Werke zu gehn. Bei der Arbeit, welche Tage- weise bezahlt wird, kann man dieß lange nicht so gut bewerkstelligen.
Hier schiene überhaupt kein unschicklicher Platz für ein ge Bemerkungen und Erinnerungen zu seyn, die über die gute Disposition, Vergleichung der Arbeiten, Auswahl der Leute, Förderung u. s. w. gemacht werden könnten; allein um hier die Ord- nung nicht zu unterbrechen, sollen sie erst am Ende dieses Hauptstücks mit mehrerm beigebracht werden.
Die Hauptregel bleibt allezeit für das Aus- graben folgende: man muß so viel wie möglich dahin sehen, alles wegzunehmen, was ohne viele Kosten den Teichraum ver- größern, dem Teichgrunde Nachtheil bringen, und beim Damme selbst ge- braucht werden kann. Diese kurze Regel faßt das Nöthigste deutlich, und macht Weitläuftig- keit unnöthig.
Wenn also die Arbeiter zum Losmachen des Wegzuschaffenden angestellt sind, so giebt man ih- nen die nöthige Förderung. Diese besteht in Schutt- und Lauf-auch Hohlkarren, in denen das Losgemachte weggebracht wird. Dieß bedarf kei- ner weitern Beschreibung. Dasjenige aber, was in Betreff der Seiten des Grundes, die durchs Aus- graben entstehen, gesagt werden müßte, wird gleich gehörigen Ortes bei der Bearbeitung der Seiten, mit angeführt und bemerkt werden.
§. 68.
Werke zu gehn. Bei der Arbeit, welche Tage- weiſe bezahlt wird, kann man dieß lange nicht ſo gut bewerkſtelligen.
Hier ſchiene uͤberhaupt kein unſchicklicher Platz fuͤr ein ge Bemerkungen und Erinnerungen zu ſeyn, die uͤber die gute Dispoſition, Vergleichung der Arbeiten, Auswahl der Leute, Foͤrderung u. ſ. w. gemacht werden koͤnnten; allein um hier die Ord- nung nicht zu unterbrechen, ſollen ſie erſt am Ende dieſes Hauptſtuͤcks mit mehrerm beigebracht werden.
Die Hauptregel bleibt allezeit fuͤr das Aus- graben folgende: man muß ſo viel wie moͤglich dahin ſehen, alles wegzunehmen, was ohne viele Koſten den Teichraum ver- groͤßern, dem Teichgrunde Nachtheil bringen, und beim Damme ſelbſt ge- braucht werden kann. Dieſe kurze Regel faßt das Noͤthigſte deutlich, und macht Weitlaͤuftig- keit unnoͤthig.
Wenn alſo die Arbeiter zum Losmachen des Wegzuſchaffenden angeſtellt ſind, ſo giebt man ih- nen die noͤthige Foͤrderung. Dieſe beſteht in Schutt- und Lauf-auch Hohlkarren, in denen das Losgemachte weggebracht wird. Dieß bedarf kei- ner weitern Beſchreibung. Dasjenige aber, was in Betreff der Seiten des Grundes, die durchs Aus- graben entſtehen, geſagt werden muͤßte, wird gleich gehoͤrigen Ortes bei der Bearbeitung der Seiten, mit angefuͤhrt und bemerkt werden.
§. 68.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0147"n="137"/>
Werke zu gehn. Bei der Arbeit, welche Tage-<lb/>
weiſe bezahlt wird, kann man dieß lange nicht ſo<lb/>
gut bewerkſtelligen.</p><lb/><p>Hier ſchiene uͤberhaupt kein unſchicklicher Platz<lb/>
fuͤr ein ge Bemerkungen und Erinnerungen zu ſeyn,<lb/>
die uͤber die gute Dispoſition, Vergleichung der<lb/>
Arbeiten, Auswahl der Leute, Foͤrderung u. ſ. w.<lb/>
gemacht werden koͤnnten; allein um hier die Ord-<lb/>
nung nicht zu unterbrechen, ſollen ſie erſt am Ende<lb/>
dieſes Hauptſtuͤcks mit mehrerm beigebracht werden.</p><lb/><p>Die Hauptregel bleibt allezeit fuͤr das Aus-<lb/>
graben folgende: man muß ſo viel wie moͤglich<lb/>
dahin ſehen, <hirendition="#g">alles wegzunehmen, was<lb/>
ohne viele Koſten den Teichraum ver-<lb/>
groͤßern, dem Teichgrunde Nachtheil<lb/>
bringen, und beim Damme ſelbſt ge-<lb/>
braucht werden kann</hi>. Dieſe kurze Regel<lb/>
faßt das Noͤthigſte deutlich, und macht Weitlaͤuftig-<lb/>
keit unnoͤthig.</p><lb/><p>Wenn alſo die Arbeiter zum Losmachen des<lb/>
Wegzuſchaffenden angeſtellt ſind, ſo giebt man ih-<lb/>
nen die noͤthige Foͤrderung. Dieſe beſteht in<lb/>
Schutt- und Lauf-auch Hohlkarren, in denen das<lb/>
Losgemachte weggebracht wird. Dieß bedarf kei-<lb/>
ner weitern Beſchreibung. Dasjenige aber, was<lb/>
in Betreff der Seiten des Grundes, die durchs Aus-<lb/>
graben entſtehen, geſagt werden muͤßte, wird<lb/>
gleich gehoͤrigen Ortes bei der Bearbeitung der<lb/>
Seiten, mit angefuͤhrt und bemerkt werden.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 68.</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[137/0147]
Werke zu gehn. Bei der Arbeit, welche Tage-
weiſe bezahlt wird, kann man dieß lange nicht ſo
gut bewerkſtelligen.
Hier ſchiene uͤberhaupt kein unſchicklicher Platz
fuͤr ein ge Bemerkungen und Erinnerungen zu ſeyn,
die uͤber die gute Dispoſition, Vergleichung der
Arbeiten, Auswahl der Leute, Foͤrderung u. ſ. w.
gemacht werden koͤnnten; allein um hier die Ord-
nung nicht zu unterbrechen, ſollen ſie erſt am Ende
dieſes Hauptſtuͤcks mit mehrerm beigebracht werden.
Die Hauptregel bleibt allezeit fuͤr das Aus-
graben folgende: man muß ſo viel wie moͤglich
dahin ſehen, alles wegzunehmen, was
ohne viele Koſten den Teichraum ver-
groͤßern, dem Teichgrunde Nachtheil
bringen, und beim Damme ſelbſt ge-
braucht werden kann. Dieſe kurze Regel
faßt das Noͤthigſte deutlich, und macht Weitlaͤuftig-
keit unnoͤthig.
Wenn alſo die Arbeiter zum Losmachen des
Wegzuſchaffenden angeſtellt ſind, ſo giebt man ih-
nen die noͤthige Foͤrderung. Dieſe beſteht in
Schutt- und Lauf-auch Hohlkarren, in denen das
Losgemachte weggebracht wird. Dieß bedarf kei-
ner weitern Beſchreibung. Dasjenige aber, was
in Betreff der Seiten des Grundes, die durchs Aus-
graben entſtehen, geſagt werden muͤßte, wird
gleich gehoͤrigen Ortes bei der Bearbeitung der
Seiten, mit angefuͤhrt und bemerkt werden.
§. 68.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Riemann, Johann Friedrich: Praktische Anweisung zum Teichbau. Für Förster, Oekonomen und solche Personen, die sich weniger mit Mathematik abgeben. Leipzig, 1798, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/riemann_teichbau_1798/147>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.