Von diesem Augenblick hören alle Schulden, Geldverschreibungen und besondere Eigenthumsrechte gänzlich auf: doch behält ieder sein Haus, um mit seiner Frau und Kindern darin von dem Ertrag seiner Arbeiten, nach dem vierten Artikel, besonders zu leben.
Achter Artikel.
Niemanden sollen im Essen meh- rere Leckerbissen, oder in der Kleidung mehrere Pracht erlaubt sein, als dem andern. Die ange- nehmste und bequemste Mode, die einmal ange- nommen worden, soll ein ieder zu beobachten ver- bunden sein. Aber das Staatskleid soll auch künf- tig von dem Arbeitskleide, nach dem Verhältnis der Geschäfte verschieden bleiben, bis aller Unter- schied, so wie bei den Megapatagonen, gänzlich aufgehoben sein wird. Jn den Erhohlungsstun- den aber sollen alle gleich gekleidet sein: dieienigen, welche ein unreinliches Gewerbe treiben, werden sich vorher sorgfältig reinigen, ehe sie zu ihren Brüdern kommen.
Neunter Artikel.
Was die Frauenzimmer anbe- trift, so sollen sie alle stets völlig einerlei Kleidung tragen, doch unbeschadet desienigen, was ihr Ge- schmack in Ansehung der Artigkeit erfindet, zu des- sen Gebrauch sie iederzeit leicht die Erlaubnis er- halten sollen.
Zehnter Artikel.
Mit der Jugend soll es die nämli- che Bewandniß haben, wenn sie noch keinen Stand
haben,
Siebenter Artikel.
Von dieſem Augenblick hoͤren alle Schulden, Geldverſchreibungen und beſondere Eigenthumsrechte gaͤnzlich auf: doch behaͤlt ieder ſein Haus, um mit ſeiner Frau und Kindern darin von dem Ertrag ſeiner Arbeiten, nach dem vierten Artikel, beſonders zu leben.
Achter Artikel.
Niemanden ſollen im Eſſen meh- rere Leckerbiſſen, oder in der Kleidung mehrere Pracht erlaubt ſein, als dem andern. Die ange- nehmſte und bequemſte Mode, die einmal ange- nommen worden, ſoll ein ieder zu beobachten ver- bunden ſein. Aber das Staatskleid ſoll auch kuͤnf- tig von dem Arbeitskleide, nach dem Verhaͤltnis der Geſchaͤfte verſchieden bleiben, bis aller Unter- ſchied, ſo wie bei den Megapatagonen, gaͤnzlich aufgehoben ſein wird. Jn den Erhohlungsſtun- den aber ſollen alle gleich gekleidet ſein: dieienigen, welche ein unreinliches Gewerbe treiben, werden ſich vorher ſorgfaͤltig reinigen, ehe ſie zu ihren Bruͤdern kommen.
Neunter Artikel.
Was die Frauenzimmer anbe- trift, ſo ſollen ſie alle ſtets voͤllig einerlei Kleidung tragen, doch unbeſchadet desienigen, was ihr Ge- ſchmack in Anſehung der Artigkeit erfindet, zu deſ- ſen Gebrauch ſie iederzeit leicht die Erlaubnis er- halten ſollen.
Zehnter Artikel.
Mit der Jugend ſoll es die naͤmli- che Bewandniß haben, wenn ſie noch keinen Stand
haben,
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Siebenter Artikel.
Von dieſem Augenblick hoͤren
alle Schulden, Geldverſchreibungen und beſondere
Eigenthumsrechte gaͤnzlich auf: doch behaͤlt ieder
ſein Haus, um mit ſeiner Frau und Kindern darin
von dem Ertrag ſeiner Arbeiten, nach dem vierten
Artikel, beſonders zu leben.
Achter Artikel.
Niemanden ſollen im Eſſen meh-
rere Leckerbiſſen, oder in der Kleidung mehrere
Pracht erlaubt ſein, als dem andern. Die ange-
nehmſte und bequemſte Mode, die einmal ange-
nommen worden, ſoll ein ieder zu beobachten ver-
bunden ſein. Aber das Staatskleid ſoll auch kuͤnf-
tig von dem Arbeitskleide, nach dem Verhaͤltnis
der Geſchaͤfte verſchieden bleiben, bis aller Unter-
ſchied, ſo wie bei den Megapatagonen, gaͤnzlich
aufgehoben ſein wird. Jn den Erhohlungsſtun-
den aber ſollen alle gleich gekleidet ſein: dieienigen,
welche ein unreinliches Gewerbe treiben, werden
ſich vorher ſorgfaͤltig reinigen, ehe ſie zu ihren
Bruͤdern kommen.
Neunter Artikel.
Was die Frauenzimmer anbe-
trift, ſo ſollen ſie alle ſtets voͤllig einerlei Kleidung
tragen, doch unbeſchadet desienigen, was ihr Ge-
ſchmack in Anſehung der Artigkeit erfindet, zu deſ-
ſen Gebrauch ſie iederzeit leicht die Erlaubnis er-
halten ſollen.
Zehnter Artikel.
Mit der Jugend ſoll es die naͤmli-
che Bewandniß haben, wenn ſie noch keinen Stand
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Rétif de La Bretonne, Nicolas-Edme: Der fliegende Mensch. Übers. v. Wilhelm Christhelf Siegmund Mylius. 2. Aufl. Dresden u. a., 1785, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/retif_mensch_1785/372>, abgerufen am 23.11.2024.
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