Baiern und Pfalz dasselbe künftig gemeinschaftlich führen, und in solcher Absicht bey jeder Erledi- gung des kaiserlichen Thrones ein gemeinschaftli- ches Reichsvicariatshofgericht zu Augsburg errich- ten sollten.
Das alles ward nun auch gleich nach CarlsVI. des VI. Tode so ins Werk gerichtet. Aber jetzt entstand die Frage: ob die beiden Höfe zu Mün- chen und Manheim bloß für sich eine solche Ver- änderung mit dem Rheinischen Vicariate hätten vornehmen können, ohne von Kaiser und Reich erst die Einwilligung dazu zu erwarten. Viele hielten es für eine Abweichung von der goldenen Bulle, daß an statt der darin verordneten zwey Reichsverweser, Pfalz und Sachsen, deren künf- tig drey seyn sollten; auch für Abweichung vom bisherigen Herkommen, daß ein Vicariatshofge- richt, das in die Stelle des Reichshofraths trete, nicht an dem Vicariatshofe selbst, sondern in ei- ner dritten Reichsstadt gehalten werden sollte.
Der Chursächsische Hof nahm seines Orts anVII. dieser Veränderung keinen Antheil. Man konnte sich deswegen auch nicht über ein gemeinschaftli- ches Siegel vereinigen, wie sonst gewöhnlich war für jedes Interregnum dem Cammergerichte zuzu- fertigen. Zu Wetzlar konnte daher, so lange die- ses Interregnum währte, nichts zur förmlichen Ausfertigung gelangen; (worüber unter andern die dortigen Canzleypersonen in große Verlegen- heit kamen, weil deren Besoldungen auf die Taxen angewiesen sind, die nur bey förmlichen Ausfer- tigungen bezahlet werden.)
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1) Reichsvicariat 1740-1742.
Baiern und Pfalz daſſelbe kuͤnftig gemeinſchaftlich fuͤhren, und in ſolcher Abſicht bey jeder Erledi- gung des kaiſerlichen Thrones ein gemeinſchaftli- ches Reichsvicariatshofgericht zu Augsburg errich- ten ſollten.
Das alles ward nun auch gleich nach CarlsVI. des VI. Tode ſo ins Werk gerichtet. Aber jetzt entſtand die Frage: ob die beiden Hoͤfe zu Muͤn- chen und Manheim bloß fuͤr ſich eine ſolche Ver- aͤnderung mit dem Rheiniſchen Vicariate haͤtten vornehmen koͤnnen, ohne von Kaiſer und Reich erſt die Einwilligung dazu zu erwarten. Viele hielten es fuͤr eine Abweichung von der goldenen Bulle, daß an ſtatt der darin verordneten zwey Reichsverweſer, Pfalz und Sachſen, deren kuͤnf- tig drey ſeyn ſollten; auch fuͤr Abweichung vom bisherigen Herkommen, daß ein Vicariatshofge- richt, das in die Stelle des Reichshofraths trete, nicht an dem Vicariatshofe ſelbſt, ſondern in ei- ner dritten Reichsſtadt gehalten werden ſollte.
Der Churſaͤchſiſche Hof nahm ſeines Orts anVII. dieſer Veraͤnderung keinen Antheil. Man konnte ſich deswegen auch nicht uͤber ein gemeinſchaftli- ches Siegel vereinigen, wie ſonſt gewoͤhnlich war fuͤr jedes Interregnum dem Cammergerichte zuzu- fertigen. Zu Wetzlar konnte daher, ſo lange die- ſes Interregnum waͤhrte, nichts zur foͤrmlichen Ausfertigung gelangen; (woruͤber unter andern die dortigen Canzleyperſonen in große Verlegen- heit kamen, weil deren Beſoldungen auf die Taxen angewieſen ſind, die nur bey foͤrmlichen Ausfer- tigungen bezahlet werden.)
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1) Reichsvicariat 1740-1742.
Baiern und Pfalz daſſelbe kuͤnftig gemeinſchaftlich
fuͤhren, und in ſolcher Abſicht bey jeder Erledi-
gung des kaiſerlichen Thrones ein gemeinſchaftli-
ches Reichsvicariatshofgericht zu Augsburg errich-
ten ſollten.
Das alles ward nun auch gleich nach Carls
des VI. Tode ſo ins Werk gerichtet. Aber jetzt
entſtand die Frage: ob die beiden Hoͤfe zu Muͤn-
chen und Manheim bloß fuͤr ſich eine ſolche Ver-
aͤnderung mit dem Rheiniſchen Vicariate haͤtten
vornehmen koͤnnen, ohne von Kaiſer und Reich
erſt die Einwilligung dazu zu erwarten. Viele
hielten es fuͤr eine Abweichung von der goldenen
Bulle, daß an ſtatt der darin verordneten zwey
Reichsverweſer, Pfalz und Sachſen, deren kuͤnf-
tig drey ſeyn ſollten; auch fuͤr Abweichung vom
bisherigen Herkommen, daß ein Vicariatshofge-
richt, das in die Stelle des Reichshofraths trete,
nicht an dem Vicariatshofe ſelbſt, ſondern in ei-
ner dritten Reichsſtadt gehalten werden ſollte.
VI.
Der Churſaͤchſiſche Hof nahm ſeines Orts an
dieſer Veraͤnderung keinen Antheil. Man konnte
ſich deswegen auch nicht uͤber ein gemeinſchaftli-
ches Siegel vereinigen, wie ſonſt gewoͤhnlich war
fuͤr jedes Interregnum dem Cammergerichte zuzu-
fertigen. Zu Wetzlar konnte daher, ſo lange die-
ſes Interregnum waͤhrte, nichts zur foͤrmlichen
Ausfertigung gelangen; (woruͤber unter andern
die dortigen Canzleyperſonen in große Verlegen-
heit kamen, weil deren Beſoldungen auf die Taxen
angewieſen ſind, die nur bey foͤrmlichen Ausfer-
tigungen bezahlet werden.)
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/39>, abgerufen am 16.07.2024.
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