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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Einlösungsrecht oder Rückkaufsrecht genannt).

Vielfach enthalten die grundlegenden Eisenbahngesetze die Vorschrift, daß in den Konzessionsurkunden der Eisenbahnen ein A. für den Staat (auch für andere öffentliche Verbände, Länder, Gemeinden) vorzusehen sei. So bestimmt Art. 27 des Schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872:

"In jeder Konzession sind teils die Zeitfristen festzusetzen, nach deren Ablauf dem Bunde oder, wenn er davon keinen Gebrauch macht, den Kantonen das Recht zustehen soll, die betreffende Eisenbahn samt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräten, die dazu gehören, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, teils die Bedingungen festzustellen, unter denen der Rückkauf stattfinden kann."

Ebenso enthält Art. 24 des Österreichischen Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910, RGB. Nr. 149, die Vorschrift, bei Konzessionierung von Lokalbahnunternehmungen, die die in den Art. 6-10 und 18-23 dieses Gesetzes angeführten Erleichterungen genießen, stets dem Staate das Recht vorzubehalten, die Bahn unter den in der Konzessionsurkunde festgesetzten Bedingungen jederzeit einzulösen. (Das Einlösungsrecht kann nach diesem Gesetze unter gewissen Voraussetzungen auch für unterstaatliche öffentliche Verbände vorbehalten sein [Art. 24, 2., 3. und 4. Abs.]; bei Kleinbahnen kann die Regierung auf den Vorbehalt des staatlichen Einlösungsrechtes verzichten [Art. 28], s. darüber unten).

Auch wo eine solche gesetzliche Vorschrift über den Vorbehalt eines A. nicht besteht, sind bei der Konzession für Privatbahnen in den Konzessionsurkunden mehr oder weniger eingehende Bestimmungen über Zeit und Umfang der Ablösung, das Ablösungsentgelt und in neuerer Zeit auch über den formalen Vorgang getroffen worden, um die (allerdings nicht immer eindeutigen und ausreichenden) Grundlagen für die Überführung der Privatbahnen in das Staatsbahnsystem zu schaffen.

Diese Bestimmungen sind im einzelnen sehr verschieden. Als allgemeine Gesichtspunkte lassen sich hervorheben:

1. Zeit der Ablösung: Um den Privatbahnen durch eine angemessene Zeit den finanziellen Erfolg ihrer Tätigkeit zu belassen, ist vielfach der Beginn des A. auf eine gewisse Zeit nach der Konzessionserteilung abgestellt. Nach dem schweizerischen Konzessionsschema sind es 30 Jahre, nach dem französischen Cahier des charges 15 Jahre. In den österreichischen Konzessionsurkunden sind 30 Jahre (Staatseisenbahngesellschaft, Kaiserin-Elisabeth-Bahn u. a.), 25 Jahre (Reichenberg-Zittauer Bahn), 12 Jahre (Aussig-Teplitzer Bahn) vorgesehen. In England, wo die vor 1844 erteilten Eisenbahnkonzessionen zeitlich unbegrenzt und ohne Rückkaufsvorbehalt erteilt worden waren, ist durch das Gesetz vom 4. August 1844 die Einlösung der nach diesem Zeitpunkte konzessionierten Bahnen nach 21 Jahren für zulässig erklärt worden In Belgien können die Eisenbahnen, die vor 1885 konzessioniert worden sind, 15 Jahre nach Betriebseröffnung, die nach dem Gesetze vom 24. Juni 1885 konzessionierten jederzeit (mit 6monatlicher Ankündigungsfrist) eingelöst werden. Ähnlich in den anderen Staaten (z. B. Italienisches Gesetz vom 4. Dezember 1902 und 7. Juli 1905). Bei Bahnen niederer Ordnung wird zumeist auch ein sofort nach Konzessionserteilung ausübbares Einlösungsrecht vorgesehen (so die französischen Gesetze und die neueren österreichischen Lokalbahnkonzessionen). Schwierigkeiten ergaben sich insbesondere dort, wo der Eröffnungstermin für verschiedene Teillinien verschieden war, hinsichtlich der Frage, von welchem Zeitpunkte ab die Einlösungsfrist zu laufen beginne.

2. Umfang der Ablösung. Gegenstand des Überganges an den Staat ist regelmäßig das Unternehmen als Ganzes in jenem Zustande, der es ermöglicht, den Betrieb ordnungsmäßig weiterzuführen. Dies umfaßt die sachlichen Grundlagen, Teile und Zubehör des Unternehmens sowie jene Rechtsbeziehungen, die zum Bestand des Unternehmens gehört haben.

In neueren Konzessionsurkunden wird zuweilen ausgesprochen, daß ein verhältnismäßiger Betrag von dem Ablösungsentgelt in Abzug zu bringen sei, wenn die Bahn nicht in vollkommen befriedigendem Zustand übergeben wird und auch keine genügenden Erneuerungs- und Reservefonds vorhanden sind (Schweizerisches Konzessionsschema, Art. 30 b).

3. Für die Bestimmungen des Ablösungsentgelts sind verschiedene Methoden üblich.

a) Die häufigste Form ist die Berechnung des Ablösungsentgelts nach den jährlichen Reinerträgnissen der Privateisenbahn während einer Reihe der der Einlösung vorausgegangenen Jahre (z. B. 7 Jahre) nach Abschlag der Erträgnisse der ungünstigsten (z. B. 2) Jahre.

Das sich hiernach ergebende Durchschnittserträgnis ist entweder als Jahresrente an die Privatbahngesellschaft bis zum Ablauftermin der ursprünglichen Konzessionsperiode zu bezahlen oder wird in irgend einer Form kapitalisiert (z. B. 25facher, 221/2facher, 20facher Wert des Reinertrags) und der Gesellschaft zugewiesen. In Frankreich ist (Cahier des charges Art. 37 für Hauptbahnen, Art. 36 für Lokalbahnen, und Gesetze vom 23. März 1874

Einlösungsrecht oder Rückkaufsrecht genannt).

Vielfach enthalten die grundlegenden Eisenbahngesetze die Vorschrift, daß in den Konzessionsurkunden der Eisenbahnen ein A. für den Staat (auch für andere öffentliche Verbände, Länder, Gemeinden) vorzusehen sei. So bestimmt Art. 27 des Schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872:

„In jeder Konzession sind teils die Zeitfristen festzusetzen, nach deren Ablauf dem Bunde oder, wenn er davon keinen Gebrauch macht, den Kantonen das Recht zustehen soll, die betreffende Eisenbahn samt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräten, die dazu gehören, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, teils die Bedingungen festzustellen, unter denen der Rückkauf stattfinden kann.“

Ebenso enthält Art. 24 des Österreichischen Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910, RGB. Nr. 149, die Vorschrift, bei Konzessionierung von Lokalbahnunternehmungen, die die in den Art. 6–10 und 18–23 dieses Gesetzes angeführten Erleichterungen genießen, stets dem Staate das Recht vorzubehalten, die Bahn unter den in der Konzessionsurkunde festgesetzten Bedingungen jederzeit einzulösen. (Das Einlösungsrecht kann nach diesem Gesetze unter gewissen Voraussetzungen auch für unterstaatliche öffentliche Verbände vorbehalten sein [Art. 24, 2., 3. und 4. Abs.]; bei Kleinbahnen kann die Regierung auf den Vorbehalt des staatlichen Einlösungsrechtes verzichten [Art. 28], s. darüber unten).

Auch wo eine solche gesetzliche Vorschrift über den Vorbehalt eines A. nicht besteht, sind bei der Konzession für Privatbahnen in den Konzessionsurkunden mehr oder weniger eingehende Bestimmungen über Zeit und Umfang der Ablösung, das Ablösungsentgelt und in neuerer Zeit auch über den formalen Vorgang getroffen worden, um die (allerdings nicht immer eindeutigen und ausreichenden) Grundlagen für die Überführung der Privatbahnen in das Staatsbahnsystem zu schaffen.

Diese Bestimmungen sind im einzelnen sehr verschieden. Als allgemeine Gesichtspunkte lassen sich hervorheben:

1. Zeit der Ablösung: Um den Privatbahnen durch eine angemessene Zeit den finanziellen Erfolg ihrer Tätigkeit zu belassen, ist vielfach der Beginn des A. auf eine gewisse Zeit nach der Konzessionserteilung abgestellt. Nach dem schweizerischen Konzessionsschema sind es 30 Jahre, nach dem französischen Cahier des charges 15 Jahre. In den österreichischen Konzessionsurkunden sind 30 Jahre (Staatseisenbahngesellschaft, Kaiserin-Elisabeth-Bahn u. a.), 25 Jahre (Reichenberg-Zittauer Bahn), 12 Jahre (Aussig-Teplitzer Bahn) vorgesehen. In England, wo die vor 1844 erteilten Eisenbahnkonzessionen zeitlich unbegrenzt und ohne Rückkaufsvorbehalt erteilt worden waren, ist durch das Gesetz vom 4. August 1844 die Einlösung der nach diesem Zeitpunkte konzessionierten Bahnen nach 21 Jahren für zulässig erklärt worden In Belgien können die Eisenbahnen, die vor 1885 konzessioniert worden sind, 15 Jahre nach Betriebseröffnung, die nach dem Gesetze vom 24. Juni 1885 konzessionierten jederzeit (mit 6monatlicher Ankündigungsfrist) eingelöst werden. Ähnlich in den anderen Staaten (z. B. Italienisches Gesetz vom 4. Dezember 1902 und 7. Juli 1905). Bei Bahnen niederer Ordnung wird zumeist auch ein sofort nach Konzessionserteilung ausübbares Einlösungsrecht vorgesehen (so die französischen Gesetze und die neueren österreichischen Lokalbahnkonzessionen). Schwierigkeiten ergaben sich insbesondere dort, wo der Eröffnungstermin für verschiedene Teillinien verschieden war, hinsichtlich der Frage, von welchem Zeitpunkte ab die Einlösungsfrist zu laufen beginne.

2. Umfang der Ablösung. Gegenstand des Überganges an den Staat ist regelmäßig das Unternehmen als Ganzes in jenem Zustande, der es ermöglicht, den Betrieb ordnungsmäßig weiterzuführen. Dies umfaßt die sachlichen Grundlagen, Teile und Zubehör des Unternehmens sowie jene Rechtsbeziehungen, die zum Bestand des Unternehmens gehört haben.

In neueren Konzessionsurkunden wird zuweilen ausgesprochen, daß ein verhältnismäßiger Betrag von dem Ablösungsentgelt in Abzug zu bringen sei, wenn die Bahn nicht in vollkommen befriedigendem Zustand übergeben wird und auch keine genügenden Erneuerungs- und Reservefonds vorhanden sind (Schweizerisches Konzessionsschema, Art. 30 b).

3. Für die Bestimmungen des Ablösungsentgelts sind verschiedene Methoden üblich.

a) Die häufigste Form ist die Berechnung des Ablösungsentgelts nach den jährlichen Reinerträgnissen der Privateisenbahn während einer Reihe der der Einlösung vorausgegangenen Jahre (z. B. 7 Jahre) nach Abschlag der Erträgnisse der ungünstigsten (z. B. 2) Jahre.

Das sich hiernach ergebende Durchschnittserträgnis ist entweder als Jahresrente an die Privatbahngesellschaft bis zum Ablauftermin der ursprünglichen Konzessionsperiode zu bezahlen oder wird in irgend einer Form kapitalisiert (z. B. 25facher, 221/2facher, 20facher Wert des Reinertrags) und der Gesellschaft zugewiesen. In Frankreich ist (Cahier des charges Art. 37 für Hauptbahnen, Art. 36 für Lokalbahnen, und Gesetze vom 23. März 1874

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[159/0168] Einlösungsrecht oder Rückkaufsrecht genannt). Vielfach enthalten die grundlegenden Eisenbahngesetze die Vorschrift, daß in den Konzessionsurkunden der Eisenbahnen ein A. für den Staat (auch für andere öffentliche Verbände, Länder, Gemeinden) vorzusehen sei. So bestimmt Art. 27 des Schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872: „In jeder Konzession sind teils die Zeitfristen festzusetzen, nach deren Ablauf dem Bunde oder, wenn er davon keinen Gebrauch macht, den Kantonen das Recht zustehen soll, die betreffende Eisenbahn samt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräten, die dazu gehören, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, teils die Bedingungen festzustellen, unter denen der Rückkauf stattfinden kann.“ Ebenso enthält Art. 24 des Österreichischen Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung vom 8. August 1910, RGB. Nr. 149, die Vorschrift, bei Konzessionierung von Lokalbahnunternehmungen, die die in den Art. 6–10 und 18–23 dieses Gesetzes angeführten Erleichterungen genießen, stets dem Staate das Recht vorzubehalten, die Bahn unter den in der Konzessionsurkunde festgesetzten Bedingungen jederzeit einzulösen. (Das Einlösungsrecht kann nach diesem Gesetze unter gewissen Voraussetzungen auch für unterstaatliche öffentliche Verbände vorbehalten sein [Art. 24, 2., 3. und 4. Abs.]; bei Kleinbahnen kann die Regierung auf den Vorbehalt des staatlichen Einlösungsrechtes verzichten [Art. 28], s. darüber unten). Auch wo eine solche gesetzliche Vorschrift über den Vorbehalt eines A. nicht besteht, sind bei der Konzession für Privatbahnen in den Konzessionsurkunden mehr oder weniger eingehende Bestimmungen über Zeit und Umfang der Ablösung, das Ablösungsentgelt und in neuerer Zeit auch über den formalen Vorgang getroffen worden, um die (allerdings nicht immer eindeutigen und ausreichenden) Grundlagen für die Überführung der Privatbahnen in das Staatsbahnsystem zu schaffen. Diese Bestimmungen sind im einzelnen sehr verschieden. Als allgemeine Gesichtspunkte lassen sich hervorheben: 1. Zeit der Ablösung: Um den Privatbahnen durch eine angemessene Zeit den finanziellen Erfolg ihrer Tätigkeit zu belassen, ist vielfach der Beginn des A. auf eine gewisse Zeit nach der Konzessionserteilung abgestellt. Nach dem schweizerischen Konzessionsschema sind es 30 Jahre, nach dem französischen Cahier des charges 15 Jahre. In den österreichischen Konzessionsurkunden sind 30 Jahre (Staatseisenbahngesellschaft, Kaiserin-Elisabeth-Bahn u. a.), 25 Jahre (Reichenberg-Zittauer Bahn), 12 Jahre (Aussig-Teplitzer Bahn) vorgesehen. In England, wo die vor 1844 erteilten Eisenbahnkonzessionen zeitlich unbegrenzt und ohne Rückkaufsvorbehalt erteilt worden waren, ist durch das Gesetz vom 4. August 1844 die Einlösung der nach diesem Zeitpunkte konzessionierten Bahnen nach 21 Jahren für zulässig erklärt worden In Belgien können die Eisenbahnen, die vor 1885 konzessioniert worden sind, 15 Jahre nach Betriebseröffnung, die nach dem Gesetze vom 24. Juni 1885 konzessionierten jederzeit (mit 6monatlicher Ankündigungsfrist) eingelöst werden. Ähnlich in den anderen Staaten (z. B. Italienisches Gesetz vom 4. Dezember 1902 und 7. Juli 1905). Bei Bahnen niederer Ordnung wird zumeist auch ein sofort nach Konzessionserteilung ausübbares Einlösungsrecht vorgesehen (so die französischen Gesetze und die neueren österreichischen Lokalbahnkonzessionen). Schwierigkeiten ergaben sich insbesondere dort, wo der Eröffnungstermin für verschiedene Teillinien verschieden war, hinsichtlich der Frage, von welchem Zeitpunkte ab die Einlösungsfrist zu laufen beginne. 2. Umfang der Ablösung. Gegenstand des Überganges an den Staat ist regelmäßig das Unternehmen als Ganzes in jenem Zustande, der es ermöglicht, den Betrieb ordnungsmäßig weiterzuführen. Dies umfaßt die sachlichen Grundlagen, Teile und Zubehör des Unternehmens sowie jene Rechtsbeziehungen, die zum Bestand des Unternehmens gehört haben. In neueren Konzessionsurkunden wird zuweilen ausgesprochen, daß ein verhältnismäßiger Betrag von dem Ablösungsentgelt in Abzug zu bringen sei, wenn die Bahn nicht in vollkommen befriedigendem Zustand übergeben wird und auch keine genügenden Erneuerungs- und Reservefonds vorhanden sind (Schweizerisches Konzessionsschema, Art. 30 b). 3. Für die Bestimmungen des Ablösungsentgelts sind verschiedene Methoden üblich. a) Die häufigste Form ist die Berechnung des Ablösungsentgelts nach den jährlichen Reinerträgnissen der Privateisenbahn während einer Reihe der der Einlösung vorausgegangenen Jahre (z. B. 7 Jahre) nach Abschlag der Erträgnisse der ungünstigsten (z. B. 2) Jahre. Das sich hiernach ergebende Durchschnittserträgnis ist entweder als Jahresrente an die Privatbahngesellschaft bis zum Ablauftermin der ursprünglichen Konzessionsperiode zu bezahlen oder wird in irgend einer Form kapitalisiert (z. B. 25facher, 221/2facher, 20facher Wert des Reinertrags) und der Gesellschaft zugewiesen. In Frankreich ist (Cahier des charges Art. 37 für Hauptbahnen, Art. 36 für Lokalbahnen, und Gesetze vom 23. März 1874

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/168>, abgerufen am 22.11.2024.