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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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X. Carl der VI. 1711-1740.
telnden Krone Großbritannien in den Sinn ge-
kommen. Indem man vorerst auf das Jahr 1714.,
hernach auf das Jahr 1697., dann auf 1679. und
endlich auf 1648. zurückgehen wollte, war ja da-
mit keine Verzichtleistung auf die vermöge des
Westphälischen Friedens für beständig zum Grunde
liegende Richtschnur der darin verglichenen Ent-
scheidungsziele enthalten. Die ganze Convention
war ohnedem nur provisorisch. Da vollends das
darin enthaltene Versprechen in den vorgeschriebe-
nen vier Monathen nicht erfüllet war, hatte die
ganze Convention ihre Kraft verlohren. Und doch
sollte jetzt in selbigen Gegenden nicht mehr auf die
Entscheidungsjahre 1618. und 1624., sondern nur
auf das Jahr 1714. geklaget werden können? --
Das wäre nichts anders, als alle vor 1714. den
Protestanten zugefügte Religionsbeschwerden billi-
gen, und auf ewig ihrem Schicksale überlaßen!
Dahin gieng gewiß die Absicht jener Convention
nicht. Es wird aber noch immer von den meisten
catholischen Schriftstellern auf den Fuß genommen.




III.

X. Carl der VI. 1711-1740.
telnden Krone Großbritannien in den Sinn ge-
kommen. Indem man vorerſt auf das Jahr 1714.,
hernach auf das Jahr 1697., dann auf 1679. und
endlich auf 1648. zuruͤckgehen wollte, war ja da-
mit keine Verzichtleiſtung auf die vermoͤge des
Weſtphaͤliſchen Friedens fuͤr beſtaͤndig zum Grunde
liegende Richtſchnur der darin verglichenen Ent-
ſcheidungsziele enthalten. Die ganze Convention
war ohnedem nur proviſoriſch. Da vollends das
darin enthaltene Verſprechen in den vorgeſchriebe-
nen vier Monathen nicht erfuͤllet war, hatte die
ganze Convention ihre Kraft verlohren. Und doch
ſollte jetzt in ſelbigen Gegenden nicht mehr auf die
Entſcheidungsjahre 1618. und 1624., ſondern nur
auf das Jahr 1714. geklaget werden koͤnnen? —
Das waͤre nichts anders, als alle vor 1714. den
Proteſtanten zugefuͤgte Religionsbeſchwerden billi-
gen, und auf ewig ihrem Schickſale uͤberlaßen!
Dahin gieng gewiß die Abſicht jener Convention
nicht. Es wird aber noch immer von den meiſten
catholiſchen Schriftſtellern auf den Fuß genommen.




III.
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[390/0432] X. Carl der VI. 1711-1740. telnden Krone Großbritannien in den Sinn ge- kommen. Indem man vorerſt auf das Jahr 1714., hernach auf das Jahr 1697., dann auf 1679. und endlich auf 1648. zuruͤckgehen wollte, war ja da- mit keine Verzichtleiſtung auf die vermoͤge des Weſtphaͤliſchen Friedens fuͤr beſtaͤndig zum Grunde liegende Richtſchnur der darin verglichenen Ent- ſcheidungsziele enthalten. Die ganze Convention war ohnedem nur proviſoriſch. Da vollends das darin enthaltene Verſprechen in den vorgeſchriebe- nen vier Monathen nicht erfuͤllet war, hatte die ganze Convention ihre Kraft verlohren. Und doch ſollte jetzt in ſelbigen Gegenden nicht mehr auf die Entſcheidungsjahre 1618. und 1624., ſondern nur auf das Jahr 1714. geklaget werden koͤnnen? — Das waͤre nichts anders, als alle vor 1714. den Proteſtanten zugefuͤgte Religionsbeſchwerden billi- gen, und auf ewig ihrem Schickſale uͤberlaßen! Dahin gieng gewiß die Abſicht jener Convention nicht. Es wird aber noch immer von den meiſten catholiſchen Schriftſtellern auf den Fuß genommen. III.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/432>, abgerufen am 25.11.2024.