wären? Immer bleibt es ein Glück, daß sie doch noch einen Richter über sich haben.
Das einzige, so bey reichsgerichtlichen Er-V. kenntnissen, wodurch Reichsstände verurtheilet werden, noch zu Zeiten einigen Anstand machen kann, besteht nur darin, daß es oft schwer hält, dergleichen Urtheile zur würklichen Vollziehung zu bringen; und zwar nicht bloß deswegen, weil es einigen Reichsständen nicht an einer solchen Macht gebricht, daß sie allenfalls denken können, es dar- auf ankommen zu laßen, ob man sie zu zwingen im Stande seyn werde, -- sondern auch noch aus einem ganz besonderen Grunde, weil es unver- merkt beynahe zu einer Art von Herkommen ge- worden ist, daß ein Reichsstand, gegen den ein widriges Erkenntniß zu Wien oder Wetzlar ergan- gen ist, noch einen Recurs an den Reichstag nimmt, um noch auf eine oder andere Art Hülfe und Rettung gegen ein solches Erkenntniß zu er- langen (n). In dieser Rücksicht wäre allerdings zu wünschen, daß nach der schon in der Wahlca- pitulation erkannten Nothwendigkeit von Kaiser und Reichs wegen durch eine neue Gesetzgebung die Fälle genau bestimmt werden möchten, in wel- chen noch ein Recurs an den Reichstag statt fin- den solle (o).
Allein auch hier zeigen sich neue Schwierig-VI. keiten, die zum Theil selbst in der Beschaffenheit unserer Reichsgerichte, wie sie würklich sind, zum
Theil
(n) Oben S. 47. u. f.
(o) Oben S. 51.
P. Entw. d. Staatsverf. Th.III. Q
2) Vortheile reichsger. Erkenntniſſe.
waͤren? Immer bleibt es ein Gluͤck, daß ſie doch noch einen Richter uͤber ſich haben.
Das einzige, ſo bey reichsgerichtlichen Er-V. kenntniſſen, wodurch Reichsſtaͤnde verurtheilet werden, noch zu Zeiten einigen Anſtand machen kann, beſteht nur darin, daß es oft ſchwer haͤlt, dergleichen Urtheile zur wuͤrklichen Vollziehung zu bringen; und zwar nicht bloß deswegen, weil es einigen Reichsſtaͤnden nicht an einer ſolchen Macht gebricht, daß ſie allenfalls denken koͤnnen, es dar- auf ankommen zu laßen, ob man ſie zu zwingen im Stande ſeyn werde, — ſondern auch noch aus einem ganz beſonderen Grunde, weil es unver- merkt beynahe zu einer Art von Herkommen ge- worden iſt, daß ein Reichsſtand, gegen den ein widriges Erkenntniß zu Wien oder Wetzlar ergan- gen iſt, noch einen Recurs an den Reichstag nimmt, um noch auf eine oder andere Art Huͤlfe und Rettung gegen ein ſolches Erkenntniß zu er- langen (n). In dieſer Ruͤckſicht waͤre allerdings zu wuͤnſchen, daß nach der ſchon in der Wahlca- pitulation erkannten Nothwendigkeit von Kaiſer und Reichs wegen durch eine neue Geſetzgebung die Faͤlle genau beſtimmt werden moͤchten, in wel- chen noch ein Recurs an den Reichstag ſtatt fin- den ſolle (o).
Allein auch hier zeigen ſich neue Schwierig-VI. keiten, die zum Theil ſelbſt in der Beſchaffenheit unſerer Reichsgerichte, wie ſie wuͤrklich ſind, zum
Theil
(n) Oben S. 47. u. f.
(o) Oben S. 51.
P. Entw. d. Staatsverf. Th.III. Q
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2) Vortheile reichsger. Erkenntniſſe.
waͤren? Immer bleibt es ein Gluͤck, daß ſie doch
noch einen Richter uͤber ſich haben.
Das einzige, ſo bey reichsgerichtlichen Er-
kenntniſſen, wodurch Reichsſtaͤnde verurtheilet
werden, noch zu Zeiten einigen Anſtand machen
kann, beſteht nur darin, daß es oft ſchwer haͤlt,
dergleichen Urtheile zur wuͤrklichen Vollziehung zu
bringen; und zwar nicht bloß deswegen, weil es
einigen Reichsſtaͤnden nicht an einer ſolchen Macht
gebricht, daß ſie allenfalls denken koͤnnen, es dar-
auf ankommen zu laßen, ob man ſie zu zwingen
im Stande ſeyn werde, — ſondern auch noch aus
einem ganz beſonderen Grunde, weil es unver-
merkt beynahe zu einer Art von Herkommen ge-
worden iſt, daß ein Reichsſtand, gegen den ein
widriges Erkenntniß zu Wien oder Wetzlar ergan-
gen iſt, noch einen Recurs an den Reichstag
nimmt, um noch auf eine oder andere Art Huͤlfe
und Rettung gegen ein ſolches Erkenntniß zu er-
langen (n). In dieſer Ruͤckſicht waͤre allerdings
zu wuͤnſchen, daß nach der ſchon in der Wahlca-
pitulation erkannten Nothwendigkeit von Kaiſer
und Reichs wegen durch eine neue Geſetzgebung
die Faͤlle genau beſtimmt werden moͤchten, in wel-
chen noch ein Recurs an den Reichstag ſtatt fin-
den ſolle (o).
V.
Allein auch hier zeigen ſich neue Schwierig-
keiten, die zum Theil ſelbſt in der Beſchaffenheit
unſerer Reichsgerichte, wie ſie wuͤrklich ſind, zum
Theil
VI.
(n) Oben S. 47. u. f.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/275>, abgerufen am 16.02.2025.
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