Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.drittes Capitel. Vätern an theils Orten eine meh-rere/ anderswo aber eine wenigere Gewalt übrig verblieben. Und da- her rühret es/ daß die Väter bey et- lichen Völckern das Recht zum Le- ben und Tode über ihre verbrechende Kinder noch lange Zeit ausgeübet; bey denen meisten es ihnen aber/ und zuförderst aus diesen Ursachen ge- nommen worden/ damit sie dasselbige nicht etwa zum Nachtheile des ge- meinen Wesens/ oder zu unbillicher Unterdruckung derer armen Kinder mißbrauchen; oder auch wohl die zu des Landes-Verderben hernach aus- schlagende Laster aus väterlicher Ge- lindigkeit und Verzährtelung ver- schweigen; und endlich den Vätern die schier unerträgliche Last/ selbst in ihrer Kinder Verbrechen Urtheile zu fällen/ nicht auferleget werden möchte. §. 8. T 4
drittes Capitel. Vaͤtern an theils Orten eine meh-rere/ anderswo aber eine wenigere Gewalt uͤbrig verblieben. Und da- her ruͤhret es/ daß die Vaͤter bey et- lichen Voͤlckern das Recht zum Le- ben und Tode uͤber ihre verbrechende Kinder noch lange Zeit ausgeuͤbet; bey denen meiſten es ihnen aber/ und zufoͤrderſt aus dieſen Urſachen ge- nommen worden/ damit ſie daſſelbige nicht etwa zum Nachtheile des ge- meinen Weſens/ oder zu unbillicher Unterdruckung derer armen Kinder mißbrauchen; oder auch wohl die zu des Landes-Verderben hernach aus- ſchlagende Laſter aus vaͤterlicher Ge- lindigkeit und Verzaͤhrtelung ver- ſchweigen; und endlich den Vaͤtern die ſchier unertraͤgliche Laſt/ ſelbſt in ihrer Kinder Verbrechen Urtheile zu faͤllen/ nicht auferleget werden moͤchte. §. 8. T 4
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drittes Capitel.
Vaͤtern an theils Orten eine meh-
rere/ anderswo aber eine wenigere
Gewalt uͤbrig verblieben. Und da-
her ruͤhret es/ daß die Vaͤter bey et-
lichen Voͤlckern das Recht zum Le-
ben und Tode uͤber ihre verbrechende
Kinder noch lange Zeit ausgeuͤbet;
bey denen meiſten es ihnen aber/ und
zufoͤrderſt aus dieſen Urſachen ge-
nommen worden/ damit ſie daſſelbige
nicht etwa zum Nachtheile des ge-
meinen Weſens/ oder zu unbillicher
Unterdruckung derer armen Kinder
mißbrauchen; oder auch wohl die zu
des Landes-Verderben hernach aus-
ſchlagende Laſter aus vaͤterlicher Ge-
lindigkeit und Verzaͤhrtelung ver-
ſchweigen; und endlich den Vaͤtern
die ſchier unertraͤgliche Laſt/ ſelbſt in
ihrer Kinder Verbrechen Urtheile
zu faͤllen/ nicht auferleget werden
moͤchte.
§. 8.
T 4
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