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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839.

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Bauernkrieg.
gende. Die Bauern sollten von allen drückenden Gerecht-
samen geistlicher und weltlicher Herrschaften befreit werden.
Zu dem Ende wollte man zu einer allgemeinen Säcularisa-
tion der geistlichen Güter schreiten. Indem dadurch die
geistlichen Herrschaften weggefallen wären, hätte man auch
die Möglichkeit erhalten, die weltlichen zu entschädigen: denn
nicht ohne Entschädigung wollte man die letztern ihrer Rechte
berauben. Die Masse der Güter war aber so groß, daß
man damit auch noch alle öffentlichen Bedürfnisse des Rei-
ches zu befriedigen hoffte. Alle Zölle sollten aufhören,
alle Geleite; nur immer im zehnten Jahr sollte man eine
Steuer zu bezahlen haben: für den römischen Kaiser, 1 des-
sen Schirm und Schutz in Zukunft allein herrschen würde,
ohne alle andre Verpflichtung. Die Gerichte sollten nach
einem umfassenden Grundsatz umgestaltet und popularisirt
werden. Vier und sechzig Freigerichte sollten im Reiche
bestehen, mit Beisitzern aus allen Ständen, auch aus den
geringern; sechzehn Landgerichte, vier Hofgerichte, Ein Kam-
mergericht; alle auf ähnliche Weise organisirt. Das Kam-
mergericht sollte folgende Mitglieder haben: zwei von Fürsten,
zwei von Grafen und Herrn, zwei von der Ritterschaft, drei
von den Reichsstädten, drei von den Fürstenstädten, vier von
allen Communen im Reiche. Gedanken, die schon öfter ge-
faßt waren, die z. B. schon in einer 1523 erschienenen Schrift:

1 So schlug man dem Markgrafen Ernst von Baden ab, ihn
als Fürsten zu erkennen, nur vom Kaiser und von dessen Statthal-
ter wollten sie in Zukunft regiert seyn. Etwas Ähnliches verstanden
sie auch wohl unter dem göttlichen Recht das sie dem Herzog von
Wirtenberg bewilligten. Daß sie den Kaiser anerkannten, hatte
seinen vornehmsten Grund darin daß er in dem N. Test. vorkam.

Bauernkrieg.
gende. Die Bauern ſollten von allen drückenden Gerecht-
ſamen geiſtlicher und weltlicher Herrſchaften befreit werden.
Zu dem Ende wollte man zu einer allgemeinen Säculariſa-
tion der geiſtlichen Güter ſchreiten. Indem dadurch die
geiſtlichen Herrſchaften weggefallen wären, hätte man auch
die Möglichkeit erhalten, die weltlichen zu entſchädigen: denn
nicht ohne Entſchädigung wollte man die letztern ihrer Rechte
berauben. Die Maſſe der Güter war aber ſo groß, daß
man damit auch noch alle öffentlichen Bedürfniſſe des Rei-
ches zu befriedigen hoffte. Alle Zölle ſollten aufhören,
alle Geleite; nur immer im zehnten Jahr ſollte man eine
Steuer zu bezahlen haben: für den römiſchen Kaiſer, 1 deſ-
ſen Schirm und Schutz in Zukunft allein herrſchen würde,
ohne alle andre Verpflichtung. Die Gerichte ſollten nach
einem umfaſſenden Grundſatz umgeſtaltet und populariſirt
werden. Vier und ſechzig Freigerichte ſollten im Reiche
beſtehen, mit Beiſitzern aus allen Ständen, auch aus den
geringern; ſechzehn Landgerichte, vier Hofgerichte, Ein Kam-
mergericht; alle auf ähnliche Weiſe organiſirt. Das Kam-
mergericht ſollte folgende Mitglieder haben: zwei von Fürſten,
zwei von Grafen und Herrn, zwei von der Ritterſchaft, drei
von den Reichsſtädten, drei von den Fürſtenſtädten, vier von
allen Communen im Reiche. Gedanken, die ſchon öfter ge-
faßt waren, die z. B. ſchon in einer 1523 erſchienenen Schrift:

1 So ſchlug man dem Markgrafen Ernſt von Baden ab, ihn
als Fuͤrſten zu erkennen, nur vom Kaiſer und von deſſen Statthal-
ter wollten ſie in Zukunft regiert ſeyn. Etwas Aͤhnliches verſtanden
ſie auch wohl unter dem goͤttlichen Recht das ſie dem Herzog von
Wirtenberg bewilligten. Daß ſie den Kaiſer anerkannten, hatte
ſeinen vornehmſten Grund darin daß er in dem N. Teſt. vorkam.
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[203/0213] Bauernkrieg. gende. Die Bauern ſollten von allen drückenden Gerecht- ſamen geiſtlicher und weltlicher Herrſchaften befreit werden. Zu dem Ende wollte man zu einer allgemeinen Säculariſa- tion der geiſtlichen Güter ſchreiten. Indem dadurch die geiſtlichen Herrſchaften weggefallen wären, hätte man auch die Möglichkeit erhalten, die weltlichen zu entſchädigen: denn nicht ohne Entſchädigung wollte man die letztern ihrer Rechte berauben. Die Maſſe der Güter war aber ſo groß, daß man damit auch noch alle öffentlichen Bedürfniſſe des Rei- ches zu befriedigen hoffte. Alle Zölle ſollten aufhören, alle Geleite; nur immer im zehnten Jahr ſollte man eine Steuer zu bezahlen haben: für den römiſchen Kaiſer, 1 deſ- ſen Schirm und Schutz in Zukunft allein herrſchen würde, ohne alle andre Verpflichtung. Die Gerichte ſollten nach einem umfaſſenden Grundſatz umgeſtaltet und populariſirt werden. Vier und ſechzig Freigerichte ſollten im Reiche beſtehen, mit Beiſitzern aus allen Ständen, auch aus den geringern; ſechzehn Landgerichte, vier Hofgerichte, Ein Kam- mergericht; alle auf ähnliche Weiſe organiſirt. Das Kam- mergericht ſollte folgende Mitglieder haben: zwei von Fürſten, zwei von Grafen und Herrn, zwei von der Ritterſchaft, drei von den Reichsſtädten, drei von den Fürſtenſtädten, vier von allen Communen im Reiche. Gedanken, die ſchon öfter ge- faßt waren, die z. B. ſchon in einer 1523 erſchienenen Schrift: 1 So ſchlug man dem Markgrafen Ernſt von Baden ab, ihn als Fuͤrſten zu erkennen, nur vom Kaiſer und von deſſen Statthal- ter wollten ſie in Zukunft regiert ſeyn. Etwas Aͤhnliches verſtanden ſie auch wohl unter dem goͤttlichen Recht das ſie dem Herzog von Wirtenberg bewilligten. Daß ſie den Kaiſer anerkannten, hatte ſeinen vornehmſten Grund darin daß er in dem N. Teſt. vorkam.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation02_1839/213>, abgerufen am 22.11.2024.