schen Reichs zur Richtschnur dienen, auch durch Verjährung entstehen können.
XXI.
So ist es in Teutschland gar nichts ungewöhn- liches, daß ein Reichsstand in eines andern Reichs- standes Lande oder Gebiete eine oder mehrere Post- stationen, einen Zoll, Geleitsrecht, peinliche Ge- richtbarkeit, Besatzungsrecht, Patronatrecht u. d. g. hat; oder daß ein Reichsstand sich gefallen laßen muß, daß von seinen Rechtssprüchen an ei- nen andern (z. B. von der Reichsstadt Worms an den Bischof zu Worms) appellirt wird. So darf auch mancher in seinem eignen Lande zum Vortheile eines andern Reichsstandes gewisse Din- ge nicht vornehmen, z. B. keine Festung bauen, keine Stadt, keine Messe anlegen u. d. g. Oder ein so genanntes Stapelrecht gibt einem Reichs- stande oder einer Stadt das Recht, daß keine Kaufmannswaaren in einem gewissen Bezirke vor- beygefahren werden dürfen, wie insonderheit die Stadt Leipzig hauptsächlich dadurch in Aufnahme gekommen ist, daß in 15. Meilen umher allen Kaufmannsfuhren die Verbindlichkeit aufgelegt worden, ihren Weg über Leipzig zu nehmen, und ihre Waaren erst den dortigen Kaufleuten feil zu bieten; Oder an Ströhmen haben einige Städte das Recht, daß keine fremde Schiffer vorbeyfah- ren dürfen, sondern ihre Ladungen auf dortige Schiffe umladen müßen; Dergleichen Rechte ha- ben am Rheine die Städte Speier, Mainz, Cölln; an der Donau Regensburg, Ingolstadt, Passau; an der Elbe Magdeburg und Hamburg; an der Weser Münden und Bremen; an der Oder Bres- lau und Frankfurt.
Eini-
XIV. Heutige Verfaſſung.
ſchen Reichs zur Richtſchnur dienen, auch durch Verjaͤhrung entſtehen koͤnnen.
XXI.
So iſt es in Teutſchland gar nichts ungewoͤhn- liches, daß ein Reichsſtand in eines andern Reichs- ſtandes Lande oder Gebiete eine oder mehrere Poſt- ſtationen, einen Zoll, Geleitsrecht, peinliche Ge- richtbarkeit, Beſatzungsrecht, Patronatrecht u. d. g. hat; oder daß ein Reichsſtand ſich gefallen laßen muß, daß von ſeinen Rechtsſpruͤchen an ei- nen andern (z. B. von der Reichsſtadt Worms an den Biſchof zu Worms) appellirt wird. So darf auch mancher in ſeinem eignen Lande zum Vortheile eines andern Reichsſtandes gewiſſe Din- ge nicht vornehmen, z. B. keine Feſtung bauen, keine Stadt, keine Meſſe anlegen u. d. g. Oder ein ſo genanntes Stapelrecht gibt einem Reichs- ſtande oder einer Stadt das Recht, daß keine Kaufmannswaaren in einem gewiſſen Bezirke vor- beygefahren werden duͤrfen, wie inſonderheit die Stadt Leipzig hauptſaͤchlich dadurch in Aufnahme gekommen iſt, daß in 15. Meilen umher allen Kaufmannsfuhren die Verbindlichkeit aufgelegt worden, ihren Weg uͤber Leipzig zu nehmen, und ihre Waaren erſt den dortigen Kaufleuten feil zu bieten; Oder an Stroͤhmen haben einige Staͤdte das Recht, daß keine fremde Schiffer vorbeyfah- ren duͤrfen, ſondern ihre Ladungen auf dortige Schiffe umladen muͤßen; Dergleichen Rechte ha- ben am Rheine die Staͤdte Speier, Mainz, Coͤlln; an der Donau Regensburg, Ingolſtadt, Paſſau; an der Elbe Magdeburg und Hamburg; an der Weſer Muͤnden und Bremen; an der Oder Bres- lau und Frankfurt.
Eini-
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XIV. Heutige Verfaſſung.
ſchen Reichs zur Richtſchnur dienen, auch durch
Verjaͤhrung entſtehen koͤnnen.
So iſt es in Teutſchland gar nichts ungewoͤhn-
liches, daß ein Reichsſtand in eines andern Reichs-
ſtandes Lande oder Gebiete eine oder mehrere Poſt-
ſtationen, einen Zoll, Geleitsrecht, peinliche Ge-
richtbarkeit, Beſatzungsrecht, Patronatrecht u. d.
g. hat; oder daß ein Reichsſtand ſich gefallen
laßen muß, daß von ſeinen Rechtsſpruͤchen an ei-
nen andern (z. B. von der Reichsſtadt Worms
an den Biſchof zu Worms) appellirt wird. So
darf auch mancher in ſeinem eignen Lande zum
Vortheile eines andern Reichsſtandes gewiſſe Din-
ge nicht vornehmen, z. B. keine Feſtung bauen,
keine Stadt, keine Meſſe anlegen u. d. g. Oder
ein ſo genanntes Stapelrecht gibt einem Reichs-
ſtande oder einer Stadt das Recht, daß keine
Kaufmannswaaren in einem gewiſſen Bezirke vor-
beygefahren werden duͤrfen, wie inſonderheit die
Stadt Leipzig hauptſaͤchlich dadurch in Aufnahme
gekommen iſt, daß in 15. Meilen umher allen
Kaufmannsfuhren die Verbindlichkeit aufgelegt
worden, ihren Weg uͤber Leipzig zu nehmen, und
ihre Waaren erſt den dortigen Kaufleuten feil zu
bieten; Oder an Stroͤhmen haben einige Staͤdte
das Recht, daß keine fremde Schiffer vorbeyfah-
ren duͤrfen, ſondern ihre Ladungen auf dortige
Schiffe umladen muͤßen; Dergleichen Rechte ha-
ben am Rheine die Staͤdte Speier, Mainz, Coͤlln;
an der Donau Regensburg, Ingolſtadt, Paſſau;
an der Elbe Magdeburg und Hamburg; an der
Weſer Muͤnden und Bremen; an der Oder Bres-
lau und Frankfurt.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/312>, abgerufen am 16.02.2025.
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