den, bei dem es jedoch freisteht, auf die Billig- keit der Arbeiter Anspruch zu machen. Indeß hat die Erfahrung viel gute Regeln gegeben, bei de- ren Beobachtung beide Theile, Arbeiter und Bau- herr, sich wohl befinden. In neuern Zeiten hat sich besonders der Herr Landbaumeister Huth dem Geschäfte unterzogen, solche durch Erfahrung an die Hand gegebene Regeln zu sammlen und das Publicum damit in seinem Bauanschlage zu be- lehren.
Da die Festigkeit des Erdreichs und Gestei- nes, die Tiefe, bis zu der es ausgegraben wer- den soll, und die Weite der Wegschaffung desselben, nothwendig beim Bearbeiten des Grun- des, die Hauptstücke sind, welche den Lohn bestim- men, so hat Herr Huth einen mittelmäßig festen Boden angenommen, und darnach folgende Ta- belle berechnet.
Wenn man nämlich das Erdreich loszumachen, oder zu graben, und in die Schuttkarren einzu- werfen, für die Schachtruthe obersächsisches Maaß 6 Groschen rechnet, und für das Wegkarren als- dann zu diesem Arbeitslohn auf jede 50 Schritt weit, für eine dergleichen Schachtruthe obersäch- sisches Maaß 1 gr. 6 pf. zulegt, so kommt das Arbeitslohn für Losmachen und Wegkarren
Für
den, bei dem es jedoch freiſteht, auf die Billig- keit der Arbeiter Anſpruch zu machen. Indeß hat die Erfahrung viel gute Regeln gegeben, bei de- ren Beobachtung beide Theile, Arbeiter und Bau- herr, ſich wohl befinden. In neuern Zeiten hat ſich beſonders der Herr Landbaumeiſter Huth dem Geſchaͤfte unterzogen, ſolche durch Erfahrung an die Hand gegebene Regeln zu ſammlen und das Publicum damit in ſeinem Bauanſchlage zu be- lehren.
Da die Feſtigkeit des Erdreichs und Geſtei- nes, die Tiefe, bis zu der es ausgegraben wer- den ſoll, und die Weite der Wegſchaffung deſſelben, nothwendig beim Bearbeiten des Grun- des, die Hauptſtuͤcke ſind, welche den Lohn beſtim- men, ſo hat Herr Huth einen mittelmaͤßig feſten Boden angenommen, und darnach folgende Ta- belle berechnet.
Wenn man naͤmlich das Erdreich loszumachen, oder zu graben, und in die Schuttkarren einzu- werfen, fuͤr die Schachtruthe oberſaͤchſiſches Maaß 6 Groſchen rechnet, und fuͤr das Wegkarren als- dann zu dieſem Arbeitslohn auf jede 50 Schritt weit, fuͤr eine dergleichen Schachtruthe oberſaͤch- ſiſches Maaß 1 gr. 6 pf. zulegt, ſo kommt das Arbeitslohn fuͤr Losmachen und Wegkarren
Fuͤr
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den, bei dem es jedoch freiſteht, auf die Billig-
keit der Arbeiter Anſpruch zu machen. Indeß hat
die Erfahrung viel gute Regeln gegeben, bei de-
ren Beobachtung beide Theile, Arbeiter und Bau-
herr, ſich wohl befinden. In neuern Zeiten hat
ſich beſonders der Herr Landbaumeiſter Huth dem
Geſchaͤfte unterzogen, ſolche durch Erfahrung an
die Hand gegebene Regeln zu ſammlen und das
Publicum damit in ſeinem Bauanſchlage zu be-
lehren.
Da die Feſtigkeit des Erdreichs und Geſtei-
nes, die Tiefe, bis zu der es ausgegraben wer-
den ſoll, und die Weite der Wegſchaffung
deſſelben, nothwendig beim Bearbeiten des Grun-
des, die Hauptſtuͤcke ſind, welche den Lohn beſtim-
men, ſo hat Herr Huth einen mittelmaͤßig feſten
Boden angenommen, und darnach folgende Ta-
belle berechnet.
Wenn man naͤmlich das Erdreich loszumachen,
oder zu graben, und in die Schuttkarren einzu-
werfen, fuͤr die Schachtruthe oberſaͤchſiſches Maaß
6 Groſchen rechnet, und fuͤr das Wegkarren als-
dann zu dieſem Arbeitslohn auf jede 50 Schritt
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ſiſches Maaß 1 gr. 6 pf. zulegt, ſo kommt das
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Riemann, Johann Friedrich: Praktische Anweisung zum Teichbau. Für Förster, Oekonomen und solche Personen, die sich weniger mit Mathematik abgeben. Leipzig, 1798, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/riemann_teichbau_1798/443>, abgerufen am 25.11.2024.
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