Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Geschäftsführung muß durch Revisoren erfolgen. Betrag der Aktie im allgemeinen nicht unter 50 Kr., ausnahmsweise nicht unter 10 Kr. Obligatorischer Reservefonds. In Belgien (Gesetz vom 18. Mai 1873; Abänderungsgesetz vom 26. Dez. 1882 und 22. Mai 1886) ist die Bildung von A. frei; es müssen aber bestimmte Gründungsbedingungen erfüllt werden. Errichtung und Konstatierung der Erfordernisse durch öffentliche Urkunde, sodann unverkürzte Bekanntmachung. Oberstes Organ ist die jährlich wenigstens einmal zusammentretende Generalversammlung. Geschäftsführung durch wenigstens 3 absetzbare Mandatare, die durch Aktienhinterlegung Sicherheit leisten. Für die laufenden Geschäfte können Direktoren bestellt werden. Inventar, Jahresbericht, Bilanz müssen durch Kommissare geprüft werden. Betrag der Aktie nicht begrenzt. Obligatorischer Reservefonds. In den Niederlanden ist königliche Genehmigung erforderlich, die die Erfüllung bestimmter Bedingung voraussetzt, dann aber nicht versagt werden kann. Errichtung durch Erfüllung der Register- und Publikationspflicht. Jährliche Generalversammlung und Aufsichtsrat ist nicht vorgeschrieben. Wirtschaftliche Beurteilung der A. Während die A. von dem Merkantilismus des 17. und der Freihandelsära des 19. Jahrhunderts als das wichtigste Mittel zur Förderung von Handel und Industrie gerühmt wurden, verurteilte sie die invidualistische Anschauung seit der zweiten Hälfte des 18. und während der ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts vollständig. Vor allem wurde das Zurücktreten der Person des Eigenunternehmers und die dadurch bedingte Abhängigkeit von der Gewandtheit und Ehrlichkeit angestellter Beamten, die nicht eigenes Vermögen verwalten, sowie die Schwierigkeit, geeignete Beamte zu. erhalten, als bedenklich betrachtet. Auch wurden die gegenüber der Einzelunternehmung höheren Betriebskosten der A. mit Recht hervorgehoben. Später, seitdem die A. etwa seit 1830 doch einen gewissen Aufschwung zeigten, traten andere Mängel hervor: Die Versuchung, das Unternehmen bei der leichten Kreditfähigkeit zu rasch und zu sehr zu vergrößern; die Neigung, große Dividenden selbst auf Kosten der Sicherheit zu erzielen; die geringe Beteiligung der Aktionäre an der Geschäftsführung; der geringe Einfluß des obersten Gesellschaftsorgans, der Generalversammlung; die Vermehrung der Spekulationspapiere durch Aktien. Aber so oft auch diese Schattenseiten hervortraten, so zeigte sich doch mehr und mehr, daß die Vorteile dieser Unternehmungsform überwiegen. Diese Vorteile liegen in der Möglichkeit, sehr große Kapitalien in den Dienst wichtiger Kulturaufgaben zu stellen; in der von der menschlichen Lebensdauer unabhängigen Dauer des Unternehmens; in der Möglichkeit, die größten kommerziellen Talente zu wecken und die größten technischen Fortschritte anzuwenden; in der Teilung des Risikos; in der verhältnismäßig sicheren Heranziehung des kleinen Kapitals zu großen Unternehmungen; in der Möglichkeit, durch weitgehende Klarlegung aller Verhältnisse der Gesellschaft vor der Öffentlichkeit den Nachteilen entgegenzuwirken. Die A. haben, wie Schmoller sagt, ein neues, höheres Element in das Getriebe der Volkswirtschaft eingeführt; die großen Unternehmungen dieser Art nähern sich dem Charakter öffentlicher Anstalten, ihre Leiter werden sich allgemeiner Pflichten gegen die Gesamtheit mehr und mehr bewußt. Die wirtschaftliche Bedeutung der A. geht auch aus nachstehenden Ziffern hervor. ![]() II. Aktienbeteiligung des Staates, der Provinzen und der Gemeindeverbände, jene Form der öffentlichen Unterstützung von Privateisenbahnbauten, bei der die Staatsverwaltung oder Gemeindeverbände zu den Baukosten einer im öffentlichen Interesse gelegenen Bahnverbindung durch Übernahme einer entsprechenden Zahl von Aktien zum Nennwert oder einem sonst vereinbarten Kurs beiträgt. Hierbei kommt es öfters vor, daß der Staat den Aktien der übrigen Teilnehmer Prioritätsrechte in bezug auf eine gewisse Minimalrente zugesteht, in welchem Fall die staatliche Unterstützung nach Umständen den Charakter einer unverzinslichen Subvention annimmt. Geschäftsführung muß durch Revisoren erfolgen. Betrag der Aktie im allgemeinen nicht unter 50 Kr., ausnahmsweise nicht unter 10 Kr. Obligatorischer Reservefonds. In Belgien (Gesetz vom 18. Mai 1873; Abänderungsgesetz vom 26. Dez. 1882 und 22. Mai 1886) ist die Bildung von A. frei; es müssen aber bestimmte Gründungsbedingungen erfüllt werden. Errichtung und Konstatierung der Erfordernisse durch öffentliche Urkunde, sodann unverkürzte Bekanntmachung. Oberstes Organ ist die jährlich wenigstens einmal zusammentretende Generalversammlung. Geschäftsführung durch wenigstens 3 absetzbare Mandatare, die durch Aktienhinterlegung Sicherheit leisten. Für die laufenden Geschäfte können Direktoren bestellt werden. Inventar, Jahresbericht, Bilanz müssen durch Kommissare geprüft werden. Betrag der Aktie nicht begrenzt. Obligatorischer Reservefonds. In den Niederlanden ist königliche Genehmigung erforderlich, die die Erfüllung bestimmter Bedingung voraussetzt, dann aber nicht versagt werden kann. Errichtung durch Erfüllung der Register- und Publikationspflicht. Jährliche Generalversammlung und Aufsichtsrat ist nicht vorgeschrieben. Wirtschaftliche Beurteilung der A. Während die A. von dem Merkantilismus des 17. und der Freihandelsära des 19. Jahrhunderts als das wichtigste Mittel zur Förderung von Handel und Industrie gerühmt wurden, verurteilte sie die invidualistische Anschauung seit der zweiten Hälfte des 18. und während der ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts vollständig. Vor allem wurde das Zurücktreten der Person des Eigenunternehmers und die dadurch bedingte Abhängigkeit von der Gewandtheit und Ehrlichkeit angestellter Beamten, die nicht eigenes Vermögen verwalten, sowie die Schwierigkeit, geeignete Beamte zu. erhalten, als bedenklich betrachtet. Auch wurden die gegenüber der Einzelunternehmung höheren Betriebskosten der A. mit Recht hervorgehoben. Später, seitdem die A. etwa seit 1830 doch einen gewissen Aufschwung zeigten, traten andere Mängel hervor: Die Versuchung, das Unternehmen bei der leichten Kreditfähigkeit zu rasch und zu sehr zu vergrößern; die Neigung, große Dividenden selbst auf Kosten der Sicherheit zu erzielen; die geringe Beteiligung der Aktionäre an der Geschäftsführung; der geringe Einfluß des obersten Gesellschaftsorgans, der Generalversammlung; die Vermehrung der Spekulationspapiere durch Aktien. Aber so oft auch diese Schattenseiten hervortraten, so zeigte sich doch mehr und mehr, daß die Vorteile dieser Unternehmungsform überwiegen. Diese Vorteile liegen in der Möglichkeit, sehr große Kapitalien in den Dienst wichtiger Kulturaufgaben zu stellen; in der von der menschlichen Lebensdauer unabhängigen Dauer des Unternehmens; in der Möglichkeit, die größten kommerziellen Talente zu wecken und die größten technischen Fortschritte anzuwenden; in der Teilung des Risikos; in der verhältnismäßig sicheren Heranziehung des kleinen Kapitals zu großen Unternehmungen; in der Möglichkeit, durch weitgehende Klarlegung aller Verhältnisse der Gesellschaft vor der Öffentlichkeit den Nachteilen entgegenzuwirken. Die A. haben, wie Schmoller sagt, ein neues, höheres Element in das Getriebe der Volkswirtschaft eingeführt; die großen Unternehmungen dieser Art nähern sich dem Charakter öffentlicher Anstalten, ihre Leiter werden sich allgemeiner Pflichten gegen die Gesamtheit mehr und mehr bewußt. Die wirtschaftliche Bedeutung der A. geht auch aus nachstehenden Ziffern hervor. ![]() II. Aktienbeteiligung des Staates, der Provinzen und der Gemeindeverbände, jene Form der öffentlichen Unterstützung von Privateisenbahnbauten, bei der die Staatsverwaltung oder Gemeindeverbände zu den Baukosten einer im öffentlichen Interesse gelegenen Bahnverbindung durch Übernahme einer entsprechenden Zahl von Aktien zum Nennwert oder einem sonst vereinbarten Kurs beiträgt. Hierbei kommt es öfters vor, daß der Staat den Aktien der übrigen Teilnehmer Prioritätsrechte in bezug auf eine gewisse Minimalrente zugesteht, in welchem Fall die staatliche Unterstützung nach Umständen den Charakter einer unverzinslichen Subvention annimmt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0130" n="122"/> Geschäftsführung muß durch Revisoren erfolgen. Betrag der Aktie im allgemeinen nicht unter 50 Kr., ausnahmsweise nicht unter 10 Kr. Obligatorischer Reservefonds.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Belgien</hi> (Gesetz vom 18. Mai 1873; Abänderungsgesetz vom 26. 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Später, seitdem die A. etwa seit 1830 doch einen gewissen Aufschwung zeigten, traten andere Mängel hervor: Die Versuchung, das Unternehmen bei der leichten Kreditfähigkeit zu rasch und zu sehr zu vergrößern; die Neigung, große Dividenden selbst auf Kosten der Sicherheit zu erzielen; die geringe Beteiligung der Aktionäre an der Geschäftsführung; der geringe Einfluß des obersten Gesellschaftsorgans, der Generalversammlung; die Vermehrung der Spekulationspapiere durch Aktien.</p><lb/> <p>Aber so oft auch diese Schattenseiten hervortraten, so zeigte sich doch mehr und mehr, daß die Vorteile dieser Unternehmungsform überwiegen. 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Geschäftsführung muß durch Revisoren erfolgen. Betrag der Aktie im allgemeinen nicht unter 50 Kr., ausnahmsweise nicht unter 10 Kr. Obligatorischer Reservefonds.
In Belgien (Gesetz vom 18. Mai 1873; Abänderungsgesetz vom 26. Dez. 1882 und 22. Mai 1886) ist die Bildung von A. frei; es müssen aber bestimmte Gründungsbedingungen erfüllt werden. Errichtung und Konstatierung der Erfordernisse durch öffentliche Urkunde, sodann unverkürzte Bekanntmachung. Oberstes Organ ist die jährlich wenigstens einmal zusammentretende Generalversammlung. Geschäftsführung durch wenigstens 3 absetzbare Mandatare, die durch Aktienhinterlegung Sicherheit leisten. Für die laufenden Geschäfte können Direktoren bestellt werden. Inventar, Jahresbericht, Bilanz müssen durch Kommissare geprüft werden. Betrag der Aktie nicht begrenzt. Obligatorischer Reservefonds.
In den Niederlanden ist königliche Genehmigung erforderlich, die die Erfüllung bestimmter Bedingung voraussetzt, dann aber nicht versagt werden kann. Errichtung durch Erfüllung der Register- und Publikationspflicht. Jährliche Generalversammlung und Aufsichtsrat ist nicht vorgeschrieben.
Wirtschaftliche Beurteilung der A. Während die A. von dem Merkantilismus des 17. und der Freihandelsära des 19. Jahrhunderts als das wichtigste Mittel zur Förderung von Handel und Industrie gerühmt wurden, verurteilte sie die invidualistische Anschauung seit der zweiten Hälfte des 18. und während der ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts vollständig.
Vor allem wurde das Zurücktreten der Person des Eigenunternehmers und die dadurch bedingte Abhängigkeit von der Gewandtheit und Ehrlichkeit angestellter Beamten, die nicht eigenes Vermögen verwalten, sowie die Schwierigkeit, geeignete Beamte zu. erhalten, als bedenklich betrachtet. Auch wurden die gegenüber der Einzelunternehmung höheren Betriebskosten der A. mit Recht hervorgehoben. Später, seitdem die A. etwa seit 1830 doch einen gewissen Aufschwung zeigten, traten andere Mängel hervor: Die Versuchung, das Unternehmen bei der leichten Kreditfähigkeit zu rasch und zu sehr zu vergrößern; die Neigung, große Dividenden selbst auf Kosten der Sicherheit zu erzielen; die geringe Beteiligung der Aktionäre an der Geschäftsführung; der geringe Einfluß des obersten Gesellschaftsorgans, der Generalversammlung; die Vermehrung der Spekulationspapiere durch Aktien.
Aber so oft auch diese Schattenseiten hervortraten, so zeigte sich doch mehr und mehr, daß die Vorteile dieser Unternehmungsform überwiegen. Diese Vorteile liegen in der Möglichkeit, sehr große Kapitalien in den Dienst wichtiger Kulturaufgaben zu stellen; in der von der menschlichen Lebensdauer unabhängigen Dauer des Unternehmens; in der Möglichkeit, die größten kommerziellen Talente zu wecken und die größten technischen Fortschritte anzuwenden; in der Teilung des Risikos; in der verhältnismäßig sicheren Heranziehung des kleinen Kapitals zu großen Unternehmungen; in der Möglichkeit, durch weitgehende Klarlegung aller Verhältnisse der Gesellschaft vor der Öffentlichkeit den Nachteilen entgegenzuwirken. Die A. haben, wie Schmoller sagt, ein neues, höheres Element in das Getriebe der Volkswirtschaft eingeführt; die großen Unternehmungen dieser Art nähern sich dem Charakter öffentlicher Anstalten, ihre Leiter werden sich allgemeiner Pflichten gegen die Gesamtheit mehr und mehr bewußt.
Die wirtschaftliche Bedeutung der A. geht auch aus nachstehenden Ziffern hervor.
II. Aktienbeteiligung des Staates, der Provinzen und der Gemeindeverbände, jene Form der öffentlichen Unterstützung von Privateisenbahnbauten, bei der die Staatsverwaltung oder Gemeindeverbände zu den Baukosten einer im öffentlichen Interesse gelegenen Bahnverbindung durch Übernahme einer entsprechenden Zahl von Aktien zum Nennwert oder einem sonst vereinbarten Kurs beiträgt. Hierbei kommt es öfters vor, daß der Staat den Aktien der übrigen Teilnehmer Prioritätsrechte in bezug auf eine gewisse Minimalrente zugesteht, in welchem Fall die staatliche Unterstützung nach Umständen den Charakter einer unverzinslichen Subvention annimmt.
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/130>, abgerufen am 16.02.2025. |