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Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

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nichts als Sicherheit zum Himmel/ lauter Liebe / und himmlisch Hönig? befinden aber nachmahls nichts als Gefahr der Seeligkeit/ Haß/ Neyd / und Drachen-Galle. Wer will dann verneinen und läugnen können/ das hiermit das Gelübd solcher betrogenen Seelen seye aufgehoben und krafftloß?

Drittens: lehren die Papisten mit Navarro. c. 12. n. 65. Suarez l. 2. c. 3. Sanchez de matrim. l. 9. wann einer sich durch ein Gelübd verbinden will zu einer Sach die menschlicher Weise nicht möglich ist/ noch stehet in den gemeinen Kräfften des Lobenden: Zum exempel, wie P. Hermannus Busenbaum Theol. mor. l. 3. v. 2. schreibt/ wann einer angeloben würde niemahls im Gebeht in ausschweiffigen Gedancken sich aufzuhalten/ mit der Zungen gegen die Warheit zu schlipffern &c. so seye das Gelübd nicht bündig. So ist auch nicht bündig das Gelübd/ wann einer anlobet er wolle sein Lebenlang sich im geringsten Gedancken nicht gegen die Keuschheit verstossen/ auch niemahls das geringste urtheilen/ reden/ und handelen zuwider dem Willen seiner geistlichen Oberen: welche doch offt mit ihrem abergläubischen Gebiht und albernen possen/ oder auch ungestümer Grobheit die unterthanen so wirbel-Köpffig machen/ daß es ihnen menschlicher Weise unmöglich fällt allezeit mit heiterem Gesicht gegen das Donner-Wetter zu schauen.

Viertens: Lehret Bonacina p. I. wann einer vermercket der geistliche Stand seye seiner Seelen schädlich/ so könne er sich mit einem Gelübd verbinden in Ewigkeit sich vom geistlichen Stand abzuhalten. Und Stephanus a S. Paulo in Theol. moral. de jure & justit. tr. 4. disp. 12. dub. 4. §. 3. mit seinem daselbst angezogenen Gefolg behauptet / daß keinem zur Begierligkeit von Natur geneigten Menschen das geleistete Gelübd der Enthaltung für GOTT und in seinem Gewissen verbinden könne/ aus Ursachen/ weilen einem solchen das Gelübd vielmehr diene zum Fall-Strick des Satans/ als zur heilsamen Verknüpffung an GOtt und dessen Gnade. Warum solte dann auch nicht einer/ wann er stehet daß die Closter-Gelübden seine Seele in die Fuß-Angel des Satans geführt haben/ sich von so gefährlichen Seelen-Stricken mit gutem Gewissen wiedrum können entwickeln? Wiedrum ist die allgemeine Lehr der Päbstischen Theologen, das so lang als ein Gebot oder auch geleistetes Gelübd zweiffelhafftig ist/ also das man vernünfftig zweiffele ob das Gebot oder Gelübd bündig seye oder nicht/ so behalte der Mensch seine völlige Freyheit und Vollmacht zu thun oder zu lassen was er wolle/ und gilt alsdann bey ihnen das bekannte axioma oder Schul-Spruch/ in dubio possessio stat pro libertate. Nun aber ist mehr als zweiffelhafftig/ das bey vielen das Gelübd der Keuschheit nichts anders seye als ein Fall-Strick und Band der Sünden: Das Gelübd des Gehorsams nichts anders als eine abergläubische Anbindungs-Kette an irrige Menschen-Grillen und Phantasterey: Das Gelübd der Armuht nichts anders als ein eitler Dunst für GOtt und den Menschen. So bleibet ja die Bündigkeit solcher Gelübden zum wenigsten zweiffelhafftig/ und folgens die Freyheit einer solchen Ordens-Persohn für GOtt und in ihrem Gewissen in ihrem Besitz und Possession: also daß ein solcher die Vollmacht behält zu verfahren nach seinem belieben.

Wiedrum: weilen eine geistliche Ordens-Persohn/ Krafft ihrer profession, schüldig ist darvor zuhalten/ sie lebe in einem solchen Stand/ welcher andere Stände an Vollkommenheit übertreffe/ und in welchem das Verdienst der guten Wercken so hoch ersteige/ daß man nicht allein seine eigene Seeligkeit GOtt könne adverdienen/ sondern auch von den Wercken der Ubermaß

nichts als Sicherheit zum Himmel/ lauter Liebe / und himmlisch Hönig? befinden aber nachmahls nichts als Gefahr der Seeligkeit/ Haß/ Neyd / und Drachen-Galle. Wer will dann verneinen und läugnen können/ das hiermit das Gelübd solcher betrogenen Seelen seye aufgehoben und krafftloß?

Drittens: lehren die Papisten mit Navarro. c. 12. n. 65. Suarez l. 2. c. 3. Sanchez de matrim. l. 9. wann einer sich durch ein Gelübd verbinden will zu einer Sach die menschlicher Weise nicht möglich ist/ noch stehet in den gemeinen Kräfften des Lobenden: Zum exempel, wie P. Hermannus Busenbaum Theol. mor. l. 3. v. 2. schreibt/ wann einer angeloben würde niemahls im Gebeht in ausschweiffigen Gedancken sich aufzuhalten/ mit der Zungen gegen die Warheit zu schlipffern &c. so seye das Gelübd nicht bündig. So ist auch nicht bündig das Gelübd/ wann einer anlobet er wolle sein Lebenlang sich im geringsten Gedancken nicht gegen die Keuschheit verstossen/ auch niemahls das geringste urtheilen/ reden/ und handelen zuwider dem Willen seiner geistlichen Oberen: welche doch offt mit ihrem abergläubischen Gebiht und albernen possen/ oder auch ungestümer Grobheit die unterthanen so wirbel-Köpffig machen/ daß es ihnen menschlicher Weise unmöglich fällt allezeit mit heiterem Gesicht gegen das Donner-Wetter zu schauen.

Viertens: Lehret Bonacina p. I. wann einer vermercket der geistliche Stand seye seiner Seelen schädlich/ so könne er sich mit einem Gelübd verbinden in Ewigkeit sich vom geistlichen Stand abzuhalten. Und Stephanus â S. Paulo in Theol. moral. de jure & justit. tr. 4. disp. 12. dub. 4. §. 3. mit seinem daselbst angezogenen Gefolg behauptet / daß keinem zur Begierligkeit von Natur geneigten Menschen das geleistete Gelübd der Enthaltung für GOTT und in seinem Gewissen verbinden könne/ aus Ursachen/ weilen einem solchen das Gelübd vielmehr diene zum Fall-Strick des Satans/ als zur heilsamen Verknüpffung an GOtt und dessen Gnade. Warum solte dann auch nicht einer/ wann er stehet daß die Closter-Gelübden seine Seele in die Fuß-Angel des Satans geführt haben/ sich von so gefährlichen Seelen-Stricken mit gutem Gewissen wiedrum können entwickeln? Wiedrum ist die allgemeine Lehr der Päbstischen Theologen, das so lang als ein Gebot oder auch geleistetes Gelübd zweiffelhafftig ist/ also das man vernünfftig zweiffele ob das Gebot oder Gelübd bündig seye oder nicht/ so behalte der Mensch seine völlige Freyheit und Vollmacht zu thun oder zu lassen was er wolle/ und gilt alsdann bey ihnen das bekannte axioma oder Schul-Spruch/ in dubio possessio stat pro libertate. Nun aber ist mehr als zweiffelhafftig/ das bey vielen das Gelübd der Keuschheit nichts anders seye als ein Fall-Strick und Band der Sünden: Das Gelübd des Gehorsams nichts anders als eine abergläubische Anbindungs-Kette an irrige Menschen-Grillen und Phantasterey: Das Gelübd der Armuht nichts anders als ein eitler Dunst für GOtt und den Menschen. So bleibet ja die Bündigkeit solcher Gelübden zum wenigsten zweiffelhafftig/ und folgens die Freyheit einer solchen Ordens-Persohn für GOtt und in ihrem Gewissen in ihrem Besitz und Possession: also daß ein solcher die Vollmacht behält zu verfahren nach seinem belieben.

Wiedrum: weilen eine geistliche Ordens-Persohn/ Krafft ihrer profession, schüldig ist darvor zuhalten/ sie lebe in einem solchen Stand/ welcher andere Stände an Vollkommenheit übertreffe/ und in welchem das Verdienst der guten Wercken so hoch ersteige/ daß man nicht allein seine eigene Seeligkeit GOtt könne adverdienen/ sondern auch von den Wercken der Ubermaß

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[225/0245] nichts als Sicherheit zum Himmel/ lauter Liebe / und himmlisch Hönig? befinden aber nachmahls nichts als Gefahr der Seeligkeit/ Haß/ Neyd / und Drachen-Galle. Wer will dann verneinen und läugnen können/ das hiermit das Gelübd solcher betrogenen Seelen seye aufgehoben und krafftloß? Drittens: lehren die Papisten mit Navarro. c. 12. n. 65. Suarez l. 2. c. 3. Sanchez de matrim. l. 9. wann einer sich durch ein Gelübd verbinden will zu einer Sach die menschlicher Weise nicht möglich ist/ noch stehet in den gemeinen Kräfften des Lobenden: Zum exempel, wie P. Hermannus Busenbaum Theol. mor. l. 3. v. 2. schreibt/ wann einer angeloben würde niemahls im Gebeht in ausschweiffigen Gedancken sich aufzuhalten/ mit der Zungen gegen die Warheit zu schlipffern &c. so seye das Gelübd nicht bündig. So ist auch nicht bündig das Gelübd/ wann einer anlobet er wolle sein Lebenlang sich im geringsten Gedancken nicht gegen die Keuschheit verstossen/ auch niemahls das geringste urtheilen/ reden/ und handelen zuwider dem Willen seiner geistlichen Oberen: welche doch offt mit ihrem abergläubischen Gebiht und albernen possen/ oder auch ungestümer Grobheit die unterthanen so wirbel-Köpffig machen/ daß es ihnen menschlicher Weise unmöglich fällt allezeit mit heiterem Gesicht gegen das Donner-Wetter zu schauen. Viertens: Lehret Bonacina p. I. wann einer vermercket der geistliche Stand seye seiner Seelen schädlich/ so könne er sich mit einem Gelübd verbinden in Ewigkeit sich vom geistlichen Stand abzuhalten. Und Stephanus â S. Paulo in Theol. moral. de jure & justit. tr. 4. disp. 12. dub. 4. §. 3. mit seinem daselbst angezogenen Gefolg behauptet / daß keinem zur Begierligkeit von Natur geneigten Menschen das geleistete Gelübd der Enthaltung für GOTT und in seinem Gewissen verbinden könne/ aus Ursachen/ weilen einem solchen das Gelübd vielmehr diene zum Fall-Strick des Satans/ als zur heilsamen Verknüpffung an GOtt und dessen Gnade. Warum solte dann auch nicht einer/ wann er stehet daß die Closter-Gelübden seine Seele in die Fuß-Angel des Satans geführt haben/ sich von so gefährlichen Seelen-Stricken mit gutem Gewissen wiedrum können entwickeln? Wiedrum ist die allgemeine Lehr der Päbstischen Theologen, das so lang als ein Gebot oder auch geleistetes Gelübd zweiffelhafftig ist/ also das man vernünfftig zweiffele ob das Gebot oder Gelübd bündig seye oder nicht/ so behalte der Mensch seine völlige Freyheit und Vollmacht zu thun oder zu lassen was er wolle/ und gilt alsdann bey ihnen das bekannte axioma oder Schul-Spruch/ in dubio possessio stat pro libertate. Nun aber ist mehr als zweiffelhafftig/ das bey vielen das Gelübd der Keuschheit nichts anders seye als ein Fall-Strick und Band der Sünden: Das Gelübd des Gehorsams nichts anders als eine abergläubische Anbindungs-Kette an irrige Menschen-Grillen und Phantasterey: Das Gelübd der Armuht nichts anders als ein eitler Dunst für GOtt und den Menschen. So bleibet ja die Bündigkeit solcher Gelübden zum wenigsten zweiffelhafftig/ und folgens die Freyheit einer solchen Ordens-Persohn für GOtt und in ihrem Gewissen in ihrem Besitz und Possession: also daß ein solcher die Vollmacht behält zu verfahren nach seinem belieben. Wiedrum: weilen eine geistliche Ordens-Persohn/ Krafft ihrer profession, schüldig ist darvor zuhalten/ sie lebe in einem solchen Stand/ welcher andere Stände an Vollkommenheit übertreffe/ und in welchem das Verdienst der guten Wercken so hoch ersteige/ daß man nicht allein seine eigene Seeligkeit GOtt könne adverdienen/ sondern auch von den Wercken der Ubermaß

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Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/245>, abgerufen am 23.11.2024.