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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Treibwagen und Gerüstwagen; b) zur Speisung der Steuerstromkreise von Treibfahrzeugen. Ursprünglich auf Straßenbahnen verwendet, von welchen sie ebenso wie von einzelnen Lokalbahnen (Mailand-Monza, Bologna-San Felice) wegen der Unmöglichkeit der Bewältigung zeitweiser starker Verkehrssteigerungen und wegen der hohen Kosten fast verschwunden sind, werden die Sammler seit einigen Jahren in wesentlich verbesserter Ausführung zum Antrieb von Zügen auf schwach befahrenen Nebenbahnen mit wirtschaftlichem Erfolg verwendet, die eine Elektrifizierung mit Fahrleitungen wirtschaftlich noch nicht vertragen (über 100 Stück in Verwendung bei den Preußischen Staatsbahnen auf rund 2500 km Streckenlänge; rund 100 km Fahrt eines Wagens zwischen zwei Ladungen);

4. zur Wagenbeleuchtung, selten allein, meist in Verbindung mit besonderen, von den Wagenachsen angetriebenen Generatoren (s. Zugsbeleuchtung).

Literatur: Zentralblatt für Akkumulatorentechnik und verwandte Gebiete (im ganzen). - Elektrotechn. Ztschr., Berlin (1896, Heft 53, Schröder; 1899, S. 632, Feußner, und S. 730, Brandt; 1900, S. 79, Kohn, ferner S. 269, Heim, und S. 881, Rossander u. Forsberg; 1905, S. 769, Dr. Schoop; 1908, S. 627, Strauß). - Electrical World, 1903, S. 271, Marsh. - Elektrische Bahnen, 1904, S. 163, Passauer. - L'Eclairage Electrique, 1905, S. 46. - Elektrotechnik und Maschinenbau, 1906, S. 507, Dr. Roloff; ebendort 1910, S. 93, Werkner. - Hilfsbuch für die Elektrotechnik, von Grawinkel und Strecker. - Heim, Die Akkumulatoren für stationäre elektrische Beleuchtungsanlagen (Leipzig 1906). - Schoop, Handbuch der elektrischen Akkumulatoren (Stuttgart 1898). - Zacharias, Die Akkumulatoren (Jena 1901).

Hruschka.


Akten (acts, rolls; archives; atti) werden die Schriftenbände genannt, in denen die Schrifteingänge und die Entwürfe oder Kopien ihrer schriftlichen Erledigung gesammelt werden. Eine planmäßige Aktenführung gehört zur sorgfältigen Geschäftserledigung, da die Akten über alle Geschäftsvorgänge von Bedeutung Auskunft geben müssen und zur raschen und sachgemäßen Erledigung der Vorfälle aller Art beitragen.

Besonders wichtige Urkunden pflegen in feuer- und einbruchssicherer Weise aufbewahrt zu werden. Für die Ordnung und Aufbewahrung aller anderen Schriftstücke pflegen von allen größeren Eisenbahnverwaltungen Aktenpläne aufgestellt zu werden. Übersichtlich angelegte Aktenpläne erleichtern das Auffinden der Bände, in denen sich die Vorstücke befinden, und der Zeitfolge nach eingerichtete Inhaltsverzeichnisse am Anfange der einzelnen Aktenbände gewähren eine Sicherheit für die Vollständigkeit der Akten.

Um den Überblick über die mit der Zeit bei jeder größeren Verwaltung anschwellenden Aktenbände zu erleichtern, unterscheidet man meistens allgemeine (General-) Akten und Sonder-(Spezial-) Akten. Erstere dienen zur Aufnahme der wichtigeren Schriftstücke von länger dauerndem Wert, letztere enthalten die Schriftstücke über einzelne Geschäfte vorübergehender Art.

Die Akten pflegen teils in gehefteten Bänden, teils in Umschlagmappen angelegt zu werden.

Neuerdings wird die Anlegung von Akten bei großen Verwaltungen dadurch vermindert und vereinfacht, daß Schriftstücke von ganz vorübergehendem Wert als Weglegestücke nicht zu den Aktensammlungen genommen, sondern von den Bureaubeamten, die sie im Entwurf bearbeiten, lose aufbewahrt, monatsweise in Bündel geschnürt und alsdann ehemöglichst als Altpapier veräußert werden.

Die Aufbewahrung der Akten ist Aufgabe der Registratur (s. d.), soweit nicht die Akten auf die einzelnen Bureau- und Rechnungsbeamten in der Weise aufgeteilt sind, daß jeder Beamte die Akten fortführt, mit denen er aus schließlich oder ganz überwiegend zu arbeiten hat. Dieses Verfahren, das sich jedenfalls für Behörden und Dienststellen von mäßigem Geschäftsumfang empfiehlt, hat bei mehreren Eisenbahnverwaltungen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsganges wesentlich beigetragen (Archiv für Eisenbahnwesen 1905, S. 307).

Hoff.


Aktienwesen. Inhalt: I. Aktiengesellschaft; II. Aktienbeteiligung des Staates; III. Aktienhandel.

I. Aktiengesellschaft (joint-stock company; societe par actions; societa anonima). Sie stellt eine zu den verschiedensten Betriebszwecken geeignete Unternehmungsform dar, deren Besonderheit darin besteht, daß ein fest bestimmter Geldkapitalbetrag durch Einlagen mehrerer, in der Regel vieler Teilnehmer gebildet wird, und daß jeder Teilnehmer, sowohl der Gesellschaft gegenüber als auch nach außen nur mit dieser Einlage haftet. Durch die Zusammenfassung vieler Kapitalkräfte ist diese Unternehmungsform ganz besonders zur Durchführung sehr großer Unternehmungen geeignet. Die Urkunde, die über die Einzahlung eines bestimmt bemessenen Gesellschaftsanteils an einer Aktiengesellschaft ausgestellt wird und entweder auf den Namen oder auf den Inhaber lautet, heißt Aktie (share; action; azione). Sie dient einerseits als Beleg für die privatrechtlichen Ansprüche des Benannten oder des Inhabers gegenüber der Gesellschaft, anderseits begrenzt sie dessen Haftungsanteil.

Findet im Wege der allmählichen Auslosung eine Tilgung der Aktie statt, z. B. bei österreichischen,

Treibwagen und Gerüstwagen; b) zur Speisung der Steuerstromkreise von Treibfahrzeugen. Ursprünglich auf Straßenbahnen verwendet, von welchen sie ebenso wie von einzelnen Lokalbahnen (Mailand-Monza, Bologna-San Felice) wegen der Unmöglichkeit der Bewältigung zeitweiser starker Verkehrssteigerungen und wegen der hohen Kosten fast verschwunden sind, werden die Sammler seit einigen Jahren in wesentlich verbesserter Ausführung zum Antrieb von Zügen auf schwach befahrenen Nebenbahnen mit wirtschaftlichem Erfolg verwendet, die eine Elektrifizierung mit Fahrleitungen wirtschaftlich noch nicht vertragen (über 100 Stück in Verwendung bei den Preußischen Staatsbahnen auf rund 2500 km Streckenlänge; rund 100 km Fahrt eines Wagens zwischen zwei Ladungen);

4. zur Wagenbeleuchtung, selten allein, meist in Verbindung mit besonderen, von den Wagenachsen angetriebenen Generatoren (s. Zugsbeleuchtung).

Literatur: Zentralblatt für Akkumulatorentechnik und verwandte Gebiete (im ganzen). – Elektrotechn. Ztschr., Berlin (1896, Heft 53, Schröder; 1899, S. 632, Feußner, und S. 730, Brandt; 1900, S. 79, Kohn, ferner S. 269, Heim, und S. 881, Rossander u. Forsberg; 1905, S. 769, Dr. Schoop; 1908, S. 627, Strauß). – Electrical World, 1903, S. 271, Marsh. – Elektrische Bahnen, 1904, S. 163, Passauer. – L'Eclairage Eléctrique, 1905, S. 46. – Elektrotechnik und Maschinenbau, 1906, S. 507, Dr. Roloff; ebendort 1910, S. 93, Werkner. – Hilfsbuch für die Elektrotechnik, von Grawinkel und Strecker. – Heim, Die Akkumulatoren für stationäre elektrische Beleuchtungsanlagen (Leipzig 1906). – Schoop, Handbuch der elektrischen Akkumulatoren (Stuttgart 1898). – Zacharias, Die Akkumulatoren (Jena 1901).

Hruschka.


Akten (acts, rolls; archives; atti) werden die Schriftenbände genannt, in denen die Schrifteingänge und die Entwürfe oder Kopien ihrer schriftlichen Erledigung gesammelt werden. Eine planmäßige Aktenführung gehört zur sorgfältigen Geschäftserledigung, da die Akten über alle Geschäftsvorgänge von Bedeutung Auskunft geben müssen und zur raschen und sachgemäßen Erledigung der Vorfälle aller Art beitragen.

Besonders wichtige Urkunden pflegen in feuer- und einbruchssicherer Weise aufbewahrt zu werden. Für die Ordnung und Aufbewahrung aller anderen Schriftstücke pflegen von allen größeren Eisenbahnverwaltungen Aktenpläne aufgestellt zu werden. Übersichtlich angelegte Aktenpläne erleichtern das Auffinden der Bände, in denen sich die Vorstücke befinden, und der Zeitfolge nach eingerichtete Inhaltsverzeichnisse am Anfange der einzelnen Aktenbände gewähren eine Sicherheit für die Vollständigkeit der Akten.

Um den Überblick über die mit der Zeit bei jeder größeren Verwaltung anschwellenden Aktenbände zu erleichtern, unterscheidet man meistens allgemeine (General-) Akten und Sonder-(Spezial-) Akten. Erstere dienen zur Aufnahme der wichtigeren Schriftstücke von länger dauerndem Wert, letztere enthalten die Schriftstücke über einzelne Geschäfte vorübergehender Art.

Die Akten pflegen teils in gehefteten Bänden, teils in Umschlagmappen angelegt zu werden.

Neuerdings wird die Anlegung von Akten bei großen Verwaltungen dadurch vermindert und vereinfacht, daß Schriftstücke von ganz vorübergehendem Wert als Weglegestücke nicht zu den Aktensammlungen genommen, sondern von den Bureaubeamten, die sie im Entwurf bearbeiten, lose aufbewahrt, monatsweise in Bündel geschnürt und alsdann ehemöglichst als Altpapier veräußert werden.

Die Aufbewahrung der Akten ist Aufgabe der Registratur (s. d.), soweit nicht die Akten auf die einzelnen Bureau- und Rechnungsbeamten in der Weise aufgeteilt sind, daß jeder Beamte die Akten fortführt, mit denen er aus schließlich oder ganz überwiegend zu arbeiten hat. Dieses Verfahren, das sich jedenfalls für Behörden und Dienststellen von mäßigem Geschäftsumfang empfiehlt, hat bei mehreren Eisenbahnverwaltungen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsganges wesentlich beigetragen (Archiv für Eisenbahnwesen 1905, S. 307).

Hoff.


Aktienwesen. Inhalt: I. Aktiengesellschaft; II. Aktienbeteiligung des Staates; III. Aktienhandel.

I. Aktiengesellschaft (joint-stock company; société par actions; società anonima). Sie stellt eine zu den verschiedensten Betriebszwecken geeignete Unternehmungsform dar, deren Besonderheit darin besteht, daß ein fest bestimmter Geldkapitalbetrag durch Einlagen mehrerer, in der Regel vieler Teilnehmer gebildet wird, und daß jeder Teilnehmer, sowohl der Gesellschaft gegenüber als auch nach außen nur mit dieser Einlage haftet. Durch die Zusammenfassung vieler Kapitalkräfte ist diese Unternehmungsform ganz besonders zur Durchführung sehr großer Unternehmungen geeignet. Die Urkunde, die über die Einzahlung eines bestimmt bemessenen Gesellschaftsanteils an einer Aktiengesellschaft ausgestellt wird und entweder auf den Namen oder auf den Inhaber lautet, heißt Aktie (share; action; azione). Sie dient einerseits als Beleg für die privatrechtlichen Ansprüche des Benannten oder des Inhabers gegenüber der Gesellschaft, anderseits begrenzt sie dessen Haftungsanteil.

Findet im Wege der allmählichen Auslosung eine Tilgung der Aktie statt, z. B. bei österreichischen,

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[118/0126] Treibwagen und Gerüstwagen; b) zur Speisung der Steuerstromkreise von Treibfahrzeugen. Ursprünglich auf Straßenbahnen verwendet, von welchen sie ebenso wie von einzelnen Lokalbahnen (Mailand-Monza, Bologna-San Felice) wegen der Unmöglichkeit der Bewältigung zeitweiser starker Verkehrssteigerungen und wegen der hohen Kosten fast verschwunden sind, werden die Sammler seit einigen Jahren in wesentlich verbesserter Ausführung zum Antrieb von Zügen auf schwach befahrenen Nebenbahnen mit wirtschaftlichem Erfolg verwendet, die eine Elektrifizierung mit Fahrleitungen wirtschaftlich noch nicht vertragen (über 100 Stück in Verwendung bei den Preußischen Staatsbahnen auf rund 2500 km Streckenlänge; rund 100 km Fahrt eines Wagens zwischen zwei Ladungen); 4. zur Wagenbeleuchtung, selten allein, meist in Verbindung mit besonderen, von den Wagenachsen angetriebenen Generatoren (s. Zugsbeleuchtung). Literatur: Zentralblatt für Akkumulatorentechnik und verwandte Gebiete (im ganzen). – Elektrotechn. Ztschr., Berlin (1896, Heft 53, Schröder; 1899, S. 632, Feußner, und S. 730, Brandt; 1900, S. 79, Kohn, ferner S. 269, Heim, und S. 881, Rossander u. Forsberg; 1905, S. 769, Dr. Schoop; 1908, S. 627, Strauß). – Electrical World, 1903, S. 271, Marsh. – Elektrische Bahnen, 1904, S. 163, Passauer. – L'Eclairage Eléctrique, 1905, S. 46. – Elektrotechnik und Maschinenbau, 1906, S. 507, Dr. Roloff; ebendort 1910, S. 93, Werkner. – Hilfsbuch für die Elektrotechnik, von Grawinkel und Strecker. – Heim, Die Akkumulatoren für stationäre elektrische Beleuchtungsanlagen (Leipzig 1906). – Schoop, Handbuch der elektrischen Akkumulatoren (Stuttgart 1898). – Zacharias, Die Akkumulatoren (Jena 1901). Hruschka. Akten (acts, rolls; archives; atti) werden die Schriftenbände genannt, in denen die Schrifteingänge und die Entwürfe oder Kopien ihrer schriftlichen Erledigung gesammelt werden. Eine planmäßige Aktenführung gehört zur sorgfältigen Geschäftserledigung, da die Akten über alle Geschäftsvorgänge von Bedeutung Auskunft geben müssen und zur raschen und sachgemäßen Erledigung der Vorfälle aller Art beitragen. Besonders wichtige Urkunden pflegen in feuer- und einbruchssicherer Weise aufbewahrt zu werden. Für die Ordnung und Aufbewahrung aller anderen Schriftstücke pflegen von allen größeren Eisenbahnverwaltungen Aktenpläne aufgestellt zu werden. Übersichtlich angelegte Aktenpläne erleichtern das Auffinden der Bände, in denen sich die Vorstücke befinden, und der Zeitfolge nach eingerichtete Inhaltsverzeichnisse am Anfange der einzelnen Aktenbände gewähren eine Sicherheit für die Vollständigkeit der Akten. Um den Überblick über die mit der Zeit bei jeder größeren Verwaltung anschwellenden Aktenbände zu erleichtern, unterscheidet man meistens allgemeine (General-) Akten und Sonder-(Spezial-) Akten. Erstere dienen zur Aufnahme der wichtigeren Schriftstücke von länger dauerndem Wert, letztere enthalten die Schriftstücke über einzelne Geschäfte vorübergehender Art. Die Akten pflegen teils in gehefteten Bänden, teils in Umschlagmappen angelegt zu werden. Neuerdings wird die Anlegung von Akten bei großen Verwaltungen dadurch vermindert und vereinfacht, daß Schriftstücke von ganz vorübergehendem Wert als Weglegestücke nicht zu den Aktensammlungen genommen, sondern von den Bureaubeamten, die sie im Entwurf bearbeiten, lose aufbewahrt, monatsweise in Bündel geschnürt und alsdann ehemöglichst als Altpapier veräußert werden. Die Aufbewahrung der Akten ist Aufgabe der Registratur (s. d.), soweit nicht die Akten auf die einzelnen Bureau- und Rechnungsbeamten in der Weise aufgeteilt sind, daß jeder Beamte die Akten fortführt, mit denen er aus schließlich oder ganz überwiegend zu arbeiten hat. Dieses Verfahren, das sich jedenfalls für Behörden und Dienststellen von mäßigem Geschäftsumfang empfiehlt, hat bei mehreren Eisenbahnverwaltungen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsganges wesentlich beigetragen (Archiv für Eisenbahnwesen 1905, S. 307). Hoff. Aktienwesen. Inhalt: I. Aktiengesellschaft; II. Aktienbeteiligung des Staates; III. Aktienhandel. I. Aktiengesellschaft (joint-stock company; société par actions; società anonima). Sie stellt eine zu den verschiedensten Betriebszwecken geeignete Unternehmungsform dar, deren Besonderheit darin besteht, daß ein fest bestimmter Geldkapitalbetrag durch Einlagen mehrerer, in der Regel vieler Teilnehmer gebildet wird, und daß jeder Teilnehmer, sowohl der Gesellschaft gegenüber als auch nach außen nur mit dieser Einlage haftet. Durch die Zusammenfassung vieler Kapitalkräfte ist diese Unternehmungsform ganz besonders zur Durchführung sehr großer Unternehmungen geeignet. Die Urkunde, die über die Einzahlung eines bestimmt bemessenen Gesellschaftsanteils an einer Aktiengesellschaft ausgestellt wird und entweder auf den Namen oder auf den Inhaber lautet, heißt Aktie (share; action; azione). Sie dient einerseits als Beleg für die privatrechtlichen Ansprüche des Benannten oder des Inhabers gegenüber der Gesellschaft, anderseits begrenzt sie dessen Haftungsanteil. Findet im Wege der allmählichen Auslosung eine Tilgung der Aktie statt, z. B. bei österreichischen,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/126>, abgerufen am 21.11.2024.