Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.achzehendes Capitel. Ebenfalls tauret die gemeine Pflichtnicht länger/ als einer ein Bürger o- der Unterthan verbleibet. Es höret aber das Bürger- oder Untertha- nen-Recht auff/ wenn einer entwe- der mit außdrücklicher oder heimli- cher Einwilligung der Republique aus derselben kömmet/ und sein Glü- cke anderswo anbauet; oder wenn ei- ner eines Verbrechens halber daraus verjaget/ und ihm das Bürger-Recht entzogen wird. Oder letzlich/ wenn sich Unterthanen aus Kriegs-Zwang an einen obsiegenden Feind er- geben müssen. ENDE. GOtt allein die achzehendes Capitel. Ebenfalls tauret die gemeine Pflichtnicht laͤnger/ als einer ein Buͤrger o- der Unterthan verbleibet. Es hoͤret aber das Buͤrger- oder Untertha- nen-Recht auff/ wenn einer entwe- der mit außdruͤcklicher oder heimli- cher Einwilligung der Republique aus derſelben koͤmmet/ und ſein Gluͤ- cke anderswo anbauet; oder wenn ei- ner eines Verbrechens halber daraus verjaget/ und ihm das Buͤrger-Recht entzogen wird. Oder letzlich/ wenn ſich Unterthanen aus Kriegs-Zwang an einen obſiegenden Feind er- geben muͤſſen. ENDE. GOtt allein die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0673" n="609"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">achzehendes Capitel.</hi></fw><lb/> Ebenfalls tauret die gemeine Pflicht<lb/> nicht laͤnger/ als einer ein Buͤrger o-<lb/> der Unterthan verbleibet. Es <hi rendition="#fr">hoͤret<lb/> aber das Buͤrger- oder Untertha-<lb/> nen-Recht auff/</hi> wenn einer entwe-<lb/> der mit außdruͤcklicher oder heimli-<lb/> cher Einwilligung der <hi rendition="#aq">Republi</hi>que<lb/> aus derſelben koͤmmet/ und ſein Gluͤ-<lb/> cke anderswo anbauet; oder wenn ei-<lb/> ner eines Verbrechens halber daraus<lb/> verjaget/ und ihm das Buͤrger-Recht<lb/> entzogen wird. Oder letzlich/ wenn<lb/> ſich Unterthanen aus Kriegs-Zwang<lb/><hi rendition="#c">an einen obſiegenden Feind er-<lb/> geben muͤſſen.</hi></p><lb/> <p> <hi rendition="#c"><hi rendition="#g">ENDE</hi>.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#fr">GOtt allein die<lb/> Ehre!</hi> </hi> </p> </div> </div> </div><lb/> </body> </text> </TEI> [609/0673]
achzehendes Capitel.
Ebenfalls tauret die gemeine Pflicht
nicht laͤnger/ als einer ein Buͤrger o-
der Unterthan verbleibet. Es hoͤret
aber das Buͤrger- oder Untertha-
nen-Recht auff/ wenn einer entwe-
der mit außdruͤcklicher oder heimli-
cher Einwilligung der Republique
aus derſelben koͤmmet/ und ſein Gluͤ-
cke anderswo anbauet; oder wenn ei-
ner eines Verbrechens halber daraus
verjaget/ und ihm das Buͤrger-Recht
entzogen wird. Oder letzlich/ wenn
ſich Unterthanen aus Kriegs-Zwang
an einen obſiegenden Feind er-
geben muͤſſen.
ENDE.
GOtt allein die
Ehre!
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