Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.2) Erfolg d. pragm. Sanct. 1740-1742. ersten Erwerbers nehmen kann. In so weit istallerdings dieses Teutsche Successionsrecht nicht so, wie das Römische, dem jedesmaligen Letztver- storbenen zu verdanken. Aber was die Ordnung der Erbfolge betrifft, da bleibt nach allen Suc- cessionsrechten, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, nichts übrig, als daß ein jeder erst auf des andern Tod wartet, und also nach dem Ver- hältnisse in die Reihe kömmt, wie er dem Letztver- storbenen näher ist, als andere. Ob diese Nähe bloß nach der im RömischenVI. Das alles auf die Oesterreichische pragmatischeVII. gien-
2) Erfolg d. pragm. Sanct. 1740-1742. erſten Erwerbers nehmen kann. In ſo weit iſtallerdings dieſes Teutſche Succeſſionsrecht nicht ſo, wie das Roͤmiſche, dem jedesmaligen Letztver- ſtorbenen zu verdanken. Aber was die Ordnung der Erbfolge betrifft, da bleibt nach allen Suc- ceſſionsrechten, ſie moͤgen Namen haben, wie ſie wollen, nichts uͤbrig, als daß ein jeder erſt auf des andern Tod wartet, und alſo nach dem Ver- haͤltniſſe in die Reihe koͤmmt, wie er dem Letztver- ſtorbenen naͤher iſt, als andere. Ob dieſe Naͤhe bloß nach der im RoͤmiſchenVI. Das alles auf die Oeſterreichiſche pragmatiſcheVII. gien-
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2) Erfolg d. pragm. Sanct. 1740-1742.
erſten Erwerbers nehmen kann. In ſo weit iſt
allerdings dieſes Teutſche Succeſſionsrecht nicht
ſo, wie das Roͤmiſche, dem jedesmaligen Letztver-
ſtorbenen zu verdanken. Aber was die Ordnung
der Erbfolge betrifft, da bleibt nach allen Suc-
ceſſionsrechten, ſie moͤgen Namen haben, wie ſie
wollen, nichts uͤbrig, als daß ein jeder erſt auf
des andern Tod wartet, und alſo nach dem Ver-
haͤltniſſe in die Reihe koͤmmt, wie er dem Letztver-
ſtorbenen naͤher iſt, als andere.
Ob dieſe Naͤhe bloß nach der im Roͤmiſchen
Rechte angenommenen Berechnung der Grade zu
beſtimmen ſey, oder nach dem Vorzuge der Erſt-
gebuhrt und anderen Grundſaͤtzen, braucht hier
nicht eroͤrtert zu werden. Gnug, wo nicht bloß
vom Succeſſionsrechte, ſondern von der Succeſ-
ſionsordnung die Frage iſt, da koͤmmt alles auf
das naͤhere Verhaͤltniß zum Letztverſtorbenen an.
Und da tritt noch ein anderer wichtiger Grundſatz
des Teutſchen Succeſſionsrechts hinzu, daß eine
Erbfolge, die einmal in eine Linie gekommen iſt,
ſo lange dieſelbe waͤhret, ihren Fortgang darin
behaͤlt.
VI.
Das alles auf die Oeſterreichiſche pragmatiſche
Sanction angewandt, war es dem unter unſern
fuͤrſtlichen Haͤuſern von uralten Zeiten hergebrach-
ten Succeſſionsſyſteme voͤllig gemaͤß, daß mit
Carls des VI. Tode zwar allen weiblichen Nach-
kommen des Hauſes Oeſterreich das Recht der
Erbfolge offen ſtand, ohne daß irgend ein ehemals
geleiſteter Verzicht dagegen mehr angefuͤhrt wer-
den konnte. Aber in der Ordnung der Erbfolge
gien-
VII.
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