Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.erstes Capitel. nicht wäre dahin zu bringen gewe-sen/ daß man denselben vermieden hätte. Dergleichen Jrrthum sich denn zum wenigsten diejenigen/ de- nen es mit dem Gebrauch ihrer ge- sunden Vernunfft/ und einen tu- gendhafften oder ehrlichen Wandel ein rechter Ernst ist/ über denen ge- meinen Lebens-Reguln nicht zustos- sen lassen/ ob sie ihm wohl in einigen sonderbaren Begebenheiten allemal nicht umgang nehmen können. Denn es seynd nicht allein die allgemeinen Natürlichen Rechte gantz klar und eben; sondern es pflegen doch auch die übrigen Gesetz-Geber zuförderst dahin zusehen/ damit denen Unter- thanen ihre Positiv - Gesetze kund- bar werden mögten. Und kan dan- nenhero ohne grosse Nachlässigkeit disfalls einiger Jrrthum keinen Platz finden; Wie es gegentheils in sonderbaren Geschäfften gar leichte ge- A 5
erſtes Capitel. nicht waͤre dahin zu bringen gewe-ſen/ daß man denſelben vermieden haͤtte. Dergleichen Jrꝛthum ſich denn zum wenigſten diejenigen/ de- nen es mit dem Gebrauch ihrer ge- ſunden Vernunfft/ und einen tu- gendhafften oder ehrlichen Wandel ein rechter Ernſt iſt/ uͤber denen ge- meinen Lebens-Reguln nicht zuſtoſ- ſen laſſen/ ob ſie ihm wohl in einigen ſonderbaren Begebenheiten allemal nicht umgang nehmen koͤnnen. Deñ es ſeynd nicht allein die allgemeinen Natuͤrlichen Rechte gantz klar und eben; ſondern es pflegen doch auch die uͤbrigen Geſetz-Geber zufoͤrderſt dahin zuſehen/ damit denen Unter- thanen ihre Poſitiv - Geſetze kund- bar werden moͤgten. Und kan dan- nenhero ohne groſſe Nachlaͤſſigkeit disfalls einiger Jrꝛthum keinen Platz finden; Wie es gegentheils in ſonderbaren Geſchaͤfften gar leichte ge- A 5
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nicht waͤre dahin zu bringen gewe-
ſen/ daß man denſelben vermieden
haͤtte. Dergleichen Jrꝛthum ſich
denn zum wenigſten diejenigen/ de-
nen es mit dem Gebrauch ihrer ge-
ſunden Vernunfft/ und einen tu-
gendhafften oder ehrlichen Wandel
ein rechter Ernſt iſt/ uͤber denen ge-
meinen Lebens-Reguln nicht zuſtoſ-
ſen laſſen/ ob ſie ihm wohl in einigen
ſonderbaren Begebenheiten allemal
nicht umgang nehmen koͤnnen. Deñ
es ſeynd nicht allein die allgemeinen
Natuͤrlichen Rechte gantz klar und
eben; ſondern es pflegen doch auch
die uͤbrigen Geſetz-Geber zufoͤrderſt
dahin zuſehen/ damit denen Unter-
thanen ihre Poſitiv - Geſetze kund-
bar werden moͤgten. Und kan dan-
nenhero ohne groſſe Nachlaͤſſigkeit
disfalls einiger Jrꝛthum keinen
Platz finden; Wie es gegentheils in
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