Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

Bild:
<< vorherige Seite

lichen Ordnung, wonach sie die angekommenen und
zu bestellenden Briefe jedesmal nach der Reihe ab¬
geben müssen, sondern sogleich von den Postexpe¬
dienten durch einem besondern Boten dem Empfän¬
ger überliefert wird, wodurch also vielleicht biswei¬
len 1/4 oder 1/2 Stunde Zeit gewonnen wird. --
Wohnt der Empfänger nicht im Orte des distribui¬
renden Postamts; so muß der Absender, wenn ihm
an schneller Bestellung des Briefs gelegen ist, sol¬
ches ausdrücklich anzeigen und zugleich angeben, auf
welche Art der Brief dem Empfänger zugefördert
werden, und wer davon die Kosten tragen solle.
Denn sonst wird die Post nicht von der einmal
eingeführten Ordnung abgehen und die Briefe nur
auf die gewöhnliche Weise befördern.

Zur Post gegebene Briefe und Sachen dürfen
eigentlich von den Postbedienten nicht wieder
zurück gegeben
werden. Dieses Gesetz dienet
sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der
Correspondenten selbst, und ist auch der Postökono¬
mie wegen erforderlich. Man hat nehmlich Bei¬
spiele gehabt, daß einmal auf die Post gelieferte
Briefe von einer andern fremden Person zurück ge¬
fordert sind und damit schädlicher Mißbrauch getrie¬
ben ist. Man hat Beispiele, daß Dienstboten,
Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe

lichen Ordnung, wonach ſie die angekommenen und
zu beſtellenden Briefe jedesmal nach der Reihe ab¬
geben muͤſſen, ſondern ſogleich von den Poſtexpe¬
dienten durch einem beſondern Boten dem Empfaͤn¬
ger uͤberliefert wird, wodurch alſo vielleicht biswei¬
len ¼ oder ½ Stunde Zeit gewonnen wird. —
Wohnt der Empfaͤnger nicht im Orte des distribui¬
renden Poſtamts; ſo muß der Abſender, wenn ihm
an ſchneller Beſtellung des Briefs gelegen iſt, ſol¬
ches ausdruͤcklich anzeigen und zugleich angeben, auf
welche Art der Brief dem Empfaͤnger zugefoͤrdert
werden, und wer davon die Koſten tragen ſolle.
Denn ſonſt wird die Poſt nicht von der einmal
eingefuͤhrten Ordnung abgehen und die Briefe nur
auf die gewoͤhnliche Weiſe befoͤrdern.

Zur Poſt gegebene Briefe und Sachen duͤrfen
eigentlich von den Poſtbedienten nicht wieder
zuruͤck gegeben
werden. Dieſes Geſetz dienet
ſowol zum Beſten, vornehmlich zur Sicherheit der
Correspondenten ſelbſt, und iſt auch der Poſtoͤkono¬
mie wegen erforderlich. Man hat nehmlich Bei¬
ſpiele gehabt, daß einmal auf die Poſt gelieferte
Briefe von einer andern fremden Perſon zuruͤck ge¬
fordert ſind und damit ſchaͤdlicher Mißbrauch getrie¬
ben iſt. Man hat Beiſpiele, daß Dienſtboten,
Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0072" n="64"/>
lichen Ordnung, wonach &#x017F;ie die angekommenen und<lb/>
zu be&#x017F;tellenden Briefe jedesmal nach der Reihe ab¬<lb/>
geben mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;ondern &#x017F;ogleich von den Po&#x017F;texpe¬<lb/>
dienten durch einem be&#x017F;ondern Boten dem Empfa&#x0364;<lb/>
ger u&#x0364;berliefert wird, wodurch al&#x017F;o vielleicht biswei¬<lb/>
len ¼ oder ½ Stunde Zeit gewonnen wird. &#x2014;<lb/>
Wohnt der Empfa&#x0364;nger nicht im Orte des distribui¬<lb/>
renden Po&#x017F;tamts; &#x017F;o muß der Ab&#x017F;ender, wenn ihm<lb/>
an &#x017F;chneller Be&#x017F;tellung des Briefs gelegen i&#x017F;t, &#x017F;ol¬<lb/>
ches ausdru&#x0364;cklich anzeigen und zugleich angeben, auf<lb/>
welche Art der Brief dem Empfa&#x0364;nger zugefo&#x0364;rdert<lb/>
werden, und wer davon die Ko&#x017F;ten tragen &#x017F;olle.<lb/>
Denn &#x017F;on&#x017F;t wird die Po&#x017F;t nicht von der einmal<lb/>
eingefu&#x0364;hrten Ordnung abgehen und die Briefe nur<lb/>
auf die gewo&#x0364;hnliche Wei&#x017F;e befo&#x0364;rdern.</p><lb/>
        <p>Zur Po&#x017F;t gegebene Briefe und Sachen du&#x0364;rfen<lb/>
eigentlich von den Po&#x017F;tbedienten <hi rendition="#g">nicht wieder<lb/>
zuru&#x0364;ck gegeben</hi> werden. Die&#x017F;es Ge&#x017F;etz dienet<lb/>
&#x017F;owol zum Be&#x017F;ten, vornehmlich zur Sicherheit der<lb/>
Correspondenten &#x017F;elb&#x017F;t, und i&#x017F;t auch der Po&#x017F;to&#x0364;kono¬<lb/>
mie wegen erforderlich. Man hat nehmlich Bei¬<lb/>
&#x017F;piele gehabt, daß einmal auf die Po&#x017F;t gelieferte<lb/>
Briefe von einer andern fremden Per&#x017F;on zuru&#x0364;ck ge¬<lb/>
fordert &#x017F;ind und damit &#x017F;cha&#x0364;dlicher Mißbrauch getrie¬<lb/>
ben i&#x017F;t. Man hat Bei&#x017F;piele, daß Dien&#x017F;tboten,<lb/>
Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[64/0072] lichen Ordnung, wonach ſie die angekommenen und zu beſtellenden Briefe jedesmal nach der Reihe ab¬ geben muͤſſen, ſondern ſogleich von den Poſtexpe¬ dienten durch einem beſondern Boten dem Empfaͤn¬ ger uͤberliefert wird, wodurch alſo vielleicht biswei¬ len ¼ oder ½ Stunde Zeit gewonnen wird. — Wohnt der Empfaͤnger nicht im Orte des distribui¬ renden Poſtamts; ſo muß der Abſender, wenn ihm an ſchneller Beſtellung des Briefs gelegen iſt, ſol¬ ches ausdruͤcklich anzeigen und zugleich angeben, auf welche Art der Brief dem Empfaͤnger zugefoͤrdert werden, und wer davon die Koſten tragen ſolle. Denn ſonſt wird die Poſt nicht von der einmal eingefuͤhrten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewoͤhnliche Weiſe befoͤrdern. Zur Poſt gegebene Briefe und Sachen duͤrfen eigentlich von den Poſtbedienten nicht wieder zuruͤck gegeben werden. Dieſes Geſetz dienet ſowol zum Beſten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten ſelbſt, und iſt auch der Poſtoͤkono¬ mie wegen erforderlich. Man hat nehmlich Bei¬ ſpiele gehabt, daß einmal auf die Poſt gelieferte Briefe von einer andern fremden Perſon zuruͤck ge¬ fordert ſind und damit ſchaͤdlicher Mißbrauch getrie¬ ben iſt. Man hat Beiſpiele, daß Dienſtboten, Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/72
Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/72>, abgerufen am 23.11.2024.