Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.neuntes Capitel. was einen doch alsobald wieder erse-tzet werden müssen. §. 16. Uberdis/ so muß der Bey- noch L 6
neuntes Capitel. was einen doch alſobald wieder erſe-tzet werden muͤſſen. §. 16. Uberdis/ ſo muß der Bey- noch L 6
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neuntes Capitel.
was einen doch alſobald wieder erſe-
tzet werden muͤſſen.
§. 16. Uberdis/ ſo muß der Bey-
fall nicht nur in Verſprechen/ ſon-
dern auch in Pacten beyderſeittig
ſeyn/ alſo/ daß nicht alle in derjenige/
ſo da verſpricht/ ſondern auch/ deme
das Verſchrechen geſchiehet/ darein
willige. Denn wenn des letztern ſein
Conſens fehlet/ oder wann er das
angebotene Verſprechen nicht an-
nehmen wil/ ſo bleibt die verſproche-
ne Sache des Verſprechers eigen.
Denn wer den andern das Seinige
anbietet/ der kan es ihm zwar nicht
mit Gewalt aufdringen/ iedoch wil
er es auch nicht auf die Gaſſe werffen
laſſen/ und wenn es demnach der an-
dere nicht annimmt/ ſo mag hie-
durch des darbietenden Rechte an der
Sache nichts abgehen. Hat iemand
zuvor um etwas angeſuchet/ ſo wird
davor gehalten/ als ob ſolche Bitte
noch
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