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Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

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nüß Cornelii a Lapide in Epist. I. Tim. c. 3. in der Orientalischen Kirche die Bischöffe zwar sich von den Weiberen enthalten/ den anderen Priestern aber die Eheliche-Beywohnung ist vergünstiget/ gemäß der gemachten Verordnung auf dem Concilio in Trullo oder pallast Justiniani zu Constantinopel Anno 700. Und diesen Gebrauch hat die Römische Kirch gut geheissen/ wie zu sehen ist aus dem Decret Pabsts Stephani III. auf dem Concilio Lateranensi. Item cap. cum olim de clericis conjugatis. Item can. cum aliter dist. 31. So bezeuget auch Vasquez 3. p. d. 249. c. 4. Daß die geweyhete Priester vorzeiten zwar unzulässiger Weise den Ehe-Stand haben eingetreten: Wann sie es aber gethan hatten/ seye das eheliche Band gültig gewesen: Biß endlich Pabst Calixtus II. ein gewesener Cluniacenser Mönch vor fünf hundert Jahren Anno 1120. eine andere Ordnung veranstaltet/ und den Priestern die Ehe gäntzlich hat verboten. Rührt also das Verbott der Ehe nur vom Pabst her/ welcher vermeinte der Teuffel hätte in der Höll kein Holtz genug/ sondern müste mit der geilen Pfaffen Schmaltz einhitzen.

XV. Das Väterliche Recht/ oder die Macht eines Vaters über seine Tochter erstrecket sich so weit/ daß er sie mach unverheyrahtet behalten wie S. Paulus schreibt I. Cor. 7. v. 37. Nun hat aber die Kirche das väterliche Recht über die Priester/ so hat ja die Kirche Gewalt den Priestern die Ehe zu verbieten.

Antwort: Die Kirche hat keine überaus völlige/ sondern eine in gewisser Maaß eingeschrenckte Macht: Wie dann auch das väterliche Recht nicht also gerad sich dahin erstrecket/ das ein Vater ohn eintziges Bedencken möge seiner Tochter den Ehe-Stand verbieten: Sintemal S. Paulus insgemein austrücklich befiehlet/ das/ wer sich nicht enthalten kan/ soll freyen/ und sich in den Ehe-Stand begeben. Und müste ja ein Vater gar Tyrannisch und unbescheiden seyn/ das/ wann eine Tochter mannbar und darbey frech wäre/ er ihr alsdann nicht lieber einen bescheidenen Ehe-Mann gestatten/ als gewärtig seyn wolte/ daß sie ins Huren-Leben gerahten möchte: Darauf dann S. Paulus gerad treibet / da er daselbsten v. 36. spricht: So aber jemand sich lässet düncken es wolle sich nicht schicken mit seiner Jungfrauen/ oder Tochter/ weilen sie eben wohl mannbahr ist/ und es will nicht anders seyn/ so thue er was er will/ er sündiget nicht/ er lasse sie freyen. Dieweil aber die Päbstische Kirch die väterliche Gewalt Tyrannischer Weise mißbrauchet / so kann auch nichts anders daraus erfolgen/ als das die Welt mit Huren und Buben besudelt werde/ und die Päbstische Kirchen-Aempter gar offt mit solchen Personen bestellet seyn / welche (wann ihre Schandthaten offenbahr wären) in dem geringsten ehrbaren Bauren-Gericht nicht würden gedüldet werden. Und dis muß dannoch heissen eine heilige Apostolische Kirche.

XVI. S. Paulus spricht zwar I. Tim. 3. v. 2. ein Bischoff soll eines Weibes Man seyn. Item daselbst Cap. 5. v. 9. Keine Wittwe soll zum Kirchen-Dienst/ und gemeinen Allmosen erweelet werden unter sechsich Jahren/ die da gewesen seye eines Mannes Weib. Hierdurch aber will er nur sagen: Keiner solle zur Bischoffs Würde zugelassen werden/ wann er mehr Weiber gehabt hat als Ein: Im währenden Bischoffs-Ampt aber solle er gar keines haben. Und eine Wittwe soll zum Kirchen-Dienst nicht angenommen werden/ wann sie mehr Männer gehabt als einen.

Antwort. Wie müsset ihr doch so gewaltthätig die H. Schrifft auf eure Seiten zum bösen Vortheil verdrehen und verschrauffen/ des Pabsts Greuel zu beschönen? Und ist es wohl eine seltzame Auslegung/ und muhtwillige phantasterey, wann man sagt/ ein Bischoff soll eines Weibes Mann seyn /

nüß Cornelii â Lapide in Epist. I. Tim. c. 3. in der Orientalischen Kirche die Bischöffe zwar sich von den Weiberen enthalten/ den anderen Priestern aber die Eheliche-Beywohnung ist vergünstiget/ gemäß der gemachten Verordnung auf dem Concilio in Trullo oder pallast Justiniani zu Constantinopel Anno 700. Und diesen Gebrauch hat die Römische Kirch gut geheissen/ wie zu sehen ist aus dem Decret Pabsts Stephani III. auf dem Concilio Lateranensi. Item cap. cum olim de clericis conjugatis. Item can. cum aliter dist. 31. So bezeuget auch Vasquez 3. p. d. 249. c. 4. Daß die geweyhete Priester vorzeiten zwar unzulässiger Weise den Ehe-Stand haben eingetreten: Wann sie es aber gethan hatten/ seye das eheliche Band gültig gewesen: Biß endlich Pabst Calixtus II. ein gewesener Cluniacenser Mönch vor fünf hundert Jahren Anno 1120. eine andere Ordnung veranstaltet/ und den Priestern die Ehe gäntzlich hat verboten. Rührt also das Verbott der Ehe nur vom Pabst her/ welcher vermeinte der Teuffel hätte in der Höll kein Holtz genug/ sondern müste mit der geilen Pfaffen Schmaltz einhitzen.

XV. Das Väterliche Recht/ oder die Macht eines Vaters über seine Tochter erstrecket sich so weit/ daß er sie mach unverheyrahtet behalten wie S. Paulus schreibt I. Cor. 7. v. 37. Nun hat aber die Kirche das väterliche Recht über die Priester/ so hat ja die Kirche Gewalt den Priestern die Ehe zu verbieten.

Antwort: Die Kirche hat keine überaus völlige/ sondern eine in gewisser Maaß eingeschrenckte Macht: Wie dann auch das väterliche Recht nicht also gerad sich dahin erstrecket/ das ein Vater ohn eintziges Bedencken möge seiner Tochter den Ehe-Stand verbieten: Sintemal S. Paulus insgemein austrücklich befiehlet/ das/ wer sich nicht enthalten kan/ soll freyen/ und sich in den Ehe-Stand begeben. Und müste ja ein Vater gar Tyrannisch und unbescheiden seyn/ das/ wann eine Tochter mannbar und darbey frech wäre/ er ihr alsdann nicht lieber einen bescheidenen Ehe-Mann gestatten/ als gewärtig seyn wolte/ daß sie ins Huren-Leben gerahten möchte: Darauf dann S. Paulus gerad treibet / da er daselbsten v. 36. spricht: So aber jemand sich lässet düncken es wolle sich nicht schicken mit seiner Jungfrauen/ oder Tochter/ weilen sie eben wohl mannbahr ist/ und es will nicht anders seyn/ so thue er was er will/ er sündiget nicht/ er lasse sie freyen. Dieweil aber die Päbstische Kirch die väterliche Gewalt Tyrannischer Weise mißbrauchet / so kann auch nichts anders daraus erfolgen/ als das die Welt mit Huren und Buben besudelt werde/ und die Päbstische Kirchen-Aempter gar offt mit solchen Personen bestellet seyn / welche (wann ihre Schandthaten offenbahr wären) in dem geringsten ehrbaren Bauren-Gericht nicht würden gedüldet werden. Und dis muß dannoch heissen eine heilige Apostolische Kirche.

XVI. S. Paulus spricht zwar I. Tim. 3. v. 2. ein Bischoff soll eines Weibes Man seyn. Item daselbst Cap. 5. v. 9. Keine Wittwe soll zum Kirchen-Dienst/ und gemeinen Allmosen erweelet werden unter sechsich Jahren/ die da gewesen seye eines Mannes Weib. Hierdurch aber will er nur sagen: Keiner solle zur Bischoffs Würde zugelassen werden/ wann er mehr Weiber gehabt hat als Ein: Im währenden Bischoffs-Ampt aber solle er gar keines haben. Und eine Wittwe soll zum Kirchen-Dienst nicht angenommen werden/ wann sie mehr Männer gehabt als einen.

Antwort. Wie müsset ihr doch so gewaltthätig die H. Schrifft auf eure Seiten zum bösen Vortheil verdrehen und verschrauffen/ des Pabsts Greuel zu beschönen? Und ist es wohl eine seltzame Auslegung/ und muhtwillige phantasterey, wann man sagt/ ein Bischoff soll eines Weibes Mann seyn /

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nüß Cornelii â Lapide in Epist. I. Tim. c. 3. in            der Orientalischen Kirche die Bischöffe zwar sich von den Weiberen enthalten/ den anderen            Priestern aber die Eheliche-Beywohnung ist vergünstiget/ gemäß der gemachten Verordnung            auf dem Concilio in Trullo oder pallast Justiniani zu Constantinopel Anno 700. Und diesen            Gebrauch hat die Römische Kirch gut geheissen/ wie zu sehen ist aus dem Decret Pabsts            Stephani III. auf dem Concilio Lateranensi. Item cap. cum olim de clericis conjugatis.            Item can. cum aliter dist. 31. So bezeuget auch Vasquez 3. p. d. 249. c. 4. Daß die            geweyhete Priester vorzeiten zwar unzulässiger Weise den Ehe-Stand haben eingetreten: Wann            sie es aber gethan hatten/ seye das eheliche Band gültig gewesen: Biß endlich Pabst            Calixtus II. ein gewesener Cluniacenser Mönch vor fünf hundert Jahren Anno 1120. eine            andere Ordnung veranstaltet/ und den Priestern die Ehe gäntzlich hat verboten. Rührt also            das Verbott der Ehe nur vom Pabst her/ welcher vermeinte der Teuffel hätte in der Höll            kein Holtz genug/ sondern müste mit der geilen Pfaffen Schmaltz einhitzen.</p>
        <p>XV. Das Väterliche Recht/ oder die Macht eines Vaters über seine Tochter erstrecket sich            so weit/ daß er sie mach unverheyrahtet behalten wie S. Paulus schreibt I. Cor. 7. v. 37.            Nun hat aber die Kirche das väterliche Recht über die Priester/ so hat ja die Kirche            Gewalt den Priestern die Ehe zu verbieten.</p>
        <p>Antwort: Die Kirche hat keine überaus völlige/ sondern eine in gewisser Maaß            eingeschrenckte Macht: Wie dann auch das väterliche Recht nicht also gerad sich dahin            erstrecket/ das ein Vater ohn eintziges Bedencken möge seiner Tochter den Ehe-Stand            verbieten: Sintemal S. Paulus insgemein austrücklich befiehlet/ das/ wer sich nicht            enthalten kan/ soll freyen/ und sich in den Ehe-Stand begeben. Und müste ja ein Vater            gar Tyrannisch und unbescheiden seyn/ das/ wann eine Tochter mannbar und darbey frech            wäre/ er ihr alsdann nicht lieber einen bescheidenen Ehe-Mann gestatten/ als gewärtig            seyn wolte/ daß sie ins Huren-Leben gerahten möchte: Darauf dann S. Paulus gerad treibet           / da er daselbsten v. 36. spricht: So aber jemand sich lässet düncken es wolle sich nicht            schicken mit seiner Jungfrauen/ oder Tochter/ weilen sie eben wohl mannbahr ist/ und es            will nicht anders seyn/ so thue er was er will/ er sündiget nicht/ er lasse sie freyen.            Dieweil aber die Päbstische Kirch die väterliche Gewalt Tyrannischer Weise mißbrauchet /            so kann auch nichts anders daraus erfolgen/ als das die Welt mit Huren und Buben besudelt            werde/ und die Päbstische Kirchen-Aempter gar offt mit solchen Personen bestellet seyn /            welche (wann ihre Schandthaten offenbahr wären) in dem geringsten ehrbaren Bauren-Gericht            nicht würden gedüldet werden. Und dis muß dannoch heissen eine heilige Apostolische            Kirche.</p>
        <p>XVI. S. Paulus spricht zwar I. Tim. 3. v. 2. ein Bischoff soll eines Weibes Man seyn.            Item daselbst Cap. 5. v. 9. Keine Wittwe soll zum Kirchen-Dienst/ und gemeinen Allmosen            erweelet werden unter sechsich Jahren/ die da gewesen seye eines Mannes Weib. Hierdurch            aber will er nur sagen: Keiner solle zur Bischoffs Würde zugelassen werden/ wann er mehr            Weiber gehabt hat als Ein: Im währenden Bischoffs-Ampt aber solle er gar keines haben. Und            eine Wittwe soll zum Kirchen-Dienst nicht angenommen werden/ wann sie mehr Männer gehabt            als einen.</p>
        <p>Antwort. Wie müsset ihr doch so gewaltthätig die H. Schrifft auf eure Seiten zum bösen            Vortheil verdrehen und verschrauffen/ des Pabsts Greuel zu beschönen? Und ist es wohl            eine seltzame Auslegung/ und muhtwillige phantasterey, wann man sagt/ ein Bischoff soll            eines Weibes Mann seyn /
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[241/0261] nüß Cornelii â Lapide in Epist. I. Tim. c. 3. in der Orientalischen Kirche die Bischöffe zwar sich von den Weiberen enthalten/ den anderen Priestern aber die Eheliche-Beywohnung ist vergünstiget/ gemäß der gemachten Verordnung auf dem Concilio in Trullo oder pallast Justiniani zu Constantinopel Anno 700. Und diesen Gebrauch hat die Römische Kirch gut geheissen/ wie zu sehen ist aus dem Decret Pabsts Stephani III. auf dem Concilio Lateranensi. Item cap. cum olim de clericis conjugatis. Item can. cum aliter dist. 31. So bezeuget auch Vasquez 3. p. d. 249. c. 4. Daß die geweyhete Priester vorzeiten zwar unzulässiger Weise den Ehe-Stand haben eingetreten: Wann sie es aber gethan hatten/ seye das eheliche Band gültig gewesen: Biß endlich Pabst Calixtus II. ein gewesener Cluniacenser Mönch vor fünf hundert Jahren Anno 1120. eine andere Ordnung veranstaltet/ und den Priestern die Ehe gäntzlich hat verboten. Rührt also das Verbott der Ehe nur vom Pabst her/ welcher vermeinte der Teuffel hätte in der Höll kein Holtz genug/ sondern müste mit der geilen Pfaffen Schmaltz einhitzen. XV. Das Väterliche Recht/ oder die Macht eines Vaters über seine Tochter erstrecket sich so weit/ daß er sie mach unverheyrahtet behalten wie S. Paulus schreibt I. Cor. 7. v. 37. Nun hat aber die Kirche das väterliche Recht über die Priester/ so hat ja die Kirche Gewalt den Priestern die Ehe zu verbieten. Antwort: Die Kirche hat keine überaus völlige/ sondern eine in gewisser Maaß eingeschrenckte Macht: Wie dann auch das väterliche Recht nicht also gerad sich dahin erstrecket/ das ein Vater ohn eintziges Bedencken möge seiner Tochter den Ehe-Stand verbieten: Sintemal S. Paulus insgemein austrücklich befiehlet/ das/ wer sich nicht enthalten kan/ soll freyen/ und sich in den Ehe-Stand begeben. Und müste ja ein Vater gar Tyrannisch und unbescheiden seyn/ das/ wann eine Tochter mannbar und darbey frech wäre/ er ihr alsdann nicht lieber einen bescheidenen Ehe-Mann gestatten/ als gewärtig seyn wolte/ daß sie ins Huren-Leben gerahten möchte: Darauf dann S. Paulus gerad treibet / da er daselbsten v. 36. spricht: So aber jemand sich lässet düncken es wolle sich nicht schicken mit seiner Jungfrauen/ oder Tochter/ weilen sie eben wohl mannbahr ist/ und es will nicht anders seyn/ so thue er was er will/ er sündiget nicht/ er lasse sie freyen. Dieweil aber die Päbstische Kirch die väterliche Gewalt Tyrannischer Weise mißbrauchet / so kann auch nichts anders daraus erfolgen/ als das die Welt mit Huren und Buben besudelt werde/ und die Päbstische Kirchen-Aempter gar offt mit solchen Personen bestellet seyn / welche (wann ihre Schandthaten offenbahr wären) in dem geringsten ehrbaren Bauren-Gericht nicht würden gedüldet werden. Und dis muß dannoch heissen eine heilige Apostolische Kirche. XVI. S. Paulus spricht zwar I. Tim. 3. v. 2. ein Bischoff soll eines Weibes Man seyn. Item daselbst Cap. 5. v. 9. Keine Wittwe soll zum Kirchen-Dienst/ und gemeinen Allmosen erweelet werden unter sechsich Jahren/ die da gewesen seye eines Mannes Weib. Hierdurch aber will er nur sagen: Keiner solle zur Bischoffs Würde zugelassen werden/ wann er mehr Weiber gehabt hat als Ein: Im währenden Bischoffs-Ampt aber solle er gar keines haben. Und eine Wittwe soll zum Kirchen-Dienst nicht angenommen werden/ wann sie mehr Männer gehabt als einen. Antwort. Wie müsset ihr doch so gewaltthätig die H. Schrifft auf eure Seiten zum bösen Vortheil verdrehen und verschrauffen/ des Pabsts Greuel zu beschönen? Und ist es wohl eine seltzame Auslegung/ und muhtwillige phantasterey, wann man sagt/ ein Bischoff soll eines Weibes Mann seyn /

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Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/261>, abgerufen am 10.06.2024.