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Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 1. Berlin, 1834.

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Pius V.
Angehörigen hielt er mehr in Schranken, als irgend ein
Papst vor ihm. Den Neffen, Bonelli, den er nur darum
zum Cardinal gemacht, weil man ihm sagte, es gehöre
dieß zu einem vertraulicheren Verhältniß mit den Fürsten,
stattete er mäßig aus; als derselbe einst seinen Vater nach
Rom kommen ließ, nöthigte er diesen in derselben Nacht,
in derselben Stunde die Stadt wieder zu verlassen; seine
übrigen Verwandten wollte er nie über den Mittelstand hin-
aus erheben: und wehe dem, der sich auf irgend einem
Vergehen selbst nur auf einer Lüge betreten ließ, er hätte
ihm nie verziehen, er jagte ihn ohne Gnade von sich. Wie
weit war man da von einer Begünstigung der Nepoten
entfernt, wie sie seit Jahrhunderten einen so bedeutenden
Theil der päpstlichen Geschichte ausgemacht hatte. Durch
eine seiner ernstlichsten Bullen verbot Pius für die Zukunft
jede Belehnung mit irgend einer Besitzung der römischen
Kirche, unter welchem Titel und Vorwand es auch sey; er
erklärte diejenigen im Voraus in Bann, die dazu auch nur
rathen würden; von allen Cardinälen ließ er diese seine
Satzung unterschreiben 1). In der Abstellung der Miß-
bräuche fuhr er eifrig fort; von ihm sah man wenig Dis-
pensationen, noch weniger Compositionen; den Ablaß, den
die Vorfahren gegeben, hat er oft beschränkt. Seinem Gene-
ralauditor trug er auf, wider alle Erzbischöfe und Bischöfe,
die in ihren Diöcesen nicht residiren würden, ohne Weite-
res zu procediren, und ihm Vortrag zu machen, damit er

1) Prohibitio alienandi et infeudandi civitates et loca S. R.
E. Admonet nos. 1567. 29 Mart.

Pius V.
Angehoͤrigen hielt er mehr in Schranken, als irgend ein
Papſt vor ihm. Den Neffen, Bonelli, den er nur darum
zum Cardinal gemacht, weil man ihm ſagte, es gehoͤre
dieß zu einem vertraulicheren Verhaͤltniß mit den Fuͤrſten,
ſtattete er maͤßig aus; als derſelbe einſt ſeinen Vater nach
Rom kommen ließ, noͤthigte er dieſen in derſelben Nacht,
in derſelben Stunde die Stadt wieder zu verlaſſen; ſeine
uͤbrigen Verwandten wollte er nie uͤber den Mittelſtand hin-
aus erheben: und wehe dem, der ſich auf irgend einem
Vergehen ſelbſt nur auf einer Luͤge betreten ließ, er haͤtte
ihm nie verziehen, er jagte ihn ohne Gnade von ſich. Wie
weit war man da von einer Beguͤnſtigung der Nepoten
entfernt, wie ſie ſeit Jahrhunderten einen ſo bedeutenden
Theil der paͤpſtlichen Geſchichte ausgemacht hatte. Durch
eine ſeiner ernſtlichſten Bullen verbot Pius fuͤr die Zukunft
jede Belehnung mit irgend einer Beſitzung der roͤmiſchen
Kirche, unter welchem Titel und Vorwand es auch ſey; er
erklaͤrte diejenigen im Voraus in Bann, die dazu auch nur
rathen wuͤrden; von allen Cardinaͤlen ließ er dieſe ſeine
Satzung unterſchreiben 1). In der Abſtellung der Miß-
braͤuche fuhr er eifrig fort; von ihm ſah man wenig Dis-
penſationen, noch weniger Compoſitionen; den Ablaß, den
die Vorfahren gegeben, hat er oft beſchraͤnkt. Seinem Gene-
ralauditor trug er auf, wider alle Erzbiſchoͤfe und Biſchoͤfe,
die in ihren Dioͤceſen nicht reſidiren wuͤrden, ohne Weite-
res zu procediren, und ihm Vortrag zu machen, damit er

1) Prohibitio alienandi et infeudandi civitates et loca S. R.
E. Admonet nos. 1567. 29 Mart.
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[359/0385] Pius V. Angehoͤrigen hielt er mehr in Schranken, als irgend ein Papſt vor ihm. Den Neffen, Bonelli, den er nur darum zum Cardinal gemacht, weil man ihm ſagte, es gehoͤre dieß zu einem vertraulicheren Verhaͤltniß mit den Fuͤrſten, ſtattete er maͤßig aus; als derſelbe einſt ſeinen Vater nach Rom kommen ließ, noͤthigte er dieſen in derſelben Nacht, in derſelben Stunde die Stadt wieder zu verlaſſen; ſeine uͤbrigen Verwandten wollte er nie uͤber den Mittelſtand hin- aus erheben: und wehe dem, der ſich auf irgend einem Vergehen ſelbſt nur auf einer Luͤge betreten ließ, er haͤtte ihm nie verziehen, er jagte ihn ohne Gnade von ſich. Wie weit war man da von einer Beguͤnſtigung der Nepoten entfernt, wie ſie ſeit Jahrhunderten einen ſo bedeutenden Theil der paͤpſtlichen Geſchichte ausgemacht hatte. Durch eine ſeiner ernſtlichſten Bullen verbot Pius fuͤr die Zukunft jede Belehnung mit irgend einer Beſitzung der roͤmiſchen Kirche, unter welchem Titel und Vorwand es auch ſey; er erklaͤrte diejenigen im Voraus in Bann, die dazu auch nur rathen wuͤrden; von allen Cardinaͤlen ließ er dieſe ſeine Satzung unterſchreiben 1). In der Abſtellung der Miß- braͤuche fuhr er eifrig fort; von ihm ſah man wenig Dis- penſationen, noch weniger Compoſitionen; den Ablaß, den die Vorfahren gegeben, hat er oft beſchraͤnkt. Seinem Gene- ralauditor trug er auf, wider alle Erzbiſchoͤfe und Biſchoͤfe, die in ihren Dioͤceſen nicht reſidiren wuͤrden, ohne Weite- res zu procediren, und ihm Vortrag zu machen, damit er 1) Prohibitio alienandi et infeudandi civitates et loca S. R. E. Admonet nos. 1567. 29 Mart.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 1. Berlin, 1834, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_paepste01_1834/385>, abgerufen am 18.05.2024.