wechselt hat, wie z. B. mit Verlegung der Resi- denz von Manheim nach München, und von Ha- nau nach Cassel, noch erst kürzlich der Fall ge- wesen ist.
III.
Daraus erwächst nun schon eine merkliche Ver- schiedenheit solcher Länder, die ihre Landesherr- schaft bey sich haben, und anderer, von denen dieselbe entfernt lebt. Letztere entbehren dadurch nicht nur die Vortheile, die in Ansehung des Nah- rungsstandes mit der Nähe einer Hofhaltung ver- bunden zu seyn pflegen; sondern sie kommen ge- meiniglich in den Fall, durch ein eignes Regie- rungscollegium, oder durch einen Statthalter, aber allemal in Abhängigkeit von einem auswärtigen Herrn und denen, die demselben in der Nähe sind, regieret zu werden. Manche Länder haben ihren Landesherrn selbst außer den Gränzen des Teut- schen Reichs, wie mit Schwedisch-Pommern, und den Churbraunschweigischen und Nassauora- nischen Ländern der Fall ist. Doch noch weit zahl- reicher sind jetzt die Fälle, da fast alle unsere große Häuser, wenn sie gleich in Teutschland ihren Sitz behalten, dennoch Länder zu regieren haben, von denen sie entfernt leben, und die ehedem ihren eignen Herrn bey sich hatten. Auch von geistlichen Ländern fehlt es nicht an solchen Beyspielen, wie z. B. Churmainz das Eichsfeld und die Stadt Er- furt, und Churcölln das Herzogthum Westphalen auf solche Art zu regieren hat.
IV.
Bey den geistlichen Ländern gibt es noch eine besondere Art von Vereinigungen, die bloß zufällig, und oft nur für die Lebenszeit eines Herrn
be-
XIV. Heutige Verfaſſung.
wechſelt hat, wie z. B. mit Verlegung der Reſi- denz von Manheim nach Muͤnchen, und von Ha- nau nach Caſſel, noch erſt kuͤrzlich der Fall ge- weſen iſt.
III.
Daraus erwaͤchſt nun ſchon eine merkliche Ver- ſchiedenheit ſolcher Laͤnder, die ihre Landesherr- ſchaft bey ſich haben, und anderer, von denen dieſelbe entfernt lebt. Letztere entbehren dadurch nicht nur die Vortheile, die in Anſehung des Nah- rungsſtandes mit der Naͤhe einer Hofhaltung ver- bunden zu ſeyn pflegen; ſondern ſie kommen ge- meiniglich in den Fall, durch ein eignes Regie- rungscollegium, oder durch einen Statthalter, aber allemal in Abhaͤngigkeit von einem auswaͤrtigen Herrn und denen, die demſelben in der Naͤhe ſind, regieret zu werden. Manche Laͤnder haben ihren Landesherrn ſelbſt außer den Graͤnzen des Teut- ſchen Reichs, wie mit Schwediſch-Pommern, und den Churbraunſchweigiſchen und Naſſauora- niſchen Laͤndern der Fall iſt. Doch noch weit zahl- reicher ſind jetzt die Faͤlle, da faſt alle unſere große Haͤuſer, wenn ſie gleich in Teutſchland ihren Sitz behalten, dennoch Laͤnder zu regieren haben, von denen ſie entfernt leben, und die ehedem ihren eignen Herrn bey ſich hatten. Auch von geiſtlichen Laͤndern fehlt es nicht an ſolchen Beyſpielen, wie z. B. Churmainz das Eichsfeld und die Stadt Er- furt, und Churcoͤlln das Herzogthum Weſtphalen auf ſolche Art zu regieren hat.
IV.
Bey den geiſtlichen Laͤndern gibt es noch eine beſondere Art von Vereinigungen, die bloß zufaͤllig, und oft nur fuͤr die Lebenszeit eines Herrn
be-
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XIV. Heutige Verfaſſung.
wechſelt hat, wie z. B. mit Verlegung der Reſi-
denz von Manheim nach Muͤnchen, und von Ha-
nau nach Caſſel, noch erſt kuͤrzlich der Fall ge-
weſen iſt.
Daraus erwaͤchſt nun ſchon eine merkliche Ver-
ſchiedenheit ſolcher Laͤnder, die ihre Landesherr-
ſchaft bey ſich haben, und anderer, von denen
dieſelbe entfernt lebt. Letztere entbehren dadurch
nicht nur die Vortheile, die in Anſehung des Nah-
rungsſtandes mit der Naͤhe einer Hofhaltung ver-
bunden zu ſeyn pflegen; ſondern ſie kommen ge-
meiniglich in den Fall, durch ein eignes Regie-
rungscollegium, oder durch einen Statthalter, aber
allemal in Abhaͤngigkeit von einem auswaͤrtigen
Herrn und denen, die demſelben in der Naͤhe ſind,
regieret zu werden. Manche Laͤnder haben ihren
Landesherrn ſelbſt außer den Graͤnzen des Teut-
ſchen Reichs, wie mit Schwediſch-Pommern,
und den Churbraunſchweigiſchen und Naſſauora-
niſchen Laͤndern der Fall iſt. Doch noch weit zahl-
reicher ſind jetzt die Faͤlle, da faſt alle unſere
große Haͤuſer, wenn ſie gleich in Teutſchland ihren
Sitz behalten, dennoch Laͤnder zu regieren haben,
von denen ſie entfernt leben, und die ehedem ihren
eignen Herrn bey ſich hatten. Auch von geiſtlichen
Laͤndern fehlt es nicht an ſolchen Beyſpielen, wie
z. B. Churmainz das Eichsfeld und die Stadt Er-
furt, und Churcoͤlln das Herzogthum Weſtphalen
auf ſolche Art zu regieren hat.
Bey den geiſtlichen Laͤndern gibt es noch
eine beſondere Art von Vereinigungen, die bloß
zufaͤllig, und oft nur fuͤr die Lebenszeit eines Herrn
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/318>, abgerufen am 15.08.2024.
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