Rétif de La Bretonne, Nicolas-Edme: Der fliegende Mensch. Übers. v. Wilhelm Christhelf Siegmund Mylius. 2. Aufl. Dresden u. a., 1785.wenn das Zeugungsgeschäft dabei verunehrt wor- den, wie die Nothzucht bestraft werden. §§. Har- te Beleidigungen werden durch einen schimpflichen Verweis in voller Versamlung von dem und in Ge- genwart des beleidigten Theils bestraft, wenn die- ser nichts darauf erwiedert hat. Jm letztern Falle aber müssen beide vor der Nation eine Abbitte thun uud werden ein Jahrlang ihrer Stimme bei Be- rathschlagungen, so wie aller übrigen Handlun- gen eines Bürgers verlustig. §§. Verschwörung wider den Staat im ersten Grade, wenn nämlich Verrätherei dabei eintritt, und der Feind einge- führt worden ist, oder hat eingeführt werden wol- len, soll von der Hand eines Tiegermenschen mit dem Tode bestraft werden. Jst aber kein Feind dabei im Spiele, sonder blosse persönliche Ehr- sucht, so soll der Schuldige, unwürdig in der Geselschaft länger zu leben, auf eine von unsern kleinen wüsten Jnseln verwiesen werden. Dreizehnter Artikel. Bei ieder Verbannung soll solte.
wenn das Zeugungsgeſchaͤft dabei verunehrt wor- den, wie die Nothzucht beſtraft werden. §§. Har- te Beleidigungen werden durch einen ſchimpflichen Verweis in voller Verſamlung von dem und in Ge- genwart des beleidigten Theils beſtraft, wenn die- ſer nichts darauf erwiedert hat. Jm letztern Falle aber muͤſſen beide vor der Nation eine Abbitte thun uud werden ein Jahrlang ihrer Stimme bei Be- rathſchlagungen, ſo wie aller uͤbrigen Handlun- gen eines Buͤrgers verluſtig. §§. Verſchwoͤrung wider den Staat im erſten Grade, wenn naͤmlich Verraͤtherei dabei eintritt, und der Feind einge- fuͤhrt worden iſt, oder hat eingefuͤhrt werden wol- len, ſoll von der Hand eines Tiegermenſchen mit dem Tode beſtraft werden. Jſt aber kein Feind dabei im Spiele, ſonder bloſſe perſoͤnliche Ehr- ſucht, ſo ſoll der Schuldige, unwuͤrdig in der Geſelſchaft laͤnger zu leben, auf eine von unſern kleinen wuͤſten Jnſeln verwieſen werden. Dreizehnter Artikel. Bei ieder Verbannung ſoll ſolte.
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wenn das Zeugungsgeſchaͤft dabei verunehrt wor-
den, wie die Nothzucht beſtraft werden. §§. Har-
te Beleidigungen werden durch einen ſchimpflichen
Verweis in voller Verſamlung von dem und in Ge-
genwart des beleidigten Theils beſtraft, wenn die-
ſer nichts darauf erwiedert hat. Jm letztern Falle
aber muͤſſen beide vor der Nation eine Abbitte thun
uud werden ein Jahrlang ihrer Stimme bei Be-
rathſchlagungen, ſo wie aller uͤbrigen Handlun-
gen eines Buͤrgers verluſtig. §§. Verſchwoͤrung
wider den Staat im erſten Grade, wenn naͤmlich
Verraͤtherei dabei eintritt, und der Feind einge-
fuͤhrt worden iſt, oder hat eingefuͤhrt werden wol-
len, ſoll von der Hand eines Tiegermenſchen mit
dem Tode beſtraft werden. Jſt aber kein Feind
dabei im Spiele, ſonder bloſſe perſoͤnliche Ehr-
ſucht, ſo ſoll der Schuldige, unwuͤrdig in der
Geſelſchaft laͤnger zu leben, auf eine von unſern
kleinen wuͤſten Jnſeln verwieſen werden.
Dreizehnter Artikel.
Bei ieder Verbannung ſoll
der Verbante eine Frau, aus der veraͤchtlichſten und
ungeſtalteſten unter den niedern Gattungen erhal-
ten, mit Bedeutung der Todesſtrafe, wenn er ſie
uͤbel behandeln ſolte. Bei dieſer Strafe ſoll die
Zuͤchtigung in dem Gutbefinden dieſer Weiber ſte-
hen. Der viehiſche Beleidiger ſoll die minder
Haͤßlichſte bekommen; der Mordbrenner eine unge-
ſtaltere, der Moͤrder eine noch ſchlechtere; der Ver-
raͤther die abſcheulichſte, deſſen Strafe auch weni-
ger zu mildern iſt, wenn er ſchlecht mit ihr leben
ſolte.
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