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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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7) Handwerksmißbr. u. Münzw.

Eine solche Gesetzgebung wurde durch einenII.
zu Augsburg im Jahre 1721. vorgefallenen Auf-
stand der Schuhknechte veranlaßt. Weil unter
den Handwerksgesellen noch viele Mißbräu-
che
wahrzunehmen waren, die durch landesherr-
liche Verordnungen einzelner Reichsstände sich
nicht heben ließen; so kam es hierüber im Jahre
1731. zu einer weitläuftigen Reichstagsberath-
schlagung und einem förmlichen Reichsschlusse, der
durch ein kaiserliches Edict ins Reich bekannt ge-
macht wurde. Dadurch ward vielen bisherigen
Mißbräuchen mit gutem Nutzen abgeholfen; wie-
wohl dennoch die Vollziehung des Reichsschlusses
nicht überall gleich gut von statten gieng (a),
auch sonst noch verschiedenes übrig blieb, das
noch immer eine Abstellung bedurft hätte.

Ein anderer Gegenstand von dieser Art be-III.
traf das Münzwesen. Da konnte man zwar
nach richtigen Grundsätzen unsers Staatsrechts
behaupten, daß das Recht zu münzen eigentlich
nicht von selbsten in der Landeshoheit begriffen
sey, sondern nur solchen Reichsständen zustehe,
die es vermöge besonderer kaiserlicher gesetzmäßi-
ger Verleihung oder sonst rechtmäßig hergebracht
haben (b). Auch war in Reichsgesetzen schon
die sehr zweckmäßige Verfügung enthalten, daß
in einem jeden Kreise drey oder vier Münzstädte

bestimmt
(a) Jac. Gottl. Sieber von den Schwierigkei-
ten in den Reichsstädten des Reichsgesetz vom 16.
Aug. 1731. wegen der Mißbräuche bey den Zünf-
ten zu vollziehen, Gosl. u. Lpz. 1771. 8.
(b) Wahlcap. (1663. und 1711.) Art. 9. §. 7.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. F f
7) Handwerksmißbr. u. Muͤnzw.

Eine ſolche Geſetzgebung wurde durch einenII.
zu Augsburg im Jahre 1721. vorgefallenen Auf-
ſtand der Schuhknechte veranlaßt. Weil unter
den Handwerksgeſellen noch viele Mißbraͤu-
che
wahrzunehmen waren, die durch landesherr-
liche Verordnungen einzelner Reichsſtaͤnde ſich
nicht heben ließen; ſo kam es hieruͤber im Jahre
1731. zu einer weitlaͤuftigen Reichstagsberath-
ſchlagung und einem foͤrmlichen Reichsſchluſſe, der
durch ein kaiſerliches Edict ins Reich bekannt ge-
macht wurde. Dadurch ward vielen bisherigen
Mißbraͤuchen mit gutem Nutzen abgeholfen; wie-
wohl dennoch die Vollziehung des Reichsſchluſſes
nicht uͤberall gleich gut von ſtatten gieng (a),
auch ſonſt noch verſchiedenes uͤbrig blieb, das
noch immer eine Abſtellung bedurft haͤtte.

Ein anderer Gegenſtand von dieſer Art be-III.
traf das Muͤnzweſen. Da konnte man zwar
nach richtigen Grundſaͤtzen unſers Staatsrechts
behaupten, daß das Recht zu muͤnzen eigentlich
nicht von ſelbſten in der Landeshoheit begriffen
ſey, ſondern nur ſolchen Reichsſtaͤnden zuſtehe,
die es vermoͤge beſonderer kaiſerlicher geſetzmaͤßi-
ger Verleihung oder ſonſt rechtmaͤßig hergebracht
haben (b). Auch war in Reichsgeſetzen ſchon
die ſehr zweckmaͤßige Verfuͤgung enthalten, daß
in einem jeden Kreiſe drey oder vier Muͤnzſtaͤdte

beſtimmt
(a) Jac. Gottl. Sieber von den Schwierigkei-
ten in den Reichsſtaͤdten des Reichsgeſetz vom 16.
Aug. 1731. wegen der Mißbraͤuche bey den Zuͤnf-
ten zu vollziehen, Gosl. u. Lpz. 1771. 8.
(b) Wahlcap. (1663. und 1711.) Art. 9. §. 7.
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. F f
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[449/0491] 7) Handwerksmißbr. u. Muͤnzw. Eine ſolche Geſetzgebung wurde durch einen zu Augsburg im Jahre 1721. vorgefallenen Auf- ſtand der Schuhknechte veranlaßt. Weil unter den Handwerksgeſellen noch viele Mißbraͤu- che wahrzunehmen waren, die durch landesherr- liche Verordnungen einzelner Reichsſtaͤnde ſich nicht heben ließen; ſo kam es hieruͤber im Jahre 1731. zu einer weitlaͤuftigen Reichstagsberath- ſchlagung und einem foͤrmlichen Reichsſchluſſe, der durch ein kaiſerliches Edict ins Reich bekannt ge- macht wurde. Dadurch ward vielen bisherigen Mißbraͤuchen mit gutem Nutzen abgeholfen; wie- wohl dennoch die Vollziehung des Reichsſchluſſes nicht uͤberall gleich gut von ſtatten gieng (a), auch ſonſt noch verſchiedenes uͤbrig blieb, das noch immer eine Abſtellung bedurft haͤtte. II. Ein anderer Gegenſtand von dieſer Art be- traf das Muͤnzweſen. Da konnte man zwar nach richtigen Grundſaͤtzen unſers Staatsrechts behaupten, daß das Recht zu muͤnzen eigentlich nicht von ſelbſten in der Landeshoheit begriffen ſey, ſondern nur ſolchen Reichsſtaͤnden zuſtehe, die es vermoͤge beſonderer kaiſerlicher geſetzmaͤßi- ger Verleihung oder ſonſt rechtmaͤßig hergebracht haben (b). Auch war in Reichsgeſetzen ſchon die ſehr zweckmaͤßige Verfuͤgung enthalten, daß in einem jeden Kreiſe drey oder vier Muͤnzſtaͤdte beſtimmt III. (a) Jac. Gottl. Sieber von den Schwierigkei- ten in den Reichsſtaͤdten des Reichsgeſetz vom 16. Aug. 1731. wegen der Mißbraͤuche bey den Zuͤnf- ten zu vollziehen, Gosl. u. Lpz. 1771. 8. (b) Wahlcap. (1663. und 1711.) Art. 9. §. 7. P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. F f

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/491>, abgerufen am 18.05.2024.