Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des ersten Buchs Willen anweisen kan. Denn es istnichts dran gelegen/ wem einer be- zahle/ sehr viel aber daran/ von wem man eine Schuld abfordern solle. Das siebenzehende Capitel/ Von der Auslegung/ oder Erklärung der Gesetze. §. 1. ES ist zwar an dem/ daß man de-
Des erſten Buchs Willen anweiſen kan. Denn es iſtnichts dran gelegen/ wem einer be- zahle/ ſehr viel aber daran/ von wem man eine Schuld abfordern ſolle. Das ſiebenzehende Capitel/ Von der Auslegung/ oder Erklaͤrung der Geſetze. §. 1. ES iſt zwar an dem/ daß man de-
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Des erſten Buchs
Willen anweiſen kan. Denn es iſt
nichts dran gelegen/ wem einer be-
zahle/ ſehr viel aber daran/ von wem
man eine Schuld abfordern ſolle.
Das ſiebenzehende Capitel/
Von der Auslegung/
oder Erklaͤrung der
Geſetze.
§. 1.
ES iſt zwar an dem/ daß man
einen weder in denenjenigen
Dingen/ die ihm Befehls weiſe auf-
erleget werden/ zu einen mehrern/
als er ſelbſt eingewilliget hat/ obligi-
ren, noch auch in Sachen/ wozu er
ſich freymuͤthig verpflichtet/ uͤber
ſeinen Willen zu den Geringſten an-
halten koͤnne. Weil aber gleichwohl
ein Menſche von des andern ſeinen
Willen nicht urtheilen kan/ ohne aus
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