Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.Inhalt. gen Verschiedenheit der Löhnung; S. 101. -- IV. wegenMangels vieler Kriegsbedürfnisse und ungleicher Calibre etc. S. 101. -- V. Reichsoperationscasse von bewilligten Römer- monathen, -- VI. und deren Berechnung. S. 102. -- VII. VIII. Assignationen und Compensationen, so dabey vorzukommen pflegen. S. 103. -- IX. Besteurung der Un- terthanen zu den Römermonathen; -- deren Vervielfälti- gung für nicht bewaffnete Stände. S. 105. -- X. Reichs- generalität, S. 105. -- XI. die jetzt auch in Friedenszeit unterhalten wird, S. 106. -- XII. aber nur bey würkli- chen Feldzügen Vortheile zu genießen hat. S. 107. -- XIII. Ueber die Befehlshabung des Reichskriegsheeres wird jedes- mal besondere Verfügung getroffen. S. 107. -- XIV. Ein Reichskriegsrath, der vermöge der Wahlcapitulation von beiden Religionstheilen bestellt werden sollte, ist würklich nicht in Uebung. S. 108. V. Verhandlungen über das Vorhaben den König in Preussen in die Acht zu erklären, und über einen Friedenscongreß zu Augsburg. Endlich ge- schlossener Friede zu Hubertsburg. 1758-1763. S. 109-113. I. Als es im Werk war unmittelbar in den drey Reichs- collegien auf die Achtserklärung des Königs in Preussen an- zutragen; beschloß das evangelische Corpus zur Aufrechthal- tung der Wahlcapitulation in partes zu gehen. S. 109. -- II. Diesen Schluß unternahm der Kaiser vergeblich für nich- tig zu erklären. S. 110. -- III. Zum Friedenscongresse, der zu Augsburg gehalten werden sollte, wollte das Reich sich aufdringen, S. 111. -- IV. und auf Bestätigung der vorigen Friedensschlüsse, ohne den Ryßwickischen davon aus- zunehmen, dringen. -- Darüber kam es wieder zur Tren- nung beider Religionstheile; -- und aus dem Congresse wurde nichts. S. 111. -- V. Dem Kriege wurde inzwi- schen durch anderweitige Friedensschlüsse, insonderheit zu Paris und zu Hubertsburg, ein Ende gemacht. S. 112. Drey-
Inhalt. gen Verſchiedenheit der Loͤhnung; S. 101. — IV. wegenMangels vieler Kriegsbeduͤrfniſſe und ungleicher Calibre ꝛc. S. 101. — V. Reichsoperationscaſſe von bewilligten Roͤmer- monathen, — VI. und deren Berechnung. S. 102. — VII. VIII. Aſſignationen und Compenſationen, ſo dabey vorzukommen pflegen. S. 103. — IX. Beſteurung der Un- terthanen zu den Roͤmermonathen; — deren Vervielfaͤlti- gung fuͤr nicht bewaffnete Staͤnde. S. 105. — X. Reichs- generalitaͤt, S. 105. — XI. die jetzt auch in Friedenszeit unterhalten wird, S. 106. — XII. aber nur bey wuͤrkli- chen Feldzuͤgen Vortheile zu genießen hat. S. 107. — XIII. Ueber die Befehlshabung des Reichskriegsheeres wird jedes- mal beſondere Verfuͤgung getroffen. S. 107. — XIV. Ein Reichskriegsrath, der vermoͤge der Wahlcapitulation von beiden Religionstheilen beſtellt werden ſollte, iſt wuͤrklich nicht in Uebung. S. 108. V. Verhandlungen uͤber das Vorhaben den Koͤnig in Preuſſen in die Acht zu erklaͤren, und uͤber einen Friedenscongreß zu Augsburg. Endlich ge- ſchloſſener Friede zu Hubertsburg. 1758-1763. S. 109-113. I. Als es im Werk war unmittelbar in den drey Reichs- collegien auf die Achtserklaͤrung des Koͤnigs in Preuſſen an- zutragen; beſchloß das evangeliſche Corpus zur Aufrechthal- tung der Wahlcapitulation in partes zu gehen. S. 109. — II. Dieſen Schluß unternahm der Kaiſer vergeblich fuͤr nich- tig zu erklaͤren. S. 110. — III. Zum Friedenscongreſſe, der zu Augsburg gehalten werden ſollte, wollte das Reich ſich aufdringen, S. 111. — IV. und auf Beſtaͤtigung der vorigen Friedensſchluͤſſe, ohne den Ryßwickiſchen davon aus- zunehmen, dringen. — Daruͤber kam es wieder zur Tren- nung beider Religionstheile; — und aus dem Congreſſe wurde nichts. S. 111. — V. Dem Kriege wurde inzwi- ſchen durch anderweitige Friedensſchluͤſſe, inſonderheit zu Paris und zu Hubertsburg, ein Ende gemacht. S. 112. Drey-
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S. 101. — V. Reichsoperationscaſſe von bewilligten Roͤmer-
monathen, — VI. und deren Berechnung. S. 102. —
VII. VIII. Aſſignationen und Compenſationen, ſo dabey
vorzukommen pflegen. S. 103. — IX. Beſteurung der Un-
terthanen zu den Roͤmermonathen; — deren Vervielfaͤlti-
gung fuͤr nicht bewaffnete Staͤnde. S. 105. — X. Reichs-
generalitaͤt, S. 105. — XI. die jetzt auch in Friedenszeit
unterhalten wird, S. 106. — XII. aber nur bey wuͤrkli-
chen Feldzuͤgen Vortheile zu genießen hat. S. 107. — XIII.
Ueber die Befehlshabung des Reichskriegsheeres wird jedes-
mal beſondere Verfuͤgung getroffen. S. 107. — XIV. Ein
Reichskriegsrath, der vermoͤge der Wahlcapitulation von
beiden Religionstheilen beſtellt werden ſollte, iſt wuͤrklich
nicht in Uebung. S. 108.
V. Verhandlungen uͤber das Vorhaben den
Koͤnig in Preuſſen in die Acht zu erklaͤren, und uͤber
einen Friedenscongreß zu Augsburg. Endlich ge-
ſchloſſener Friede zu Hubertsburg. 1758-1763. S.
109-113.
I. Als es im Werk war unmittelbar in den drey Reichs-
collegien auf die Achtserklaͤrung des Koͤnigs in Preuſſen an-
zutragen; beſchloß das evangeliſche Corpus zur Aufrechthal-
tung der Wahlcapitulation in partes zu gehen. S. 109. —
II. Dieſen Schluß unternahm der Kaiſer vergeblich fuͤr nich-
tig zu erklaͤren. S. 110. — III. Zum Friedenscongreſſe,
der zu Augsburg gehalten werden ſollte, wollte das Reich
ſich aufdringen, S. 111. — IV. und auf Beſtaͤtigung der
vorigen Friedensſchluͤſſe, ohne den Ryßwickiſchen davon aus-
zunehmen, dringen. — Daruͤber kam es wieder zur Tren-
nung beider Religionstheile; — und aus dem Congreſſe
wurde nichts. S. 111. — V. Dem Kriege wurde inzwi-
ſchen durch anderweitige Friedensſchluͤſſe, inſonderheit zu
Paris und zu Hubertsburg, ein Ende gemacht. S. 112.
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