Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

Bild:
<< vorherige Seite

2) Rud. II. bis 1582. Erstgebuhrt.
erloschen, deren Stimmen aber doch im Fürsten-
rathe ihren Fortgang behalten haben. Hatte hin-
gegen im Jahre 1582. ein Land nur einen Herrn,
der hernach mehrere Söhne, die sich wieder ver-
theilten, hinterließ; so blieb auf dem Lande doch
nur eine Stimme haften. Das war z. B. der
Fall im Hause Anhalt, da der Fürst Joachim Ernst
1582. noch ganz Anhalt hatte, seine Söhne aber
1586. vier regierende Linien zu Dessau, Bern-
burg, Cöthen, Zerbst stifteten, und doch nur eine
Stimme behielten. Oder wenn nach 1582. auch
die Besitzer eines Landes ganz ausstarben, und das
Land einem andern Fürsten zufiel, so wurde doch
die vorige Stimme fortgeführt, wie z. B. der Fall
gleich im Jahre 1583. mit den gefürsteten Grafen
von Henneberg, die damals ausstarben, und seit-
dem noch mit Pommern, Leuchtenberg, und mehr
anderen Ländern sich zugetragen hat; an statt daß
mit allen Ländern, deren Besitzer vor 1582. aus-
gestorben, auch ihre Stimmen erloschen sind, wie
die Beyspiele von Kärnthen, Steiermark, Krain,
Teck, und unzehlig andere davon zum Beweise
dienen.




III.

2) Rud. II. bis 1582. Erſtgebuhrt.
erloſchen, deren Stimmen aber doch im Fuͤrſten-
rathe ihren Fortgang behalten haben. Hatte hin-
gegen im Jahre 1582. ein Land nur einen Herrn,
der hernach mehrere Soͤhne, die ſich wieder ver-
theilten, hinterließ; ſo blieb auf dem Lande doch
nur eine Stimme haften. Das war z. B. der
Fall im Hauſe Anhalt, da der Fuͤrſt Joachim Ernſt
1582. noch ganz Anhalt hatte, ſeine Soͤhne aber
1586. vier regierende Linien zu Deſſau, Bern-
burg, Coͤthen, Zerbſt ſtifteten, und doch nur eine
Stimme behielten. Oder wenn nach 1582. auch
die Beſitzer eines Landes ganz ausſtarben, und das
Land einem andern Fuͤrſten zufiel, ſo wurde doch
die vorige Stimme fortgefuͤhrt, wie z. B. der Fall
gleich im Jahre 1583. mit den gefuͤrſteten Grafen
von Henneberg, die damals ausſtarben, und ſeit-
dem noch mit Pommern, Leuchtenberg, und mehr
anderen Laͤndern ſich zugetragen hat; an ſtatt daß
mit allen Laͤndern, deren Beſitzer vor 1582. aus-
geſtorben, auch ihre Stimmen erloſchen ſind, wie
die Beyſpiele von Kaͤrnthen, Steiermark, Krain,
Teck, und unzehlig andere davon zum Beweiſe
dienen.




III.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0055" n="13"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">2) Rud. <hi rendition="#aq">II.</hi> bis 1582. Er&#x017F;tgebuhrt.</hi></fw><lb/>
erlo&#x017F;chen, deren Stimmen aber doch im Fu&#x0364;r&#x017F;ten-<lb/>
rathe ihren Fortgang behalten haben. Hatte hin-<lb/>
gegen im Jahre 1582. ein Land nur einen Herrn,<lb/>
der hernach mehrere So&#x0364;hne, die &#x017F;ich wieder ver-<lb/>
theilten, hinterließ; &#x017F;o blieb auf dem Lande doch<lb/>
nur eine Stimme haften. Das war z. B. der<lb/>
Fall im Hau&#x017F;e Anhalt, da der Fu&#x0364;r&#x017F;t Joachim Ern&#x017F;t<lb/>
1582. noch ganz Anhalt hatte, &#x017F;eine So&#x0364;hne aber<lb/>
1586. vier regierende Linien zu De&#x017F;&#x017F;au, Bern-<lb/>
burg, Co&#x0364;then, Zerb&#x017F;t &#x017F;tifteten, und doch nur eine<lb/>
Stimme behielten. Oder wenn nach 1582. auch<lb/>
die Be&#x017F;itzer eines Landes ganz aus&#x017F;tarben, und das<lb/>
Land einem andern Fu&#x0364;r&#x017F;ten zufiel, &#x017F;o wurde doch<lb/>
die vorige Stimme fortgefu&#x0364;hrt, wie z. B. der Fall<lb/>
gleich im Jahre 1583. mit den gefu&#x0364;r&#x017F;teten Grafen<lb/>
von Henneberg, die damals aus&#x017F;tarben, und &#x017F;eit-<lb/>
dem noch mit Pommern, Leuchtenberg, und mehr<lb/>
anderen La&#x0364;ndern &#x017F;ich zugetragen hat; an &#x017F;tatt daß<lb/>
mit allen La&#x0364;ndern, deren Be&#x017F;itzer vor 1582. aus-<lb/>
ge&#x017F;torben, auch ihre Stimmen erlo&#x017F;chen &#x017F;ind, wie<lb/>
die Bey&#x017F;piele von Ka&#x0364;rnthen, Steiermark, Krain,<lb/>
Teck, und unzehlig andere davon zum Bewei&#x017F;e<lb/>
dienen.</p>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#aq">III.</hi> </fw><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[13/0055] 2) Rud. II. bis 1582. Erſtgebuhrt. erloſchen, deren Stimmen aber doch im Fuͤrſten- rathe ihren Fortgang behalten haben. Hatte hin- gegen im Jahre 1582. ein Land nur einen Herrn, der hernach mehrere Soͤhne, die ſich wieder ver- theilten, hinterließ; ſo blieb auf dem Lande doch nur eine Stimme haften. Das war z. B. der Fall im Hauſe Anhalt, da der Fuͤrſt Joachim Ernſt 1582. noch ganz Anhalt hatte, ſeine Soͤhne aber 1586. vier regierende Linien zu Deſſau, Bern- burg, Coͤthen, Zerbſt ſtifteten, und doch nur eine Stimme behielten. Oder wenn nach 1582. auch die Beſitzer eines Landes ganz ausſtarben, und das Land einem andern Fuͤrſten zufiel, ſo wurde doch die vorige Stimme fortgefuͤhrt, wie z. B. der Fall gleich im Jahre 1583. mit den gefuͤrſteten Grafen von Henneberg, die damals ausſtarben, und ſeit- dem noch mit Pommern, Leuchtenberg, und mehr anderen Laͤndern ſich zugetragen hat; an ſtatt daß mit allen Laͤndern, deren Beſitzer vor 1582. aus- geſtorben, auch ihre Stimmen erloſchen ſind, wie die Beyſpiele von Kaͤrnthen, Steiermark, Krain, Teck, und unzehlig andere davon zum Beweiſe dienen. III.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/55
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/55>, abgerufen am 23.11.2024.