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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839.

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Viertes Buch. Fünftes Capitel.

Nachdem eine Zeitlang gepredigt worden, soll eine
Versammlung gehalten, und Jedermann gefragt werden, ob
er sich den Gesetzen zu unterwerfen gesonnen sey oder nicht.
Die welche sich weigern, gehen hinaus und werden als Hei-
den betrachtet. Die aber welche in der Zahl der Heiligen
seyn wollen werden aufgeschrieben; sie lassen es sich nicht
kümmern, wenn ihrer anfangs nur wenige sind, denn Gott
wird schon ihre Anzahl vermehren, sie sind es welche die Ge-
meine ausmachen. In ihren Versammlungen werden nun
vor allem die geistlichen Vorsteher gewählt, die man hier
schlechthin Bischöfe nennt. Man kann dazu tadellose und
unterrichtete Bürger von jeder Profession wählen, doch nur
auf so lange nimmt man sie an, als sie das reine Got-
tes Wort verkündigen. Jede Gemeinde hat einige Mit-
glieder welche den Dienst der Armen besorgen, eine ge-
meinschaftliche Casse, zu der Alle beitragen, aus der die
Armen, auch die um des Evangeliums willen Verjagten
unterstützt werden; besonders wohnt einer jeden das Recht
der Excommunication bei. Die Verbrechen werden genannt,
welche diese Strafe nach sich ziehen; nur nach eingestandner
und bereuter Missethat kann die Absolution erfolgen. Wir
sehen, mit der Unabhängigkeit der gläubigen Gemeinden
ist zugleich die strengste Kirchenzucht verbunden; ein tie-
fer Ernst heiligt die Ansprüche die man macht. Alle Jahr
sollen sich die Kirchen, durch Bischöfe und Abgeordnete
aus der Gemeinde repräsentirt, zu einer Generalsynode ver-

Hassorum principem Philippum ao 1526 d. 20 Oct. Hombergi
celebrata cui ipse princeps interfuit.
Schmincke Monumenta Has-
sorum II, p.
588.
Viertes Buch. Fuͤnftes Capitel.

Nachdem eine Zeitlang gepredigt worden, ſoll eine
Verſammlung gehalten, und Jedermann gefragt werden, ob
er ſich den Geſetzen zu unterwerfen geſonnen ſey oder nicht.
Die welche ſich weigern, gehen hinaus und werden als Hei-
den betrachtet. Die aber welche in der Zahl der Heiligen
ſeyn wollen werden aufgeſchrieben; ſie laſſen es ſich nicht
kümmern, wenn ihrer anfangs nur wenige ſind, denn Gott
wird ſchon ihre Anzahl vermehren, ſie ſind es welche die Ge-
meine ausmachen. In ihren Verſammlungen werden nun
vor allem die geiſtlichen Vorſteher gewählt, die man hier
ſchlechthin Biſchöfe nennt. Man kann dazu tadelloſe und
unterrichtete Bürger von jeder Profeſſion wählen, doch nur
auf ſo lange nimmt man ſie an, als ſie das reine Got-
tes Wort verkündigen. Jede Gemeinde hat einige Mit-
glieder welche den Dienſt der Armen beſorgen, eine ge-
meinſchaftliche Caſſe, zu der Alle beitragen, aus der die
Armen, auch die um des Evangeliums willen Verjagten
unterſtützt werden; beſonders wohnt einer jeden das Recht
der Excommunication bei. Die Verbrechen werden genannt,
welche dieſe Strafe nach ſich ziehen; nur nach eingeſtandner
und bereuter Miſſethat kann die Abſolution erfolgen. Wir
ſehen, mit der Unabhängigkeit der gläubigen Gemeinden
iſt zugleich die ſtrengſte Kirchenzucht verbunden; ein tie-
fer Ernſt heiligt die Anſprüche die man macht. Alle Jahr
ſollen ſich die Kirchen, durch Biſchöfe und Abgeordnete
aus der Gemeinde repräſentirt, zu einer Generalſynode ver-

Hassorum principem Philippum aō 1526 d. 20 Oct. Hombergi
celebrata cui ipse princeps interfuit.
Schmincke Monumenta Has-
sorum II, p.
588.
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[434/0444] Viertes Buch. Fuͤnftes Capitel. Nachdem eine Zeitlang gepredigt worden, ſoll eine Verſammlung gehalten, und Jedermann gefragt werden, ob er ſich den Geſetzen zu unterwerfen geſonnen ſey oder nicht. Die welche ſich weigern, gehen hinaus und werden als Hei- den betrachtet. Die aber welche in der Zahl der Heiligen ſeyn wollen werden aufgeſchrieben; ſie laſſen es ſich nicht kümmern, wenn ihrer anfangs nur wenige ſind, denn Gott wird ſchon ihre Anzahl vermehren, ſie ſind es welche die Ge- meine ausmachen. In ihren Verſammlungen werden nun vor allem die geiſtlichen Vorſteher gewählt, die man hier ſchlechthin Biſchöfe nennt. Man kann dazu tadelloſe und unterrichtete Bürger von jeder Profeſſion wählen, doch nur auf ſo lange nimmt man ſie an, als ſie das reine Got- tes Wort verkündigen. Jede Gemeinde hat einige Mit- glieder welche den Dienſt der Armen beſorgen, eine ge- meinſchaftliche Caſſe, zu der Alle beitragen, aus der die Armen, auch die um des Evangeliums willen Verjagten unterſtützt werden; beſonders wohnt einer jeden das Recht der Excommunication bei. Die Verbrechen werden genannt, welche dieſe Strafe nach ſich ziehen; nur nach eingeſtandner und bereuter Miſſethat kann die Abſolution erfolgen. Wir ſehen, mit der Unabhängigkeit der gläubigen Gemeinden iſt zugleich die ſtrengſte Kirchenzucht verbunden; ein tie- fer Ernſt heiligt die Anſprüche die man macht. Alle Jahr ſollen ſich die Kirchen, durch Biſchöfe und Abgeordnete aus der Gemeinde repräſentirt, zu einer Generalſynode ver- 2 2 Hassorum principem Philippum aō 1526 d. 20 Oct. Hombergi celebrata cui ipse princeps interfuit. Schmincke Monumenta Has- sorum II, p. 588.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation02_1839/444>, abgerufen am 27.11.2024.