sich, können jedoch auch zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden.

Während in Preußen eine gemeinsame Betätigung mehrerer Ausschüsse nicht zugelassen ist, ist in den übrigen Staaten eine gemeinschaftliche Beratung verschiedener Ausschüsse in geeigneten Fällen vorgesehen. Die Entscheidung ob und wann dies geschehen soll, ist aber den Verwaltungen vorbehalten. In Sachsen, Württemberg und Baden, wo nur eine Generaldirektion unter dem Ministerium die Verwaltung leitet, ergibt sich damit ohne weiteres die Möglichkeit, alle Ausschüsse zu gemeinsamer Beratung zusammenzufassen. In Bayern, wo mehrere Direktionen nebeneinander bestehen, hat jede das Recht, mehrere oder alle Ausschüsse ihres Bezirkes zusammentreten zu lassen. Hierbei sind aber nicht sämtliche Ausschußmitglieder, sondern nur Vertreter, die jeder Ausschuß wählt, heranzuziehen. Auch über den Bezirk einer Eisenbahndirektion hinaus ist die Möglichkeit gemeinsamer Beratung von Ausschüssen mehrerer oder sämtlicher Direktionen als Ausnahmemaßregel vorgesehen. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Verkehrsangelegenheiten von Fall zu Fall.

Während in den deutschen Staaten nicht nur die Zusammenberufung, sondern auch Zahl und Auswahl der Vertreter bei gemeinsamen Beratungen mehrerer Ausschüsse von Fall zu Fall verfügt wird, ist in Österreich die Einberufung zu gemeinsamen Beratungen zwar ebenfalls dem Ermessen der Behörde überlassen, dagegen ist die Arbeitervertretung in diesen Fällen ein für alle Male geordnet. Bei den Staatsbahndirektionen ist schon durch die organisatorische Bestimmung, daß die drei Sektionen, die für gewöhnlich völlig getrennt beraten, zusammen einen Ausschuß bilden, für die Zusammenfassung der verschiedenen Arbeitergruppen der Rahmen gegeben. Aber auch für die Zusammensetzung eines Beratungskörpers für Fragen, die über den Bereich einer Staatsbahndirektion hinausgehen, ist eine feste Form geschaffen. Es ist ein besonderer Arbeiterzentralausschuß in Wien eingesetzt, dem ein vom Eisenbahnministerium bestimmter Beamter präsidiert und den dies Ministerium auch einberuft, wenn es Beratungsgegenstände hierzu für geeignet hält. Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern mit dreijähriger Amtsperiode, von denen 12 von den Sektionen gewählt, 3 vom Ministerium ernannt werden, dergestalt, daß jede der drei Sektionsgruppen durch 5 Mitglieder vertreten ist.

Die Anzahl der Ausschußmitglieder ist im allgemeinen nicht im voraus fest bestimmt und nur eine untere Grenze von 3, eine obere von 15 (in Sachsen 12) gezogen. Nur in Österreich ist entsprechend der Sektionseinteilung ein für alle Male die Zahl von 15–5 für jede Sektion – festgesetzt, von denen aber die Arbeiter nur 12 wählen, während 3 von der Staatsbahndirektion ernannt werden. Die Amtsdauer beträgt in Preußen und Sachsen 5, in den übrigen Staaten 3 Jahre.

Aktive und passive Wahlfähigkeit weisen ebenfalls eine gewisse Mannigfaltigkeit auf. Die aktive Wahlberechtigung ist bis auf Österreich, wo Zurücklegung des 24. Lebensjahres gefordert wird, mit dem 21. Lebensjahr zugestanden, daneben aber noch an die Bedingung der Zurücklegung einer gewissen Dienstzeit, die man im großen und ganzen auf ein Jahr beziffern kann, geknüpft. Die Wählbarkeit ist in Preußen, Sachsen und Baden nur den mindestens 30 Jahre alten Arbeitern zugestanden, während sie in Württemberg mit 25 Jahren, in Österreich mit 24 Jahren und in Bayern schon mit 21 Jahren gewährt wird. Daneben wird überall die Zurücklegung einer gewissen Dienstzeit zur Bedingung gemacht. Diese ist in Preußen, Württemberg und Baden auf 5 Jahre Eisenbahndienst, in Preußen und Württemberg dazu noch mindestens ein Jahr bei der Dienststelle, die der Gewählte vertreten soll, bemessen. In Österreich und Sachsen wird nur einjähriger Dienst in der Wählergruppe verlangt, in Bayern Mitgliedschaft bei der Abt. B der Arbeiterpensionskasse, was ungefähr auf dasselbe herauskommt.

Den Vorsitz führt überall der Leiter derjenigen Dienststelle, für deren oder in deren Dienstbezirk der Ausschuß eingesetzt ist. Die Zahl der Sitzungen ist nach oben nicht begrenzt. Als Mindestzahl der Sitzungen sind in Preußen, Württemberg und Baden jährlich zwei, in Bayern und Österreich eine Sitzung angeordnet. Während nach Bedarf von den Verwaltungen weitere Sitzungen überall anberaumt werden können, ist in Deutschland auch den Arbeitern das Recht eingeräumt, die Einberufung zu einer Sitzung zu verlangen. Dies muß geschehen, wenn zwei Drittel der Ausschußmitglieder es beantragen.

Das Recht, A. aufzulösen, ist den Verwaltungen überall vorbehalten, während aber hierfür in Deutschland die lokalen Aufsichtsbehörden (Direktionen) zuständig sind, ist in Österreich hierzu nur das Eisenbahnministerium befugt.

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[201/0210] getrennt ist. Diesen Sektionen kommt aber große Selbständigkeit zu. Sie wirken in der Regel getrennt für sich, können jedoch auch zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden. Während in Preußen eine gemeinsame Betätigung mehrerer Ausschüsse nicht zugelassen ist, ist in den übrigen Staaten eine gemeinschaftliche Beratung verschiedener Ausschüsse in geeigneten Fällen vorgesehen. Die Entscheidung ob und wann dies geschehen soll, ist aber den Verwaltungen vorbehalten. In Sachsen, Württemberg und Baden, wo nur eine Generaldirektion unter dem Ministerium die Verwaltung leitet, ergibt sich damit ohne weiteres die Möglichkeit, alle Ausschüsse zu gemeinsamer Beratung zusammenzufassen. In Bayern, wo mehrere Direktionen nebeneinander bestehen, hat jede das Recht, mehrere oder alle Ausschüsse ihres Bezirkes zusammentreten zu lassen. Hierbei sind aber nicht sämtliche Ausschußmitglieder, sondern nur Vertreter, die jeder Ausschuß wählt, heranzuziehen. Auch über den Bezirk einer Eisenbahndirektion hinaus ist die Möglichkeit gemeinsamer Beratung von Ausschüssen mehrerer oder sämtlicher Direktionen als Ausnahmemaßregel vorgesehen. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Verkehrsangelegenheiten von Fall zu Fall. Während in den deutschen Staaten nicht nur die Zusammenberufung, sondern auch Zahl und Auswahl der Vertreter bei gemeinsamen Beratungen mehrerer Ausschüsse von Fall zu Fall verfügt wird, ist in Österreich die Einberufung zu gemeinsamen Beratungen zwar ebenfalls dem Ermessen der Behörde überlassen, dagegen ist die Arbeitervertretung in diesen Fällen ein für alle Male geordnet. Bei den Staatsbahndirektionen ist schon durch die organisatorische Bestimmung, daß die drei Sektionen, die für gewöhnlich völlig getrennt beraten, zusammen einen Ausschuß bilden, für die Zusammenfassung der verschiedenen Arbeitergruppen der Rahmen gegeben. Aber auch für die Zusammensetzung eines Beratungskörpers für Fragen, die über den Bereich einer Staatsbahndirektion hinausgehen, ist eine feste Form geschaffen. Es ist ein besonderer Arbeiterzentralausschuß in Wien eingesetzt, dem ein vom Eisenbahnministerium bestimmter Beamter präsidiert und den dies Ministerium auch einberuft, wenn es Beratungsgegenstände hierzu für geeignet hält. Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern mit dreijähriger Amtsperiode, von denen 12 von den Sektionen gewählt, 3 vom Ministerium ernannt werden, dergestalt, daß jede der drei Sektionsgruppen durch 5 Mitglieder vertreten ist. Die Anzahl der Ausschußmitglieder ist im allgemeinen nicht im voraus fest bestimmt und nur eine untere Grenze von 3, eine obere von 15 (in Sachsen 12) gezogen. Nur in Österreich ist entsprechend der Sektionseinteilung ein für alle Male die Zahl von 15–5 für jede Sektion – festgesetzt, von denen aber die Arbeiter nur 12 wählen, während 3 von der Staatsbahndirektion ernannt werden. Die Amtsdauer beträgt in Preußen und Sachsen 5, in den übrigen Staaten 3 Jahre. Aktive und passive Wahlfähigkeit weisen ebenfalls eine gewisse Mannigfaltigkeit auf. Die aktive Wahlberechtigung ist bis auf Österreich, wo Zurücklegung des 24. Lebensjahres gefordert wird, mit dem 21. Lebensjahr zugestanden, daneben aber noch an die Bedingung der Zurücklegung einer gewissen Dienstzeit, die man im großen und ganzen auf ein Jahr beziffern kann, geknüpft. Die Wählbarkeit ist in Preußen, Sachsen und Baden nur den mindestens 30 Jahre alten Arbeitern zugestanden, während sie in Württemberg mit 25 Jahren, in Österreich mit 24 Jahren und in Bayern schon mit 21 Jahren gewährt wird. Daneben wird überall die Zurücklegung einer gewissen Dienstzeit zur Bedingung gemacht. Diese ist in Preußen, Württemberg und Baden auf 5 Jahre Eisenbahndienst, in Preußen und Württemberg dazu noch mindestens ein Jahr bei der Dienststelle, die der Gewählte vertreten soll, bemessen. In Österreich und Sachsen wird nur einjähriger Dienst in der Wählergruppe verlangt, in Bayern Mitgliedschaft bei der Abt. B der Arbeiterpensionskasse, was ungefähr auf dasselbe herauskommt. Den Vorsitz führt überall der Leiter derjenigen Dienststelle, für deren oder in deren Dienstbezirk der Ausschuß eingesetzt ist. Die Zahl der Sitzungen ist nach oben nicht begrenzt. Als Mindestzahl der Sitzungen sind in Preußen, Württemberg und Baden jährlich zwei, in Bayern und Österreich eine Sitzung angeordnet. Während nach Bedarf von den Verwaltungen weitere Sitzungen überall anberaumt werden können, ist in Deutschland auch den Arbeitern das Recht eingeräumt, die Einberufung zu einer Sitzung zu verlangen. Dies muß geschehen, wenn zwei Drittel der Ausschußmitglieder es beantragen. Das Recht, A. aufzulösen, ist den Verwaltungen überall vorbehalten, während aber hierfür in Deutschland die lokalen Aufsichtsbehörden (Direktionen) zuständig sind, ist in Österreich hierzu nur das Eisenbahnministerium befugt. Aufgabe und Zuständigkeit der A. erstreckt sich überall auf die Behandlung allgemeiner, nicht nur

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/210>, abgerufen am 16.07.2024.