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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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schädlichen Wirkung des im Übermaß genossenen Alkohols verbreitet wird.

Literatur: Der Pionier, Ztschr. d. Eisenbahner-Alkoholgegnerverbandes; Was muß der Eisenbahner vom Alkohol wissen?

+ Schwechten.


Antimonopoly Leagues, Vereine zur Bekämpfung der Monopole. Man versteht darunter freie Vereine, die sich zu Ende der Siebziger und zu Anfang der Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts in den einzelnen Bundesstaaten der nordamerikanischen Union gebildet und vielfach wieder untereinander zu größeren Verbänden zusammengefügt hatten, mit dem Zwecke, einerseits die Mißbräuche aufzudecken, die mit dem Besitz und Betrieb von Monopolen durch Privatpersonen und Aktiengesellschaften in den Vereinigten Staaten verbunden sind, anderseits diese Mißbräuche zu beseitigen und dahin zu wirken, daß die Monopole ausschließlich vom Staate betrieben, mindestens aber einer wirksamen Staatsaufsicht unterstellt würden. Hauptsächlich waren die Eisenbahngesellschaften und die Eisenbahnkönige von diesen Vereinen zum Gegenstand ihrer zum Teil erfolgreichen Angriffe gemacht. Ein Erfolg war es z. B., daß im § 1 des Staatsgesetzes vom Juni 1882 dem im Staat New York bestehenden Monopolbekämpfungsverein das Recht verliehen wurde, bei der Wahl eines der Eisenbahnkommissare dieses Staats mitzuwirken. In einem am 2. Juli 1885 dem Senatsausschuß zur Beratung eines Gesetzes über den zwischenstaatlichen Verkehr erstatteten Gutachten spricht sich der gedachte New Yorker Verein u. a. dahin aus, daß "die Übernahme der Eisenbahnen in Staatsverwaltung am besten die für das Gemeinwohl erwünschten Zustände herbeiführen werde, und daher die ernstliche Hoffnung des Vaterlands, des Menschenfreunds und des Staatsmanns sei". (Report of the Senate Select Committee on Interstate Commerce. Washington 1886. Appendix, S. 105 bis 108.) Die Tätigkeit dieser Vereine hat wesentlich dazu mitgewirkt, daß das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar 1887 zu stande gekommen ist. Die Vereine als solche sind später mehr zurückgetreten, seitdem der Kampf gegen die Trusts einen größeren Umfang angenommen hat und auch von den politischen Parteien auf genommen worden ist.

v. der Leyen.


Anti-Trust-Law, Gesetz zur Beschränkung der Trusts, ist die abgekürzte Bezeichnung für das amerikanische Gesetz vom 2. Juli 1890 (26. Statutes at large S. 209), betr. den Schutz von Handel und Verkehr gegen ungesetzliche Beschränkungen und gegen Monopole (Act to protect trade and commerce against unlawful restraints and monopolies). Das Gesetz wird nach seinem Urheber auch Sherman-Gesetz genannt. Nach dem Gesetz werden Verträge oder Vereinbarungen in Form von Trusts oder unter einer anderen Bezeichnung, deren Zweck ist, den Handel oder den Verkehr zwischen den einzelnen Bundesstaaten oder auch fremden Staaten zu beschränken, für ungültig erklärt. Personen, die solche Verträge abschließen oder sich mit anderen Personen über den Abschluß solcher Verträge verständigen, werden mit einer Geldbuße bis zu 5000 Dollars oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder nach dem Ermessen des Gerichtes mit beiden Strafen bestraft. Die Bundeskreisgerichte und die Staatsanwälte werden angewiesen, von Amts wegen gegen derartige Vereinigungen vorzugehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mehrfach mit Erfolg angewendet auch gegen die Vereinigung der großen Eisenbahngesellschaften, u. a. ist die Northern Securities-Gesellschaft (s. d.) auf Grund dieses Gesetzes für ungültig erklärt.

v. der Leyen.


An- und Abfuhrgebühr ist die von dem Versender oder Empfänger zu zahlende Vergütung für die An- oder Abfuhr der Transportgüter durch die von der Eisenbahn angestellten Rollfuhrunternehmer. S. Ab- und Zustreifen der Güter.

Die A. wird in Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Belgien nach besonderen hierfür genehmigten Tarifen berechnet; in anderen Ländern, wie z. B. England, ist sie dagegen in den Tarifsätzen bereits inbegriffen. Diese Einrechnung ist nur dann zulässig, wenn nach dem Reglement die Bahn ermächtigt ist, die Abfuhr ausschließlich zu besorgen; andernfalls ist es richtiger, die Abfuhrgebühren getrennt von der eigentlichen Fracht festzusetzen. S. Eger, Deutsches Frachtrecht. II, 350.

Die Taxe für die dem Güterführer für das An- oder Abfahren der Güter zu zahlende Gebühr muß in den Güterabfertigungsstellen durch Anschlag zur Kenntnis des Publikums gebracht werden.


Anwärter sind Bedienstete, die durch Zurücklegung einer vorgeschriebenen Dienst- oder Vorbereitungszeit oder durch Ablegung einer förmlichen Prüfung eine der hauptsächlichsten Vorbedingungen für die Erlangung einer festen (etatsmäßigen) Anstellung erfüllt haben; s. Beamte.


Appenzeller Bahn (Schweiz), Schmalspurbahn von 1 m Spurweite, bestehend aus den Sektionen: Winkeln-Herisau (4·360 km), eröffnet den 12. April 1875, Herisau-Urnäsch (10·309 km), eröffnet den 21. September 1875, Urnäsch-Appenzell (10·772 km), wovon Urnäsch-Gontenbad am 16. August und Gontenbad-Appenzell am 29. Oktober 1886 eröffnet worden sind. Betriebslänge 25·46 km. Die Bahn wurde auf

schädlichen Wirkung des im Übermaß genossenen Alkohols verbreitet wird.

Literatur: Der Pionier, Ztschr. d. Eisenbahner-Alkoholgegnerverbandes; Was muß der Eisenbahner vom Alkohol wissen?

† Schwechten.


Antimonopoly Leagues, Vereine zur Bekämpfung der Monopole. Man versteht darunter freie Vereine, die sich zu Ende der Siebziger und zu Anfang der Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts in den einzelnen Bundesstaaten der nordamerikanischen Union gebildet und vielfach wieder untereinander zu größeren Verbänden zusammengefügt hatten, mit dem Zwecke, einerseits die Mißbräuche aufzudecken, die mit dem Besitz und Betrieb von Monopolen durch Privatpersonen und Aktiengesellschaften in den Vereinigten Staaten verbunden sind, anderseits diese Mißbräuche zu beseitigen und dahin zu wirken, daß die Monopole ausschließlich vom Staate betrieben, mindestens aber einer wirksamen Staatsaufsicht unterstellt würden. Hauptsächlich waren die Eisenbahngesellschaften und die Eisenbahnkönige von diesen Vereinen zum Gegenstand ihrer zum Teil erfolgreichen Angriffe gemacht. Ein Erfolg war es z. B., daß im § 1 des Staatsgesetzes vom Juni 1882 dem im Staat New York bestehenden Monopolbekämpfungsverein das Recht verliehen wurde, bei der Wahl eines der Eisenbahnkommissare dieses Staats mitzuwirken. In einem am 2. Juli 1885 dem Senatsausschuß zur Beratung eines Gesetzes über den zwischenstaatlichen Verkehr erstatteten Gutachten spricht sich der gedachte New Yorker Verein u. a. dahin aus, daß „die Übernahme der Eisenbahnen in Staatsverwaltung am besten die für das Gemeinwohl erwünschten Zustände herbeiführen werde, und daher die ernstliche Hoffnung des Vaterlands, des Menschenfreunds und des Staatsmanns sei“. (Report of the Senate Select Committee on Interstate Commerce. Washington 1886. Appendix, S. 105 bis 108.) Die Tätigkeit dieser Vereine hat wesentlich dazu mitgewirkt, daß das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar 1887 zu stande gekommen ist. Die Vereine als solche sind später mehr zurückgetreten, seitdem der Kampf gegen die Trusts einen größeren Umfang angenommen hat und auch von den politischen Parteien auf genommen worden ist.

v. der Leyen.


Anti-Trust-Law, Gesetz zur Beschränkung der Trusts, ist die abgekürzte Bezeichnung für das amerikanische Gesetz vom 2. Juli 1890 (26. Statutes at large S. 209), betr. den Schutz von Handel und Verkehr gegen ungesetzliche Beschränkungen und gegen Monopole (Act to protect trade and commerce against unlawful restraints and monopolies). Das Gesetz wird nach seinem Urheber auch Sherman-Gesetz genannt. Nach dem Gesetz werden Verträge oder Vereinbarungen in Form von Trusts oder unter einer anderen Bezeichnung, deren Zweck ist, den Handel oder den Verkehr zwischen den einzelnen Bundesstaaten oder auch fremden Staaten zu beschränken, für ungültig erklärt. Personen, die solche Verträge abschließen oder sich mit anderen Personen über den Abschluß solcher Verträge verständigen, werden mit einer Geldbuße bis zu 5000 Dollars oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder nach dem Ermessen des Gerichtes mit beiden Strafen bestraft. Die Bundeskreisgerichte und die Staatsanwälte werden angewiesen, von Amts wegen gegen derartige Vereinigungen vorzugehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mehrfach mit Erfolg angewendet auch gegen die Vereinigung der großen Eisenbahngesellschaften, u. a. ist die Northern Securities-Gesellschaft (s. d.) auf Grund dieses Gesetzes für ungültig erklärt.

v. der Leyen.


An- und Abfuhrgebühr ist die von dem Versender oder Empfänger zu zahlende Vergütung für die An- oder Abfuhr der Transportgüter durch die von der Eisenbahn angestellten Rollfuhrunternehmer. S. Ab- und Zustreifen der Güter.

Die A. wird in Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Belgien nach besonderen hierfür genehmigten Tarifen berechnet; in anderen Ländern, wie z. B. England, ist sie dagegen in den Tarifsätzen bereits inbegriffen. Diese Einrechnung ist nur dann zulässig, wenn nach dem Reglement die Bahn ermächtigt ist, die Abfuhr ausschließlich zu besorgen; andernfalls ist es richtiger, die Abfuhrgebühren getrennt von der eigentlichen Fracht festzusetzen. S. Eger, Deutsches Frachtrecht. II, 350.

Die Taxe für die dem Güterführer für das An- oder Abfahren der Güter zu zahlende Gebühr muß in den Güterabfertigungsstellen durch Anschlag zur Kenntnis des Publikums gebracht werden.


Anwärter sind Bedienstete, die durch Zurücklegung einer vorgeschriebenen Dienst- oder Vorbereitungszeit oder durch Ablegung einer förmlichen Prüfung eine der hauptsächlichsten Vorbedingungen für die Erlangung einer festen (etatsmäßigen) Anstellung erfüllt haben; s. Beamte.


Appenzeller Bahn (Schweiz), Schmalspurbahn von 1 m Spurweite, bestehend aus den Sektionen: Winkeln-Herisau (4·360 km), eröffnet den 12. April 1875, Herisau-Urnäsch (10·309 km), eröffnet den 21. September 1875, Urnäsch-Appenzell (10·772 km), wovon Urnäsch-Gontenbad am 16. August und Gontenbad-Appenzell am 29. Oktober 1886 eröffnet worden sind. Betriebslänge 25·46 km. Die Bahn wurde auf

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[193/0202] schädlichen Wirkung des im Übermaß genossenen Alkohols verbreitet wird. Literatur: Der Pionier, Ztschr. d. Eisenbahner-Alkoholgegnerverbandes; Was muß der Eisenbahner vom Alkohol wissen? † Schwechten. Antimonopoly Leagues, Vereine zur Bekämpfung der Monopole. Man versteht darunter freie Vereine, die sich zu Ende der Siebziger und zu Anfang der Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts in den einzelnen Bundesstaaten der nordamerikanischen Union gebildet und vielfach wieder untereinander zu größeren Verbänden zusammengefügt hatten, mit dem Zwecke, einerseits die Mißbräuche aufzudecken, die mit dem Besitz und Betrieb von Monopolen durch Privatpersonen und Aktiengesellschaften in den Vereinigten Staaten verbunden sind, anderseits diese Mißbräuche zu beseitigen und dahin zu wirken, daß die Monopole ausschließlich vom Staate betrieben, mindestens aber einer wirksamen Staatsaufsicht unterstellt würden. Hauptsächlich waren die Eisenbahngesellschaften und die Eisenbahnkönige von diesen Vereinen zum Gegenstand ihrer zum Teil erfolgreichen Angriffe gemacht. Ein Erfolg war es z. B., daß im § 1 des Staatsgesetzes vom Juni 1882 dem im Staat New York bestehenden Monopolbekämpfungsverein das Recht verliehen wurde, bei der Wahl eines der Eisenbahnkommissare dieses Staats mitzuwirken. In einem am 2. Juli 1885 dem Senatsausschuß zur Beratung eines Gesetzes über den zwischenstaatlichen Verkehr erstatteten Gutachten spricht sich der gedachte New Yorker Verein u. a. dahin aus, daß „die Übernahme der Eisenbahnen in Staatsverwaltung am besten die für das Gemeinwohl erwünschten Zustände herbeiführen werde, und daher die ernstliche Hoffnung des Vaterlands, des Menschenfreunds und des Staatsmanns sei“. (Report of the Senate Select Committee on Interstate Commerce. Washington 1886. Appendix, S. 105 bis 108.) Die Tätigkeit dieser Vereine hat wesentlich dazu mitgewirkt, daß das Bundesverkehrsgesetz vom 4. Februar 1887 zu stande gekommen ist. Die Vereine als solche sind später mehr zurückgetreten, seitdem der Kampf gegen die Trusts einen größeren Umfang angenommen hat und auch von den politischen Parteien auf genommen worden ist. v. der Leyen. Anti-Trust-Law, Gesetz zur Beschränkung der Trusts, ist die abgekürzte Bezeichnung für das amerikanische Gesetz vom 2. Juli 1890 (26. Statutes at large S. 209), betr. den Schutz von Handel und Verkehr gegen ungesetzliche Beschränkungen und gegen Monopole (Act to protect trade and commerce against unlawful restraints and monopolies). Das Gesetz wird nach seinem Urheber auch Sherman-Gesetz genannt. Nach dem Gesetz werden Verträge oder Vereinbarungen in Form von Trusts oder unter einer anderen Bezeichnung, deren Zweck ist, den Handel oder den Verkehr zwischen den einzelnen Bundesstaaten oder auch fremden Staaten zu beschränken, für ungültig erklärt. Personen, die solche Verträge abschließen oder sich mit anderen Personen über den Abschluß solcher Verträge verständigen, werden mit einer Geldbuße bis zu 5000 Dollars oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder nach dem Ermessen des Gerichtes mit beiden Strafen bestraft. Die Bundeskreisgerichte und die Staatsanwälte werden angewiesen, von Amts wegen gegen derartige Vereinigungen vorzugehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mehrfach mit Erfolg angewendet auch gegen die Vereinigung der großen Eisenbahngesellschaften, u. a. ist die Northern Securities-Gesellschaft (s. d.) auf Grund dieses Gesetzes für ungültig erklärt. v. der Leyen. An- und Abfuhrgebühr ist die von dem Versender oder Empfänger zu zahlende Vergütung für die An- oder Abfuhr der Transportgüter durch die von der Eisenbahn angestellten Rollfuhrunternehmer. S. Ab- und Zustreifen der Güter. Die A. wird in Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Belgien nach besonderen hierfür genehmigten Tarifen berechnet; in anderen Ländern, wie z. B. England, ist sie dagegen in den Tarifsätzen bereits inbegriffen. Diese Einrechnung ist nur dann zulässig, wenn nach dem Reglement die Bahn ermächtigt ist, die Abfuhr ausschließlich zu besorgen; andernfalls ist es richtiger, die Abfuhrgebühren getrennt von der eigentlichen Fracht festzusetzen. S. Eger, Deutsches Frachtrecht. II, 350. Die Taxe für die dem Güterführer für das An- oder Abfahren der Güter zu zahlende Gebühr muß in den Güterabfertigungsstellen durch Anschlag zur Kenntnis des Publikums gebracht werden. Anwärter sind Bedienstete, die durch Zurücklegung einer vorgeschriebenen Dienst- oder Vorbereitungszeit oder durch Ablegung einer förmlichen Prüfung eine der hauptsächlichsten Vorbedingungen für die Erlangung einer festen (etatsmäßigen) Anstellung erfüllt haben; s. Beamte. Appenzeller Bahn (Schweiz), Schmalspurbahn von 1 m Spurweite, bestehend aus den Sektionen: Winkeln-Herisau (4·360 km), eröffnet den 12. April 1875, Herisau-Urnäsch (10·309 km), eröffnet den 21. September 1875, Urnäsch-Appenzell (10·772 km), wovon Urnäsch-Gontenbad am 16. August und Gontenbad-Appenzell am 29. Oktober 1886 eröffnet worden sind. Betriebslänge 25·46 km. Die Bahn wurde auf

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/202>, abgerufen am 22.11.2024.