Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Grafensache u. Reichsschluß 1775. richtbarkeit der beiden höchsten Reichsgerichte be-troffen, worüber keine einseitige Verfügung statt finden können. Verschiedene der angesehensten Teutschen Höfe haben deswegen nöthig gefunden, dem Cammergerichte selbst deswegen eine nach- drückliche Aeusserung mit Verwahrung der reichs- ständischen Rechte zukommen zu laßen. Ueber alle diese Dinge wäre die BefolgungXVI. IV. L 5
3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775. richtbarkeit der beiden hoͤchſten Reichsgerichte be-troffen, woruͤber keine einſeitige Verfuͤgung ſtatt finden koͤnnen. Verſchiedene der angeſehenſten Teutſchen Hoͤfe haben deswegen noͤthig gefunden, dem Cammergerichte ſelbſt deswegen eine nach- druͤckliche Aeuſſerung mit Verwahrung der reichs- ſtaͤndiſchen Rechte zukommen zu laßen. Ueber alle dieſe Dinge waͤre die BefolgungXVI. IV. L 5
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3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775.
richtbarkeit der beiden hoͤchſten Reichsgerichte be-
troffen, woruͤber keine einſeitige Verfuͤgung ſtatt
finden koͤnnen. Verſchiedene der angeſehenſten
Teutſchen Hoͤfe haben deswegen noͤthig gefunden,
dem Cammergerichte ſelbſt deswegen eine nach-
druͤckliche Aeuſſerung mit Verwahrung der reichs-
ſtaͤndiſchen Rechte zukommen zu laßen.
Ueber alle dieſe Dinge waͤre die Befolgung
einerley richtiger Grundſaͤtze von Seiten Kaiſers
und Reichs um ſo mehr zu wuͤnſchen, je weniger
einem Monarchen, den das Teutſche Reich als
ſein hoͤchſtes Oberhaupt verehret, damit gedient
ſeyn kann, in Entſcheidung einzelner Rechtsſachen
irgend einen Miniſterialeinfluß zu geſtatten, und
je mehr beiden Theilen daran gelegen ſeyn muß,
daß an beiden hoͤchſten Reichsgerichten eine ohne
alle Ruͤckſichten oder Nebeneinfluͤſſe gerade durch-
gehende Gerechtigkeit gehandhabet werde.
XVI.
IV.
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