Tagen, sind seine Worte die ich mit ihm in Aschaffenburg zubrachte, erlangte ich den erwünschten Beschluß." Nur so viel sehen wir: auf den Fall, daß es aufs neue zum Krieg komme, ward die ernstliche Hülfe des Papstes zugesagt.
Der Entschluß des Churfürsten von Mainz war aber für die Sache entscheidend. Seine beiden rheinischen Colle- gen folgten seiner Meinung. Obwohl Brandenburg und Sachsen noch immer widersprachen -- erst später ward der sächsische Widerspruch ebenfalls durch den Erzbischof von Mainz beseitigt 1) -- obwohl auch der spanische Gesandte sich jetzt geradezu dagegen erklärte 2): so schritt doch der Kaiser standhaft vorwärts. Am 25. Febr. 1623 übertrug er die Chur auf seinen siegreichen Verbündeten; doch sollte sie an- fangs bloß ein persönlicher Besitz seyn: den pfälzischen Er- ben und Agnaten sollten ihre Rechte für die Zukunft vor- behalten bleiben.
Indessen war auch unter dieser Bedingung unendlich viel gewonnen, vor allem das Uebergewicht in dem höchsten Rathe des Reiches, dessen Veifall nunmehr jedem neuen Beschluß zum Vortheil des Katholicismus eine rechtliche Sanction gab.
Maximilian sah wohl, wie viel er hiebei Papst Gre- gor dem XV. zu verdanken hatte. "Ew. Heiligkeit," schreibt er ihm, "hat diese Sache nicht allein befördert, sondern durch
1)Montorio nennt Schweikard unico instigatore a far vol- tare Sassonia a favore dell' impre nella translatione dell' elet- torato.
2) Onnates Erklärung und das heftige Schreiben Ludovisio's wider die Zurückgabe einer Chur an einen gotteslästerlichen Calvi- nisten bei Khevenhiller X, 67. 68.
BuchVII.Kap. 2. Allgemeine Ausbreitung
Tagen, ſind ſeine Worte die ich mit ihm in Aſchaffenburg zubrachte, erlangte ich den erwuͤnſchten Beſchluß.“ Nur ſo viel ſehen wir: auf den Fall, daß es aufs neue zum Krieg komme, ward die ernſtliche Huͤlfe des Papſtes zugeſagt.
Der Entſchluß des Churfuͤrſten von Mainz war aber fuͤr die Sache entſcheidend. Seine beiden rheiniſchen Colle- gen folgten ſeiner Meinung. Obwohl Brandenburg und Sachſen noch immer widerſprachen — erſt ſpaͤter ward der ſaͤchſiſche Widerſpruch ebenfalls durch den Erzbiſchof von Mainz beſeitigt 1) — obwohl auch der ſpaniſche Geſandte ſich jetzt geradezu dagegen erklaͤrte 2): ſo ſchritt doch der Kaiſer ſtandhaft vorwaͤrts. Am 25. Febr. 1623 uͤbertrug er die Chur auf ſeinen ſiegreichen Verbuͤndeten; doch ſollte ſie an- fangs bloß ein perſoͤnlicher Beſitz ſeyn: den pfaͤlziſchen Er- ben und Agnaten ſollten ihre Rechte fuͤr die Zukunft vor- behalten bleiben.
Indeſſen war auch unter dieſer Bedingung unendlich viel gewonnen, vor allem das Uebergewicht in dem hoͤchſten Rathe des Reiches, deſſen Veifall nunmehr jedem neuen Beſchluß zum Vortheil des Katholicismus eine rechtliche Sanction gab.
Maximilian ſah wohl, wie viel er hiebei Papſt Gre- gor dem XV. zu verdanken hatte. „Ew. Heiligkeit,“ ſchreibt er ihm, „hat dieſe Sache nicht allein befoͤrdert, ſondern durch
1)Montorio nennt Schweikard unico instigatore a far vol- tare Sassonia a favore dell’ impre nella translatione dell’ elet- torato.
2) Oñates Erklaͤrung und das heftige Schreiben Ludoviſio’s wider die Zuruͤckgabe einer Chur an einen gotteslaͤſterlichen Calvi- niſten bei Khevenhiller X, 67. 68.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0484"n="472"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#g">Buch</hi><hirendition="#aq">VII.</hi><hirendition="#g">Kap. 2. Allgemeine Ausbreitung</hi></fw><lb/>
Tagen, ſind ſeine Worte die ich mit ihm in Aſchaffenburg<lb/>
zubrachte, erlangte ich den erwuͤnſchten Beſchluß.“ Nur ſo<lb/>
viel ſehen wir: auf den Fall, daß es aufs neue zum Krieg<lb/>
komme, ward die ernſtliche Huͤlfe des Papſtes zugeſagt.</p><lb/><p>Der Entſchluß des Churfuͤrſten von Mainz war aber<lb/>
fuͤr die Sache entſcheidend. Seine beiden rheiniſchen Colle-<lb/>
gen folgten ſeiner Meinung. Obwohl Brandenburg und<lb/>
Sachſen noch immer widerſprachen — erſt ſpaͤter ward der<lb/>ſaͤchſiſche Widerſpruch ebenfalls durch den Erzbiſchof von<lb/>
Mainz beſeitigt <noteplace="foot"n="1)"><hirendition="#aq">Montorio</hi> nennt Schweikard <hirendition="#aq">unico instigatore a far vol-<lb/>
tare Sassonia a favore dell’ imp<hirendition="#sup">re</hi> nella translatione dell’ elet-<lb/>
torato.</hi></note>— obwohl auch der ſpaniſche Geſandte ſich<lb/>
jetzt geradezu dagegen erklaͤrte <noteplace="foot"n="2)">O<hirendition="#aq">ñ</hi>ates Erklaͤrung und das heftige Schreiben Ludoviſio’s<lb/>
wider die Zuruͤckgabe einer Chur an einen gotteslaͤſterlichen Calvi-<lb/>
niſten bei Khevenhiller <hirendition="#aq">X,</hi> 67. 68.</note>: ſo ſchritt doch der Kaiſer<lb/>ſtandhaft vorwaͤrts. Am 25. Febr. 1623 uͤbertrug er die<lb/>
Chur auf ſeinen ſiegreichen Verbuͤndeten; doch ſollte ſie an-<lb/>
fangs bloß ein perſoͤnlicher Beſitz ſeyn: den pfaͤlziſchen Er-<lb/>
ben und Agnaten ſollten ihre Rechte fuͤr die Zukunft vor-<lb/>
behalten bleiben.</p><lb/><p>Indeſſen war auch unter dieſer Bedingung unendlich<lb/>
viel gewonnen, vor allem das Uebergewicht in dem hoͤchſten<lb/>
Rathe des Reiches, deſſen Veifall nunmehr jedem neuen<lb/>
Beſchluß zum Vortheil des Katholicismus eine rechtliche<lb/>
Sanction gab.</p><lb/><p>Maximilian ſah wohl, wie viel er hiebei Papſt Gre-<lb/>
gor dem <hirendition="#aq">XV.</hi> zu verdanken hatte. „Ew. Heiligkeit,“ſchreibt<lb/>
er ihm, „hat dieſe Sache nicht allein befoͤrdert, ſondern durch<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[472/0484]
Buch VII. Kap. 2. Allgemeine Ausbreitung
Tagen, ſind ſeine Worte die ich mit ihm in Aſchaffenburg
zubrachte, erlangte ich den erwuͤnſchten Beſchluß.“ Nur ſo
viel ſehen wir: auf den Fall, daß es aufs neue zum Krieg
komme, ward die ernſtliche Huͤlfe des Papſtes zugeſagt.
Der Entſchluß des Churfuͤrſten von Mainz war aber
fuͤr die Sache entſcheidend. Seine beiden rheiniſchen Colle-
gen folgten ſeiner Meinung. Obwohl Brandenburg und
Sachſen noch immer widerſprachen — erſt ſpaͤter ward der
ſaͤchſiſche Widerſpruch ebenfalls durch den Erzbiſchof von
Mainz beſeitigt 1) — obwohl auch der ſpaniſche Geſandte ſich
jetzt geradezu dagegen erklaͤrte 2): ſo ſchritt doch der Kaiſer
ſtandhaft vorwaͤrts. Am 25. Febr. 1623 uͤbertrug er die
Chur auf ſeinen ſiegreichen Verbuͤndeten; doch ſollte ſie an-
fangs bloß ein perſoͤnlicher Beſitz ſeyn: den pfaͤlziſchen Er-
ben und Agnaten ſollten ihre Rechte fuͤr die Zukunft vor-
behalten bleiben.
Indeſſen war auch unter dieſer Bedingung unendlich
viel gewonnen, vor allem das Uebergewicht in dem hoͤchſten
Rathe des Reiches, deſſen Veifall nunmehr jedem neuen
Beſchluß zum Vortheil des Katholicismus eine rechtliche
Sanction gab.
Maximilian ſah wohl, wie viel er hiebei Papſt Gre-
gor dem XV. zu verdanken hatte. „Ew. Heiligkeit,“ ſchreibt
er ihm, „hat dieſe Sache nicht allein befoͤrdert, ſondern durch
1) Montorio nennt Schweikard unico instigatore a far vol-
tare Sassonia a favore dell’ impre nella translatione dell’ elet-
torato.
2) Oñates Erklaͤrung und das heftige Schreiben Ludoviſio’s
wider die Zuruͤckgabe einer Chur an einen gotteslaͤſterlichen Calvi-
niſten bei Khevenhiller X, 67. 68.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 2. Berlin, 1836, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_paepste02_1836/484>, abgerufen am 08.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.