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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Sechstes Buch. Fünftes Capitel.
war. Jeder Theil sollte 35000 G. übernehmen, und von
acht Stimmen vier haben.

Wie aber dann, wenn diese Stimmen sich bei irgend
einer Frage nach ihrer Gleichzahl trennten? Ein Uebel-
stand, den man damals bei allen Deliberationen geflis-
sentlich zu vermeiden suchte. Die Städte schlugen vor, in
einem solchen Falle solle dem Churprinzen von Sachsen,
der ohnehin sonst nichts werde zu sagen haben, die Ent-
scheidung überlassen bleiben. Dazu aber war der Landgraf
nicht zu bringen. Er entgegnete, er wünsche seinem Freund
und Bruder alles Wohlergehn der Welt: Johann Friedrich
möge Römischer König und Kaiser werden, in dieser Sache
aber müsse man nach der ersten Zusage auf volle Gleich-
heit halten.

Und so kam man doch zuletzt wieder auf einen dem
ersten sehr ähnlichen Entwurf zurück. Man errichtete neun
Stimmen, von denen vier zwischen Sachsen und Hessen,
vier zwischen den Städten getheilt wurden, die neunte
sollte den übrigen Fürsten und Herren gemeinschaftlich seyn.
Die Städte hatten nur den Vortheil, daß die Beiträge
gleichmäßiger getheilt waren. Von ihren vier Stimmen
bekamen die oberländischen zwei, die niedersächsischen die
beiden andern, wie sie denn auch die Beiträge zu gleichen
Theilen über sich nahmen. Von den beiden niedersächsischen
Stimmen führten Magdeburg und Bremen die eine, Lübeck
und die übrigen Städte die andere.

So ordnete man, nachdem der Bund sich nun erst
einmal vereinigt, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten des-
selben. Die Verfassung ist nur der Ausdruck des Ereig-
nisses und der Verhältnisse; des einen, in wie fern die-

Sechstes Buch. Fuͤnftes Capitel.
war. Jeder Theil ſollte 35000 G. übernehmen, und von
acht Stimmen vier haben.

Wie aber dann, wenn dieſe Stimmen ſich bei irgend
einer Frage nach ihrer Gleichzahl trennten? Ein Uebel-
ſtand, den man damals bei allen Deliberationen gefliſ-
ſentlich zu vermeiden ſuchte. Die Städte ſchlugen vor, in
einem ſolchen Falle ſolle dem Churprinzen von Sachſen,
der ohnehin ſonſt nichts werde zu ſagen haben, die Ent-
ſcheidung überlaſſen bleiben. Dazu aber war der Landgraf
nicht zu bringen. Er entgegnete, er wünſche ſeinem Freund
und Bruder alles Wohlergehn der Welt: Johann Friedrich
möge Römiſcher König und Kaiſer werden, in dieſer Sache
aber müſſe man nach der erſten Zuſage auf volle Gleich-
heit halten.

Und ſo kam man doch zuletzt wieder auf einen dem
erſten ſehr ähnlichen Entwurf zurück. Man errichtete neun
Stimmen, von denen vier zwiſchen Sachſen und Heſſen,
vier zwiſchen den Städten getheilt wurden, die neunte
ſollte den übrigen Fürſten und Herren gemeinſchaftlich ſeyn.
Die Städte hatten nur den Vortheil, daß die Beiträge
gleichmäßiger getheilt waren. Von ihren vier Stimmen
bekamen die oberländiſchen zwei, die niederſächſiſchen die
beiden andern, wie ſie denn auch die Beiträge zu gleichen
Theilen über ſich nahmen. Von den beiden niederſächſiſchen
Stimmen führten Magdeburg und Bremen die eine, Lübeck
und die übrigen Städte die andere.

So ordnete man, nachdem der Bund ſich nun erſt
einmal vereinigt, die gemeinſchaftlichen Angelegenheiten deſ-
ſelben. Die Verfaſſung iſt nur der Ausdruck des Ereig-
niſſes und der Verhältniſſe; des einen, in wie fern die-

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[394/0410] Sechstes Buch. Fuͤnftes Capitel. war. Jeder Theil ſollte 35000 G. übernehmen, und von acht Stimmen vier haben. Wie aber dann, wenn dieſe Stimmen ſich bei irgend einer Frage nach ihrer Gleichzahl trennten? Ein Uebel- ſtand, den man damals bei allen Deliberationen gefliſ- ſentlich zu vermeiden ſuchte. Die Städte ſchlugen vor, in einem ſolchen Falle ſolle dem Churprinzen von Sachſen, der ohnehin ſonſt nichts werde zu ſagen haben, die Ent- ſcheidung überlaſſen bleiben. Dazu aber war der Landgraf nicht zu bringen. Er entgegnete, er wünſche ſeinem Freund und Bruder alles Wohlergehn der Welt: Johann Friedrich möge Römiſcher König und Kaiſer werden, in dieſer Sache aber müſſe man nach der erſten Zuſage auf volle Gleich- heit halten. Und ſo kam man doch zuletzt wieder auf einen dem erſten ſehr ähnlichen Entwurf zurück. Man errichtete neun Stimmen, von denen vier zwiſchen Sachſen und Heſſen, vier zwiſchen den Städten getheilt wurden, die neunte ſollte den übrigen Fürſten und Herren gemeinſchaftlich ſeyn. Die Städte hatten nur den Vortheil, daß die Beiträge gleichmäßiger getheilt waren. Von ihren vier Stimmen bekamen die oberländiſchen zwei, die niederſächſiſchen die beiden andern, wie ſie denn auch die Beiträge zu gleichen Theilen über ſich nahmen. Von den beiden niederſächſiſchen Stimmen führten Magdeburg und Bremen die eine, Lübeck und die übrigen Städte die andere. So ordnete man, nachdem der Bund ſich nun erſt einmal vereinigt, die gemeinſchaftlichen Angelegenheiten deſ- ſelben. Die Verfaſſung iſt nur der Ausdruck des Ereig- niſſes und der Verhältniſſe; des einen, in wie fern die-

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation03_1840/410>, abgerufen am 18.05.2024.