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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839.

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Reichstag zu Speier 1526.
ten. Sie stellten vor, es werde nicht mehr möglich seyn,
die kirchlichen Cerimonien wieder zu vereinigen: -- an
manchen Orten habe man sie geändert, an andern alles
beim Alten gelassen, jeder glaube, wie er es mache so
sey es recht -- unmöglich könne man da mit Gewalt
einschreiten, und nichts bleibe übrig, als einen Jeden
bei den angenommenen Kirchenbräuchen zu lassen, "bis
einmal ein freies Concilium vermöge des göttlichen Wor-
tes darin Bestimmung treffe." 1 Ein Vorschlag, der im
Grunde der Natur eines Reichstags, welcher die Einheit
repräsentirte, und den frühern Reichsschlüssen, welche im-
mer allgemein gültige Festsetzungen enthalten hatten, wider-
sprach, aber von der Lage der Dinge empfohlen ward. Es
war gleich unthunlich, den katholischen Ständen das Worm-
ser Edict wieder zu entziehen, und es den evangelischen neuer-
dings aufzulegen: -- der Gedanke brach sich Bahn, jeder
Landschaft, jedem Reichsstand in Hinsicht der Religion die
Autonomie zu gewähren, die sie einmal auszuüben begon-
nen hatten. Es war das Leichteste, Ratürlichste: Niemand
wußte etwas Besseres anzugeben. Die Triebe der religiö-
sen Sonderung, welche seit 1524 hervorgetreten, behiel-
ten über die Versuche, die Einheit durch Reform zu be-
haupten und fester zu stellen, die Oberhand. Der Aus-
schuß beschloß, "jeder Stand möge sich so verhalten wie
er es gegen Gott und gegen den Kaiser zu verantworten
gedenke," d. i. er möge thun, wie er es selber für rathsam
erachte. Diesen Beschluß nahm der Ausschuß in die In-
struction für die Gesandtschaft an den Kaiser sogleich mit auf.


1 Eingabe der Städte in den Frankf. AA. Bd 42.
Ranke d. Gesch. II. 24

Reichstag zu Speier 1526.
ten. Sie ſtellten vor, es werde nicht mehr möglich ſeyn,
die kirchlichen Cerimonien wieder zu vereinigen: — an
manchen Orten habe man ſie geändert, an andern alles
beim Alten gelaſſen, jeder glaube, wie er es mache ſo
ſey es recht — unmöglich könne man da mit Gewalt
einſchreiten, und nichts bleibe übrig, als einen Jeden
bei den angenommenen Kirchenbräuchen zu laſſen, „bis
einmal ein freies Concilium vermöge des göttlichen Wor-
tes darin Beſtimmung treffe.“ 1 Ein Vorſchlag, der im
Grunde der Natur eines Reichstags, welcher die Einheit
repräſentirte, und den frühern Reichsſchlüſſen, welche im-
mer allgemein gültige Feſtſetzungen enthalten hatten, wider-
ſprach, aber von der Lage der Dinge empfohlen ward. Es
war gleich unthunlich, den katholiſchen Ständen das Worm-
ſer Edict wieder zu entziehen, und es den evangeliſchen neuer-
dings aufzulegen: — der Gedanke brach ſich Bahn, jeder
Landſchaft, jedem Reichsſtand in Hinſicht der Religion die
Autonomie zu gewähren, die ſie einmal auszuüben begon-
nen hatten. Es war das Leichteſte, Ratürlichſte: Niemand
wußte etwas Beſſeres anzugeben. Die Triebe der religiö-
ſen Sonderung, welche ſeit 1524 hervorgetreten, behiel-
ten über die Verſuche, die Einheit durch Reform zu be-
haupten und feſter zu ſtellen, die Oberhand. Der Aus-
ſchuß beſchloß, „jeder Stand möge ſich ſo verhalten wie
er es gegen Gott und gegen den Kaiſer zu verantworten
gedenke,“ d. i. er möge thun, wie er es ſelber für rathſam
erachte. Dieſen Beſchluß nahm der Ausſchuß in die In-
ſtruction für die Geſandtſchaft an den Kaiſer ſogleich mit auf.


1 Eingabe der Staͤdte in den Frankf. AA. Bd 42.
Ranke d. Geſch. II. 24
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[369/0379] Reichstag zu Speier 1526. ten. Sie ſtellten vor, es werde nicht mehr möglich ſeyn, die kirchlichen Cerimonien wieder zu vereinigen: — an manchen Orten habe man ſie geändert, an andern alles beim Alten gelaſſen, jeder glaube, wie er es mache ſo ſey es recht — unmöglich könne man da mit Gewalt einſchreiten, und nichts bleibe übrig, als einen Jeden bei den angenommenen Kirchenbräuchen zu laſſen, „bis einmal ein freies Concilium vermöge des göttlichen Wor- tes darin Beſtimmung treffe.“ 1 Ein Vorſchlag, der im Grunde der Natur eines Reichstags, welcher die Einheit repräſentirte, und den frühern Reichsſchlüſſen, welche im- mer allgemein gültige Feſtſetzungen enthalten hatten, wider- ſprach, aber von der Lage der Dinge empfohlen ward. Es war gleich unthunlich, den katholiſchen Ständen das Worm- ſer Edict wieder zu entziehen, und es den evangeliſchen neuer- dings aufzulegen: — der Gedanke brach ſich Bahn, jeder Landſchaft, jedem Reichsſtand in Hinſicht der Religion die Autonomie zu gewähren, die ſie einmal auszuüben begon- nen hatten. Es war das Leichteſte, Ratürlichſte: Niemand wußte etwas Beſſeres anzugeben. Die Triebe der religiö- ſen Sonderung, welche ſeit 1524 hervorgetreten, behiel- ten über die Verſuche, die Einheit durch Reform zu be- haupten und feſter zu ſtellen, die Oberhand. Der Aus- ſchuß beſchloß, „jeder Stand möge ſich ſo verhalten wie er es gegen Gott und gegen den Kaiſer zu verantworten gedenke,“ d. i. er möge thun, wie er es ſelber für rathſam erachte. Dieſen Beſchluß nahm der Ausſchuß in die In- ſtruction für die Geſandtſchaft an den Kaiſer ſogleich mit auf. 1 Eingabe der Staͤdte in den Frankf. AA. Bd 42. Ranke d. Geſch. II. 24

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation02_1839/379>, abgerufen am 15.05.2024.