Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.Inhalt. kommen, Regierungen zu führen. S. 286. -- VI. Hin-wiederum hat oft ein Land mehrere Herren, von denen es gemeinschaftlich regiert wird; S. 288. -- VII. oder mit abwechselnden Regierungen. S. 289. -- VIII. Noch gibt es besondere Verfassungen in Ländern, welche in einigen Häusern jüngere Linien in gewisser Abhängigkeit von der ältern regierenden Linie besitzen. S. 290. -- IX. X. Eine andere Art von Abhängigkeit kann sich in einzelnen reichs- ritterschaftlichen Gebieten von den Cantons oder Kreisen der Reichsritterschaft äußern; -- wie auch in reichsständi- schen Ländern von Collegialverfügungen oder Kreisschlüs- sen. S. 291. -- XI. XII. Hin und wieder gibt es Strei- tigkeiten über den Zustand der Unmittelbarkeit und Reichs- freyheit einzelner Glieder des Reichs, -- oder so genannte Exemtionsstreirigkeiten; -- wodurch manche, die sich für unmittelbar gehalten, in mittelbare Reichsmitglieder ver- wandelt worden. S. 292. -- XIII. Bey einigen sind durch Vergleiche noch besondere Verhältnisse eingeschränkter Frey- heiten oder Unterwürfigkeiten entstanden. S. 293. -- XIV. XV. Ineiner so großen Verschiedenheit der vielerley beson- deren Teutschen Staaten gibt es auch natürlich eine große Mannigfaltigkeit mehr oder minder glücklicher Länder. S. 295. -- XVI. Eben das gilt auch von reichsritterschaftli- chen Gebieten, S. 298. -- XVII. und von Reichsstädten- S. 298. -- XVIII. Im Ganzen behält die Staatsverfas- sung des Teutschen Reichs noch immer unverkennbare Vor- züge, -- die jeden Teutschen zu frohen Aussichten in die fernere Zukunft beleben können. S. 299. Eilftes
Inhalt. kommen, Regierungen zu fuͤhren. S. 286. — VI. Hin-wiederum hat oft ein Land mehrere Herren, von denen es gemeinſchaftlich regiert wird; S. 288. — VII. oder mit abwechſelnden Regierungen. S. 289. — VIII. Noch gibt es beſondere Verfaſſungen in Laͤndern, welche in einigen Haͤuſern juͤngere Linien in gewiſſer Abhaͤngigkeit von der aͤltern regierenden Linie beſitzen. S. 290. — IX. X. Eine andere Art von Abhaͤngigkeit kann ſich in einzelnen reichs- ritterſchaftlichen Gebieten von den Cantons oder Kreiſen der Reichsritterſchaft aͤußern; — wie auch in reichsſtaͤndi- ſchen Laͤndern von Collegialverfuͤgungen oder Kreisſchluͤſ- ſen. S. 291. — XI. XII. Hin und wieder gibt es Strei- tigkeiten uͤber den Zuſtand der Unmittelbarkeit und Reichs- freyheit einzelner Glieder des Reichs, — oder ſo genannte Exemtionsſtreirigkeiten; — wodurch manche, die ſich fuͤr unmittelbar gehalten, in mittelbare Reichsmitglieder ver- wandelt worden. S. 292. — XIII. Bey einigen ſind durch Vergleiche noch beſondere Verhaͤltniſſe eingeſchraͤnkter Frey- heiten oder Unterwuͤrfigkeiten entſtanden. S. 293. — XIV. XV. Ineiner ſo großen Verſchiedenheit der vielerley beſon- deren Teutſchen Staaten gibt es auch natuͤrlich eine große Mannigfaltigkeit mehr oder minder gluͤcklicher Laͤnder. S. 295. — XVI. Eben das gilt auch von reichsritterſchaftli- chen Gebieten, S. 298. — XVII. und von Reichsſtaͤdten- S. 298. — XVIII. Im Ganzen behaͤlt die Staatsverfaſ- ſung des Teutſchen Reichs noch immer unverkennbare Vor- zuͤge, — die jeden Teutſchen zu frohen Ausſichten in die fernere Zukunft beleben koͤnnen. S. 299. Eilftes
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Inhalt.
kommen, Regierungen zu fuͤhren. S. 286. — VI. Hin-
wiederum hat oft ein Land mehrere Herren, von denen es
gemeinſchaftlich regiert wird; S. 288. — VII. oder mit
abwechſelnden Regierungen. S. 289. — VIII. Noch gibt
es beſondere Verfaſſungen in Laͤndern, welche in einigen
Haͤuſern juͤngere Linien in gewiſſer Abhaͤngigkeit von der
aͤltern regierenden Linie beſitzen. S. 290. — IX. X. Eine
andere Art von Abhaͤngigkeit kann ſich in einzelnen reichs-
ritterſchaftlichen Gebieten von den Cantons oder Kreiſen
der Reichsritterſchaft aͤußern; — wie auch in reichsſtaͤndi-
ſchen Laͤndern von Collegialverfuͤgungen oder Kreisſchluͤſ-
ſen. S. 291. — XI. XII. Hin und wieder gibt es Strei-
tigkeiten uͤber den Zuſtand der Unmittelbarkeit und Reichs-
freyheit einzelner Glieder des Reichs, — oder ſo genannte
Exemtionsſtreirigkeiten; — wodurch manche, die ſich fuͤr
unmittelbar gehalten, in mittelbare Reichsmitglieder ver-
wandelt worden. S. 292. — XIII. Bey einigen ſind durch
Vergleiche noch beſondere Verhaͤltniſſe eingeſchraͤnkter Frey-
heiten oder Unterwuͤrfigkeiten entſtanden. S. 293. — XIV.
XV. Ineiner ſo großen Verſchiedenheit der vielerley beſon-
deren Teutſchen Staaten gibt es auch natuͤrlich eine große
Mannigfaltigkeit mehr oder minder gluͤcklicher Laͤnder. S.
295. — XVI. Eben das gilt auch von reichsritterſchaftli-
chen Gebieten, S. 298. — XVII. und von Reichsſtaͤdten-
S. 298. — XVIII. Im Ganzen behaͤlt die Staatsverfaſ-
ſung des Teutſchen Reichs noch immer unverkennbare Vor-
zuͤge, — die jeden Teutſchen zu frohen Ausſichten in die
fernere Zukunft beleben koͤnnen. S. 299.
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