teresse des Hauses und der Erblande, oder auch eine Convenienz der Personen, die am kaiserlichen Hofe in Reichssachen gebraucht werden, einigen Einfluß haben mag.
III.
Unter dem Reichshofrathe stehet eine Anzahl von ungefähr dreyßig Reichshofrathsagenten, die vom Reichshofrathspräsidenten ernannt wer- den, und eigentlich dazu bestimmt sind, die Ge- schäffte der Partheyen als deren Anwälde am Reichshofrathe oder auch überhaupt am kaiserlichen Hofe zu besorgen. Auch von Reichsständen wer- den wenige seyn, die nicht einen von diesen Agen- ten angenommen hätten. Doch kann auch ein je- der Reichsstand, wie bisweilen geschieht, seinen eignen Agenten am kaiserlichen Hofe bestellen. Ei- nige größere Höfe pflegen selbst förmliche Gesand- ten an den Kaiser zu accreditiren. Oder wer von Reichsständen oder auch nur von Mitgliedern der Reichsritterschaft sich persönlich an den kaiserlichen Hof begibt, kann selbst vom Kaiser Audienz begeh- ren, die ihm vermöge der Wahlcapitulation nicht versagt werden darf (v). Ein jeder Reichsstand hat es überdies in seiner Gewalt in verschlossenen Schreiben etwas an den Kaiser gelangen zu laßen; es sey nun, daß solche Schreiben unmittelbar mit der Post nach Wien abgesandt, oder auch durch den Agenten oder Gesandten, den der schreibende Reichsstand etwa zu Wien hat, im Reichshofra- the oder in der geheimen Reichshofcanzley überge- ben werden. Hinwiederum hat der kaiserliche Hof in den meisten Kreisen eigne kaiserliche Gesand- ten, dergleichen auch wohl an ein und anderem
grö-
(v) Wahlcap. (1612.) Art. 23. §. 2.
XIV. Heutige Verfaſſung.
tereſſe des Hauſes und der Erblande, oder auch eine Convenienz der Perſonen, die am kaiſerlichen Hofe in Reichsſachen gebraucht werden, einigen Einfluß haben mag.
III.
Unter dem Reichshofrathe ſtehet eine Anzahl von ungefaͤhr dreyßig Reichshofrathsagenten, die vom Reichshofrathspraͤſidenten ernannt wer- den, und eigentlich dazu beſtimmt ſind, die Ge- ſchaͤffte der Partheyen als deren Anwaͤlde am Reichshofrathe oder auch uͤberhaupt am kaiſerlichen Hofe zu beſorgen. Auch von Reichsſtaͤnden wer- den wenige ſeyn, die nicht einen von dieſen Agen- ten angenommen haͤtten. Doch kann auch ein je- der Reichsſtand, wie bisweilen geſchieht, ſeinen eignen Agenten am kaiſerlichen Hofe beſtellen. Ei- nige groͤßere Hoͤfe pflegen ſelbſt foͤrmliche Geſand- ten an den Kaiſer zu accreditiren. Oder wer von Reichsſtaͤnden oder auch nur von Mitgliedern der Reichsritterſchaft ſich perſoͤnlich an den kaiſerlichen Hof begibt, kann ſelbſt vom Kaiſer Audienz begeh- ren, die ihm vermoͤge der Wahlcapitulation nicht verſagt werden darf (v). Ein jeder Reichsſtand hat es uͤberdies in ſeiner Gewalt in verſchloſſenen Schreiben etwas an den Kaiſer gelangen zu laßen; es ſey nun, daß ſolche Schreiben unmittelbar mit der Poſt nach Wien abgeſandt, oder auch durch den Agenten oder Geſandten, den der ſchreibende Reichsſtand etwa zu Wien hat, im Reichshofra- the oder in der geheimen Reichshofcanzley uͤberge- ben werden. Hinwiederum hat der kaiſerliche Hof in den meiſten Kreiſen eigne kaiſerliche Geſand- ten, dergleichen auch wohl an ein und anderem
groͤ-
(v) Wahlcap. (1612.) Art. 23. §. 2.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0252"n="218"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung.</fw><lb/>
tereſſe des Hauſes und der Erblande, oder auch<lb/>
eine Convenienz der Perſonen, die am kaiſerlichen<lb/>
Hofe in Reichsſachen gebraucht werden, einigen<lb/>
Einfluß haben mag.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">III.</hi></note><p>Unter dem Reichshofrathe ſtehet eine Anzahl<lb/>
von ungefaͤhr dreyßig <hirendition="#fr">Reichshofrathsagenten,</hi><lb/>
die vom Reichshofrathspraͤſidenten ernannt wer-<lb/>
den, und eigentlich dazu beſtimmt ſind, die Ge-<lb/>ſchaͤffte der Partheyen als deren Anwaͤlde am<lb/>
Reichshofrathe oder auch uͤberhaupt am kaiſerlichen<lb/>
Hofe zu beſorgen. Auch von Reichsſtaͤnden wer-<lb/>
den wenige ſeyn, die nicht einen von dieſen Agen-<lb/>
ten angenommen haͤtten. Doch kann auch ein je-<lb/>
der Reichsſtand, wie bisweilen geſchieht, ſeinen<lb/>
eignen Agenten am kaiſerlichen Hofe beſtellen. Ei-<lb/>
nige groͤßere Hoͤfe pflegen ſelbſt foͤrmliche Geſand-<lb/>
ten an den Kaiſer zu accreditiren. Oder wer von<lb/>
Reichsſtaͤnden oder auch nur von Mitgliedern der<lb/>
Reichsritterſchaft ſich perſoͤnlich an den kaiſerlichen<lb/>
Hof begibt, kann ſelbſt vom Kaiſer Audienz begeh-<lb/>
ren, die ihm vermoͤge der Wahlcapitulation nicht<lb/>
verſagt werden darf <noteplace="foot"n="(v)">Wahlcap. (1612.) Art. 23. §. 2.</note>. Ein jeder Reichsſtand<lb/>
hat es uͤberdies in ſeiner Gewalt in verſchloſſenen<lb/>
Schreiben etwas an den Kaiſer gelangen zu laßen;<lb/>
es ſey nun, daß ſolche Schreiben unmittelbar mit<lb/>
der Poſt nach Wien abgeſandt, oder auch durch<lb/>
den Agenten oder Geſandten, den der ſchreibende<lb/>
Reichsſtand etwa zu Wien hat, im Reichshofra-<lb/>
the oder in der geheimen Reichshofcanzley uͤberge-<lb/>
ben werden. Hinwiederum hat der kaiſerliche Hof<lb/>
in den meiſten Kreiſen eigne <hirendition="#fr">kaiſerliche Geſand-<lb/>
ten,</hi> dergleichen auch wohl an ein und anderem<lb/><fwplace="bottom"type="catch">groͤ-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[218/0252]
XIV. Heutige Verfaſſung.
tereſſe des Hauſes und der Erblande, oder auch
eine Convenienz der Perſonen, die am kaiſerlichen
Hofe in Reichsſachen gebraucht werden, einigen
Einfluß haben mag.
Unter dem Reichshofrathe ſtehet eine Anzahl
von ungefaͤhr dreyßig Reichshofrathsagenten,
die vom Reichshofrathspraͤſidenten ernannt wer-
den, und eigentlich dazu beſtimmt ſind, die Ge-
ſchaͤffte der Partheyen als deren Anwaͤlde am
Reichshofrathe oder auch uͤberhaupt am kaiſerlichen
Hofe zu beſorgen. Auch von Reichsſtaͤnden wer-
den wenige ſeyn, die nicht einen von dieſen Agen-
ten angenommen haͤtten. Doch kann auch ein je-
der Reichsſtand, wie bisweilen geſchieht, ſeinen
eignen Agenten am kaiſerlichen Hofe beſtellen. Ei-
nige groͤßere Hoͤfe pflegen ſelbſt foͤrmliche Geſand-
ten an den Kaiſer zu accreditiren. Oder wer von
Reichsſtaͤnden oder auch nur von Mitgliedern der
Reichsritterſchaft ſich perſoͤnlich an den kaiſerlichen
Hof begibt, kann ſelbſt vom Kaiſer Audienz begeh-
ren, die ihm vermoͤge der Wahlcapitulation nicht
verſagt werden darf (v). Ein jeder Reichsſtand
hat es uͤberdies in ſeiner Gewalt in verſchloſſenen
Schreiben etwas an den Kaiſer gelangen zu laßen;
es ſey nun, daß ſolche Schreiben unmittelbar mit
der Poſt nach Wien abgeſandt, oder auch durch
den Agenten oder Geſandten, den der ſchreibende
Reichsſtand etwa zu Wien hat, im Reichshofra-
the oder in der geheimen Reichshofcanzley uͤberge-
ben werden. Hinwiederum hat der kaiſerliche Hof
in den meiſten Kreiſen eigne kaiſerliche Geſand-
ten, dergleichen auch wohl an ein und anderem
groͤ-
(v) Wahlcap. (1612.) Art. 23. §. 2.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/252>, abgerufen am 22.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.