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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Die Voraussetzungen, unter denen Tilgungsprozente, die zwischen 0·5 und 1·0% liegen, innerhalb einer im allgemeinen als angemessen erachteten Tilgungszeit die vollständige Abschreibung eines Kapitals bewirken, sind also folgende:

a) Bemessung der Tilgungsquote nach dem ursprünglichen Kapitalwert, nicht aber nach der Größe der Restschuld;

b) Zuschlag der infolge der Schuldabnahme ersparten Zinsen zu der Tilgungsquote und Anlage auf Zinseszins.

Diese Voraussetzungen sind in der Regel dort erfüllt, wo für jedes einzelne Anlehen ein Tilgungsplan aufgestellt und mit den Gläubigern vereinbart ist. In vielen Fällen treffen aber diese Voraussetzungen nicht zu. Schon die Anlage der Tilgungsquoten schließt es häufig aus, mit Zinseszins zu rechnen. Auch wird in der Praxis, sowohl der industriellen Buchführung, als auch der Eisenbahn-Schuldentilgung, vielfach das Tilgungsprozent nicht vom ursprünglichen Kapitalwert, sondern von dem noch ungetilgten Restkapital berechnet. Ein Beispiel mag zeigen, wie ungemein groß die Verlangsamung ist, die dadurch die Tilgung erfährt.

Für stark in Anspruch genommene Maschinen wird häufig mit einer Lebensdauer von 10 Jahren und daher mit einer Tilgung von jährlich 10% gerechnet. Bei einer Maschine mit einem Neuwert von 1000 M. gestaltet sich die 10%ige Tilgung vom ursprünglichen Kapital und vom Restkapital wie folgt:



Eine gewisse Milderung des Nachteils, den die Abschreibung vom Restkapital mit sich bringt, liegt bei Unternehmungen, deren Anlagekapital ständig durch neue Zugänge anwächst, darin, daß in den ersten Jahren der Unterschied zwischen Tilgung vom Anfangs- oder vom Restwert nicht groß ist, und daß daher ständige Neuzugänge jener Verzögerung der Tilgung entgegenwirken, u. zw. umsomehr, je größer sie sind. Immerhin läßt das mitgeteilte Beispiel ersehen, wie wünschenswert es ist, den Tilgungssatz so zu bemessen, daß jene Verzögerung nicht eintritt. Das naheliegende Gegenmittel besteht darin, den Tilgungssatz nicht in Prozenten der Restschuld, sondern in Prozenten des gesamten Anlagekapitals zu bemessen.

Was die verschiedenen Arten der Tilgung anlangt, so sind die unbedingte Zwangstilgung, die bedingte Zwangstilgung und die freie Tilgung zu unterscheiden.

Die unbedingte Zwangstilgung, die unter allen Umständen, mag die Finanzlage gut oder schlecht sein, die Durchführung ganz bestimmter Leistungen für Tilgung vorschreibt. Die Forderung lautet häufig dahin, daß jährlich ein bestimmter Prozentsatz, z. B. 0·6% der Schuld mit oder ohne Hinzurechnung der ersparten Zinsen getilgt werden muß. Die Forderung kann auch in die Form gekleidet werden, daß die Schuld nach einem bestimmten Tilgungsplane abgetragen werden muß. Diese Tilgungspläne werden in der Regel so aufgestellt, daß die Schuld durch Entrichtung gleicher Annuitäten nach einer bestimmten Zeit getilgt ist.

Die bedingte Zwangstilgung läßt den Tilgungszwang nur unter gewissen Bedingungen eintreten, nämlich dann, wenn bestimmte Mittel, z. B. Überschüsse oder Mehreinnahmen vorhanden sind. Ist die Voraussetzung gegeben, dann muß die Tilgung stattfinden. Dieses System verleiht, ohne den Zwang aufzugeben, den Tilgungsvorschriften eine gewisse Elastizität und vermeidet dadurch die Gefahren sowohl der freien Tilgung wie auch der unbedingten Zwangstilgung; es kann jedoch unter Umständen den Nachteil haben, nicht wirksam genug zu sein. Denn die Tilgungspflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung nicht gegeben ist. Ist dies nun öfters der Fall, so hat das naturgemäß den Nachteil, die Wirkung dieser Tilgungsart beträchtlich abzuschwächen.

Dieser Nachteil läßt sich jedoch vermeiden. Zunächst dadurch, daß die Tilgungspflicht von Bedingungen abhängig gemacht wird, die häufig eintreten, z. B. von dem Anfall einer Mehreinnahme. Ferner dadurch, daß die Systeme der

Die Voraussetzungen, unter denen Tilgungsprozente, die zwischen 0·5 und 1·0% liegen, innerhalb einer im allgemeinen als angemessen erachteten Tilgungszeit die vollständige Abschreibung eines Kapitals bewirken, sind also folgende:

a) Bemessung der Tilgungsquote nach dem ursprünglichen Kapitalwert, nicht aber nach der Größe der Restschuld;

b) Zuschlag der infolge der Schuldabnahme ersparten Zinsen zu der Tilgungsquote und Anlage auf Zinseszins.

Diese Voraussetzungen sind in der Regel dort erfüllt, wo für jedes einzelne Anlehen ein Tilgungsplan aufgestellt und mit den Gläubigern vereinbart ist. In vielen Fällen treffen aber diese Voraussetzungen nicht zu. Schon die Anlage der Tilgungsquoten schließt es häufig aus, mit Zinseszins zu rechnen. Auch wird in der Praxis, sowohl der industriellen Buchführung, als auch der Eisenbahn-Schuldentilgung, vielfach das Tilgungsprozent nicht vom ursprünglichen Kapitalwert, sondern von dem noch ungetilgten Restkapital berechnet. Ein Beispiel mag zeigen, wie ungemein groß die Verlangsamung ist, die dadurch die Tilgung erfährt.

Für stark in Anspruch genommene Maschinen wird häufig mit einer Lebensdauer von 10 Jahren und daher mit einer Tilgung von jährlich 10% gerechnet. Bei einer Maschine mit einem Neuwert von 1000 M. gestaltet sich die 10%ige Tilgung vom ursprünglichen Kapital und vom Restkapital wie folgt:



Eine gewisse Milderung des Nachteils, den die Abschreibung vom Restkapital mit sich bringt, liegt bei Unternehmungen, deren Anlagekapital ständig durch neue Zugänge anwächst, darin, daß in den ersten Jahren der Unterschied zwischen Tilgung vom Anfangs- oder vom Restwert nicht groß ist, und daß daher ständige Neuzugänge jener Verzögerung der Tilgung entgegenwirken, u. zw. umsomehr, je größer sie sind. Immerhin läßt das mitgeteilte Beispiel ersehen, wie wünschenswert es ist, den Tilgungssatz so zu bemessen, daß jene Verzögerung nicht eintritt. Das naheliegende Gegenmittel besteht darin, den Tilgungssatz nicht in Prozenten der Restschuld, sondern in Prozenten des gesamten Anlagekapitals zu bemessen.

Was die verschiedenen Arten der Tilgung anlangt, so sind die unbedingte Zwangstilgung, die bedingte Zwangstilgung und die freie Tilgung zu unterscheiden.

Die unbedingte Zwangstilgung, die unter allen Umständen, mag die Finanzlage gut oder schlecht sein, die Durchführung ganz bestimmter Leistungen für Tilgung vorschreibt. Die Forderung lautet häufig dahin, daß jährlich ein bestimmter Prozentsatz, z. B. 0·6% der Schuld mit oder ohne Hinzurechnung der ersparten Zinsen getilgt werden muß. Die Forderung kann auch in die Form gekleidet werden, daß die Schuld nach einem bestimmten Tilgungsplane abgetragen werden muß. Diese Tilgungspläne werden in der Regel so aufgestellt, daß die Schuld durch Entrichtung gleicher Annuitäten nach einer bestimmten Zeit getilgt ist.

Die bedingte Zwangstilgung läßt den Tilgungszwang nur unter gewissen Bedingungen eintreten, nämlich dann, wenn bestimmte Mittel, z. B. Überschüsse oder Mehreinnahmen vorhanden sind. Ist die Voraussetzung gegeben, dann muß die Tilgung stattfinden. Dieses System verleiht, ohne den Zwang aufzugeben, den Tilgungsvorschriften eine gewisse Elastizität und vermeidet dadurch die Gefahren sowohl der freien Tilgung wie auch der unbedingten Zwangstilgung; es kann jedoch unter Umständen den Nachteil haben, nicht wirksam genug zu sein. Denn die Tilgungspflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung nicht gegeben ist. Ist dies nun öfters der Fall, so hat das naturgemäß den Nachteil, die Wirkung dieser Tilgungsart beträchtlich abzuschwächen.

Dieser Nachteil läßt sich jedoch vermeiden. Zunächst dadurch, daß die Tilgungspflicht von Bedingungen abhängig gemacht wird, die häufig eintreten, z. B. von dem Anfall einer Mehreinnahme. Ferner dadurch, daß die Systeme der

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[170/0179] Die Voraussetzungen, unter denen Tilgungsprozente, die zwischen 0·5 und 1·0% liegen, innerhalb einer im allgemeinen als angemessen erachteten Tilgungszeit die vollständige Abschreibung eines Kapitals bewirken, sind also folgende: a) Bemessung der Tilgungsquote nach dem ursprünglichen Kapitalwert, nicht aber nach der Größe der Restschuld; b) Zuschlag der infolge der Schuldabnahme ersparten Zinsen zu der Tilgungsquote und Anlage auf Zinseszins. Diese Voraussetzungen sind in der Regel dort erfüllt, wo für jedes einzelne Anlehen ein Tilgungsplan aufgestellt und mit den Gläubigern vereinbart ist. In vielen Fällen treffen aber diese Voraussetzungen nicht zu. Schon die Anlage der Tilgungsquoten schließt es häufig aus, mit Zinseszins zu rechnen. Auch wird in der Praxis, sowohl der industriellen Buchführung, als auch der Eisenbahn-Schuldentilgung, vielfach das Tilgungsprozent nicht vom ursprünglichen Kapitalwert, sondern von dem noch ungetilgten Restkapital berechnet. Ein Beispiel mag zeigen, wie ungemein groß die Verlangsamung ist, die dadurch die Tilgung erfährt. Für stark in Anspruch genommene Maschinen wird häufig mit einer Lebensdauer von 10 Jahren und daher mit einer Tilgung von jährlich 10% gerechnet. Bei einer Maschine mit einem Neuwert von 1000 M. gestaltet sich die 10%ige Tilgung vom ursprünglichen Kapital und vom Restkapital wie folgt: Eine gewisse Milderung des Nachteils, den die Abschreibung vom Restkapital mit sich bringt, liegt bei Unternehmungen, deren Anlagekapital ständig durch neue Zugänge anwächst, darin, daß in den ersten Jahren der Unterschied zwischen Tilgung vom Anfangs- oder vom Restwert nicht groß ist, und daß daher ständige Neuzugänge jener Verzögerung der Tilgung entgegenwirken, u. zw. umsomehr, je größer sie sind. Immerhin läßt das mitgeteilte Beispiel ersehen, wie wünschenswert es ist, den Tilgungssatz so zu bemessen, daß jene Verzögerung nicht eintritt. Das naheliegende Gegenmittel besteht darin, den Tilgungssatz nicht in Prozenten der Restschuld, sondern in Prozenten des gesamten Anlagekapitals zu bemessen. Was die verschiedenen Arten der Tilgung anlangt, so sind die unbedingte Zwangstilgung, die bedingte Zwangstilgung und die freie Tilgung zu unterscheiden. Die unbedingte Zwangstilgung, die unter allen Umständen, mag die Finanzlage gut oder schlecht sein, die Durchführung ganz bestimmter Leistungen für Tilgung vorschreibt. Die Forderung lautet häufig dahin, daß jährlich ein bestimmter Prozentsatz, z. B. 0·6% der Schuld mit oder ohne Hinzurechnung der ersparten Zinsen getilgt werden muß. Die Forderung kann auch in die Form gekleidet werden, daß die Schuld nach einem bestimmten Tilgungsplane abgetragen werden muß. Diese Tilgungspläne werden in der Regel so aufgestellt, daß die Schuld durch Entrichtung gleicher Annuitäten nach einer bestimmten Zeit getilgt ist. Die bedingte Zwangstilgung läßt den Tilgungszwang nur unter gewissen Bedingungen eintreten, nämlich dann, wenn bestimmte Mittel, z. B. Überschüsse oder Mehreinnahmen vorhanden sind. Ist die Voraussetzung gegeben, dann muß die Tilgung stattfinden. Dieses System verleiht, ohne den Zwang aufzugeben, den Tilgungsvorschriften eine gewisse Elastizität und vermeidet dadurch die Gefahren sowohl der freien Tilgung wie auch der unbedingten Zwangstilgung; es kann jedoch unter Umständen den Nachteil haben, nicht wirksam genug zu sein. Denn die Tilgungspflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung nicht gegeben ist. Ist dies nun öfters der Fall, so hat das naturgemäß den Nachteil, die Wirkung dieser Tilgungsart beträchtlich abzuschwächen. Dieser Nachteil läßt sich jedoch vermeiden. Zunächst dadurch, daß die Tilgungspflicht von Bedingungen abhängig gemacht wird, die häufig eintreten, z. B. von dem Anfall einer Mehreinnahme. Ferner dadurch, daß die Systeme der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/179>, abgerufen am 17.07.2024.