Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.die Augen fallen sollte, daß es eigenthümliche Equi¬ Wer aber nicht mit Extrapost und mit eigener Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Lan¬ die Augen fallen ſollte, daß es eigenthuͤmliche Equi¬ Wer aber nicht mit Extrapoſt und mit eigener Den Grund zu dieſer Abgabe nehmen die Lan¬ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0088" n="80"/> die Augen fallen ſollte, daß es eigenthuͤmliche Equi¬<lb/> page iſt. Um einem ſolchen Examen enthoben zu<lb/> ſeyn, iſt daher einem ſolchen Reiſenden anzurathen,<lb/> daß er ſich von der Obrigkeit, oder noch beſſer, von<lb/> dem Poſtamte ſeines Wohnorts eine Beſcheinigung<lb/> uͤber das Eigenthum ſeines Fuhrwerks geben laſſe,<lb/> welche er bei vorkommenden Nachfragen vorzeigen und<lb/> dadurch groͤßere Weitlaͤuftigkeiten vermeiden koͤnne. —</p><lb/> <p>Wer aber nicht mit Extrapoſt und mit eigener<lb/> Equipage, ſondern mit gedungenen, oder <hi rendition="#g">gemie¬<lb/> theten Pferden</hi> reiſet; muß ſich mit der Poſt,<lb/> oder mit allen den Poſtſtationen, welche er auf ſei¬<lb/> nem Wege beruͤhrt, abfinden and das ſogenannte,<lb/> landesherrlich beſtimmte <hi rendition="#g">Stationsgeld</hi> erlegen.<lb/> Dieſes Stationsgeld iſt nicht uͤberall gleich, ſondern<lb/> in den verſchiedenen Laͤndern, wo es eingefuͤhrt und<lb/> gebraͤuchlich iſt, verſchieden. Groͤßtentheils muß<lb/> man von jedem Pferde, welches man vor dem<lb/> Wagen hat, fuͤr jede Meile 6, 8 – 12 Pfennig<lb/> und mehr, oder weniger geben.</p><lb/> <p>Den Grund zu dieſer Abgabe nehmen die Lan¬<lb/> desregierungen daher, daß die Miehskutſcher und<lb/> andere Lohnfnhrleute durch das Fortbringen ſolcher<lb/> Reiſenden den Poſthaltern einen Verdienſt entziehen,<lb/> weshalben letztere entſchaͤdigt werden muͤſſen. —<lb/> Man will jedoch aber auch die Freiheit der Reiſen¬<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [80/0088]
die Augen fallen ſollte, daß es eigenthuͤmliche Equi¬
page iſt. Um einem ſolchen Examen enthoben zu
ſeyn, iſt daher einem ſolchen Reiſenden anzurathen,
daß er ſich von der Obrigkeit, oder noch beſſer, von
dem Poſtamte ſeines Wohnorts eine Beſcheinigung
uͤber das Eigenthum ſeines Fuhrwerks geben laſſe,
welche er bei vorkommenden Nachfragen vorzeigen und
dadurch groͤßere Weitlaͤuftigkeiten vermeiden koͤnne. —
Wer aber nicht mit Extrapoſt und mit eigener
Equipage, ſondern mit gedungenen, oder gemie¬
theten Pferden reiſet; muß ſich mit der Poſt,
oder mit allen den Poſtſtationen, welche er auf ſei¬
nem Wege beruͤhrt, abfinden and das ſogenannte,
landesherrlich beſtimmte Stationsgeld erlegen.
Dieſes Stationsgeld iſt nicht uͤberall gleich, ſondern
in den verſchiedenen Laͤndern, wo es eingefuͤhrt und
gebraͤuchlich iſt, verſchieden. Groͤßtentheils muß
man von jedem Pferde, welches man vor dem
Wagen hat, fuͤr jede Meile 6, 8 – 12 Pfennig
und mehr, oder weniger geben.
Den Grund zu dieſer Abgabe nehmen die Lan¬
desregierungen daher, daß die Miehskutſcher und
andere Lohnfnhrleute durch das Fortbringen ſolcher
Reiſenden den Poſthaltern einen Verdienſt entziehen,
weshalben letztere entſchaͤdigt werden muͤſſen. —
Man will jedoch aber auch die Freiheit der Reiſen¬
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