chen Abteyen Quedlinburg und Essen die Erb- vogtey ausübt.
XXIV.
Auch Reichsstädte hatten ehedem ihre Vögte, die ihnen der Kaiser gab, um in seinem Namen gewisse Hoheitsrechte in der Stadt auszuüben. Die meisten haben diese Vogteyrechte durch kaiserliche Begnadigungen oder Verpfändungen an sich ge- bracht, und mit der eignen Stadtobrigkeit vereini- get. Einige Reichsstädte gibt es jedoch noch jetzt, in welchen benachbarte Reichsstände dergleichen Vogteyrechte haben, als zu Aachen das Haus Pfalz von wegen des Herzogthums Jülich, zu Wetzlar das Haus Hessendarmstadt, zu Goslar das Haus Braunschweig u. s. w. Den Umfang oder die Beschränkung dieser Rechte muß man gemeiniglich nach eines jeden Orts Verträgen und Herkommen beurtheilen. Gemeiniglich ist das Recht einen eig- nen Beamten in der Stadt zu halten, auch Be- satzung hineinzulegen, gewisse Abgaben zu erheben, u. s. w. damit verbunden.
V.
XIV. Heutige Verfaſſung.
chen Abteyen Quedlinburg und Eſſen die Erb- vogtey ausuͤbt.
XXIV.
Auch Reichsſtaͤdte hatten ehedem ihre Voͤgte, die ihnen der Kaiſer gab, um in ſeinem Namen gewiſſe Hoheitsrechte in der Stadt auszuuͤben. Die meiſten haben dieſe Vogteyrechte durch kaiſerliche Begnadigungen oder Verpfaͤndungen an ſich ge- bracht, und mit der eignen Stadtobrigkeit vereini- get. Einige Reichsſtaͤdte gibt es jedoch noch jetzt, in welchen benachbarte Reichsſtaͤnde dergleichen Vogteyrechte haben, als zu Aachen das Haus Pfalz von wegen des Herzogthums Juͤlich, zu Wetzlar das Haus Heſſendarmſtadt, zu Goslar das Haus Braunſchweig u. ſ. w. Den Umfang oder die Beſchraͤnkung dieſer Rechte muß man gemeiniglich nach eines jeden Orts Vertraͤgen und Herkommen beurtheilen. Gemeiniglich iſt das Recht einen eig- nen Beamten in der Stadt zu halten, auch Be- ſatzung hineinzulegen, gewiſſe Abgaben zu erheben, u. ſ. w. damit verbunden.
V.
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XIV. Heutige Verfaſſung.
chen Abteyen Quedlinburg und Eſſen die Erb-
vogtey ausuͤbt.
Auch Reichsſtaͤdte hatten ehedem ihre Voͤgte,
die ihnen der Kaiſer gab, um in ſeinem Namen
gewiſſe Hoheitsrechte in der Stadt auszuuͤben. Die
meiſten haben dieſe Vogteyrechte durch kaiſerliche
Begnadigungen oder Verpfaͤndungen an ſich ge-
bracht, und mit der eignen Stadtobrigkeit vereini-
get. Einige Reichsſtaͤdte gibt es jedoch noch jetzt,
in welchen benachbarte Reichsſtaͤnde dergleichen
Vogteyrechte haben, als zu Aachen das Haus Pfalz
von wegen des Herzogthums Juͤlich, zu Wetzlar
das Haus Heſſendarmſtadt, zu Goslar das Haus
Braunſchweig u. ſ. w. Den Umfang oder die
Beſchraͤnkung dieſer Rechte muß man gemeiniglich
nach eines jeden Orts Vertraͤgen und Herkommen
beurtheilen. Gemeiniglich iſt das Recht einen eig-
nen Beamten in der Stadt zu halten, auch Be-
ſatzung hineinzulegen, gewiſſe Abgaben zu erheben,
u. ſ. w. damit verbunden.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/314>, abgerufen am 09.05.2024.
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