Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.eilfftes Capitel. §. 5. Es hilffet auch zu eben diesem nen Z
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eilfftes Capitel.
§. 5. Es hilffet auch zu eben dieſem
Zwecke noch ferner/ wann die jenigen
Rechte und Ordnungen/ ſo die Un-
terthanen bey ihren taͤglich fuͤrfallen-
den Geſchaͤfften zu beobachten haben/
recht deutlich und klar vorgetragen
werden. Jedoch ſollen ſothaner buͤr-
gerlichen Geſetze auch mehr nicht
ſeyn/ als des Staats und der Buͤr-
gerſchafft Beſtes erfordert. Denn
es pfleget ein Menſch in ſeinem
Thun und Laſſen viel eher ſeine ge-
ſunde Vernunfft/ als dieſe Geſetze zu
rathe zu ziehen; wenn derer nun mehr
ſind/ als man faſt in dem Gedaͤchtniß
behalten kan/ und in denſelben etwas
verboten wird/ das ein Menſch von
Natur und aus ſeiner bloſſen Ver-
nunfft nicht wiſſen kan/ ſo folget noth-
wendig/ daß die Unterthanen oͤffters
bloß wegen dieſer Unwiſſenheit ohne
einige boͤſe Intention wider die Ge-
ſetze anlauffen muͤſſen. Wodurch ih-
nen
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