Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des andern Buchs Das achzehende Capitel/ Von der schuldigen Ge- bührderer Unter- thanen. §. 1. DJe schuldige Gebühr derer Un- §. 2. Die gemeine Schuldigkeit §. 3.
Des andern Buchs Das achzehende Capitel/ Von der ſchuldigen Ge- buͤhrderer Unter- thanen. §. 1. DJe ſchuldige Gebuͤhr derer Un- §. 2. Die gemeine Schuldigkeit §. 3.
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Des andern Buchs
Das achzehende Capitel/
Von der ſchuldigen Ge-
buͤhrderer Unter-
thanen.
§. 1.
DJe ſchuldige Gebuͤhr derer Un-
terthanen iſt entweder eine ge-
meine/ oder beſondere. Jene hat
ihren Grund in der gemeinen Oblie-
genheit/ vermoͤge deren ſie ihrer ho-
hen Obrigkeit unterthan ſeyn muͤſ-
ſen; dieſe aber ruͤhret von beſondern
Aemtern her/ darein ein jeder von
den hohen Landes-Regenten geſetzet
worden.
§. 2. Die gemeine Schuldigkeit
der Buͤrger erſtrecket ſich entweder
gegen ihre hohe Regenten/ oder
gegen die geſam̃te Republique/
oder gegen ihre Mit-Buͤrger.
§. 3.
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