Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.deryzehendes Capitel. §. 20. Jedoch ists nichts rares/ daß Das
deryzehendes Capitel. §. 20. Jedoch iſts nichts rares/ daß Das
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deryzehendes Capitel.
§. 20. Jedoch iſts nichts rares/ daß
eine fremde Schuld jemanden An-
laß gebe/ daruͤber er in Ungelegen-
heit gerathen/ oder eines ſonſt ge-
waͤrtigen Gluͤckes verluſtig gehen
muß. Als wenn z. Ex. unſchuldige
Kinder zuweilen bey Confiſcirung
ihres vaͤterlichen Vermoͤgens in Ar-
muth gerathen; oder ein Buͤrge bey
Außtretung des Selbſt-Schuldners
die Geld-Buſſe erlegen muß/ nicht/
als ob er dergleichen vor ſeine Perſon
verwuͤrcket/ ſondern weil er ſich auff
ſolchen Fall gutwillig darzu
verbunden.
Das
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