In eatholischen Schriften wurde unter andernVII. angeführt, das Wörtchen: wie auch, welches obigen dritten Gegenstand von den beiden vorher- gehenden so augenscheinlich unterscheidet, habe in den Westphälischen Friedenshandlungen in einem Aufsatze des Schwedischen Gesandten Salvius ge- fehlet, und sey nur durch ein Versehen der kaiser- lichen Gesandtschaft hernach zugelaßen worden. Allein gesetzt auch in einem Schwedischen Aufsatze wäre einmal dieser Schreibfehler vorgegangen, so ergab doch die ganze Geschichte der Veranlaßung dieser Stelle und aller übrigen darüber erfolgten Unterhandlungen zur Gnüge, daß die Worte, wie sie im Frieden selbst gefasset sind, dem wahren Gei- ste der Sache völlig gemäß sind. Es würde aber ohnedem viel zu weit führen, wenn eine Verord- nung des Westphälischen Friedens damit entkräftet werden könnte, daß man sich nur auf Schreibfeh- ler, die in Unterhandlungen vorgegangen, oder auf Versehen dieser oder jener Gesandtschaft beru- fen dürfte. Gnug hier ist Sinn und Geist des Gesetzes in völliger Uebereinstimmung.
Wie weit würde man mit dieser ganzen so theuerVIII. erworbenen Verordnung des Westphälischen Frie- dens gekommen seyn, wenn nicht anders als in Religionssachen Gebrauch davon gemacht werden könnte? Was zu Religionssachen im engsten Ver- stande gerechnet werden kann, kömmt ohnedem so
leicht
[Spaltenumbruch]Ergo non fas est ire in par- tes nisi in causis religio- nis? [Spaltenumbruch]Folglich dürfen wir nicht spielen oder tanzen, als im Regenwetter?
3) Ius eundi in partes 1712-1727.
In eatholiſchen Schriften wurde unter andernVII. angefuͤhrt, das Woͤrtchen: wie auch, welches obigen dritten Gegenſtand von den beiden vorher- gehenden ſo augenſcheinlich unterſcheidet, habe in den Weſtphaͤliſchen Friedenshandlungen in einem Aufſatze des Schwediſchen Geſandten Salvius ge- fehlet, und ſey nur durch ein Verſehen der kaiſer- lichen Geſandtſchaft hernach zugelaßen worden. Allein geſetzt auch in einem Schwediſchen Aufſatze waͤre einmal dieſer Schreibfehler vorgegangen, ſo ergab doch die ganze Geſchichte der Veranlaßung dieſer Stelle und aller uͤbrigen daruͤber erfolgten Unterhandlungen zur Gnuͤge, daß die Worte, wie ſie im Frieden ſelbſt gefaſſet ſind, dem wahren Gei- ſte der Sache voͤllig gemaͤß ſind. Es wuͤrde aber ohnedem viel zu weit fuͤhren, wenn eine Verord- nung des Weſtphaͤliſchen Friedens damit entkraͤftet werden koͤnnte, daß man ſich nur auf Schreibfeh- ler, die in Unterhandlungen vorgegangen, oder auf Verſehen dieſer oder jener Geſandtſchaft beru- fen duͤrfte. Gnug hier iſt Sinn und Geiſt des Geſetzes in voͤlliger Uebereinſtimmung.
Wie weit wuͤrde man mit dieſer ganzen ſo theuerVIII. erworbenen Verordnung des Weſtphaͤliſchen Frie- dens gekommen ſeyn, wenn nicht anders als in Religionsſachen Gebrauch davon gemacht werden koͤnnte? Was zu Religionsſachen im engſten Ver- ſtande gerechnet werden kann, koͤmmt ohnedem ſo
leicht
[Spaltenumbruch]Ergo non fas eſt ire in par- tes niſi in cauſis religio- nis? [Spaltenumbruch]Folglich duͤrfen wir nicht ſpielen oder tanzen, als im Regenwetter?
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3) Ius eundi in partes 1712-1727.
In eatholiſchen Schriften wurde unter andern
angefuͤhrt, das Woͤrtchen: wie auch, welches
obigen dritten Gegenſtand von den beiden vorher-
gehenden ſo augenſcheinlich unterſcheidet, habe in
den Weſtphaͤliſchen Friedenshandlungen in einem
Aufſatze des Schwediſchen Geſandten Salvius ge-
fehlet, und ſey nur durch ein Verſehen der kaiſer-
lichen Geſandtſchaft hernach zugelaßen worden.
Allein geſetzt auch in einem Schwediſchen Aufſatze
waͤre einmal dieſer Schreibfehler vorgegangen, ſo
ergab doch die ganze Geſchichte der Veranlaßung
dieſer Stelle und aller uͤbrigen daruͤber erfolgten
Unterhandlungen zur Gnuͤge, daß die Worte, wie
ſie im Frieden ſelbſt gefaſſet ſind, dem wahren Gei-
ſte der Sache voͤllig gemaͤß ſind. Es wuͤrde aber
ohnedem viel zu weit fuͤhren, wenn eine Verord-
nung des Weſtphaͤliſchen Friedens damit entkraͤftet
werden koͤnnte, daß man ſich nur auf Schreibfeh-
ler, die in Unterhandlungen vorgegangen, oder
auf Verſehen dieſer oder jener Geſandtſchaft beru-
fen duͤrfte. Gnug hier iſt Sinn und Geiſt des
Geſetzes in voͤlliger Uebereinſtimmung.
VII.
Wie weit wuͤrde man mit dieſer ganzen ſo theuer
erworbenen Verordnung des Weſtphaͤliſchen Frie-
dens gekommen ſeyn, wenn nicht anders als in
Religionsſachen Gebrauch davon gemacht werden
koͤnnte? Was zu Religionsſachen im engſten Ver-
ſtande gerechnet werden kann, koͤmmt ohnedem ſo
leicht
(c)
VIII.
(c)
Ergo
non fas eſt ire in par-
tes
niſi in cauſis religio-
nis?
Folglich
duͤrfen wir nicht ſpielen
oder tanzen,
als im Regenwetter?
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/439>, abgerufen am 22.11.2024.
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