Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.Inhalt. evangelische Reichsstände in ihren geistlichen Sachen keinenhöheren Richter haben, macht nach der Teutschen Verfassung keine so große Anomalie. S. 427. -- XIII. Unsere Reichs- stände werden auch in anderen Fällen in ihren eignen Sachen oft von ihren eignen Gerichten gerichtet, -- zumal mit ge- statteter Verschickung der Acten. S. 428. -- XIV. Auch von Appellationen sind sie überhaupt häufig befreyet. S. 428. -- XV. Nichtigkeitsklagen können zwar in peinlichen Sachen statt finden, wenn gleich nicht darin appellirt werden kann. S. 429. -- XVI-XVIII. Allein das setzt doch vor- aus, daß der Beklagte unter den Reichsgerichten stehe. -- So wenig aber das bey catholischen Bischöfen in ihren geist- lichen Sachen der Fall ist, so wenig auch bey protestantischen Reichsständen. S. 429. -- XIX-XXII. Ohne allen Grund wird dem entgegengesetzt, daß die evangelischen Reichsstände ihre geistliche Gerichtbarkeit vermöge ihrer Landeshoheit aus- übten. S. 431. -- XXIII. Selbst auf die Förmlichkeit eig- ner Consistorien kömmt es nicht an, sondern auf die eigentli- che Natur und Beschaffenheit der geistlichen Sache an sich. S. 433. -- XXIV. Bey Catholischen ist es noch übler, daß nicht einmal der Landesherr helfen kann, wenn seine Unter- thanen von geistlichen Gerichten bedrängt werden. S. 434. -- XXV. Wollten die Protestanten auch nur in Nichtigkeitsfäl- len den Weg an die Reichsgerichte gestatten, würde doch selbst die Gränze zwischen Nichtigkeit und anderen Beschwer- den mit Sicherheit schwer zu bestimmen seyn. S. 435. -- XXVI. Das evangelische Corpus hat deswegen mit Recht hierüber Schlüsse gefasset. S. 436. -- XXVII. Selbst der Reichshofrath hat diese Gründe in vorigen Zeiten nicht ver- kannt. S. 437. -- XXVIII. Die Protestanten würden alle- mal ungemein hiebey verliehren; die Reichswohlfahrt würde aber nicht dabey gewinnen. S. 438. VI. Weitere Folgen des Nordischen und Spa- nischen Successionskrieges. Errichtung der pragma- tischen Sanction, und deren Einfluß auf die öffent- lichen Angelegenheiten. S. 439-447. I. II.
Inhalt. evangeliſche Reichsſtaͤnde in ihren geiſtlichen Sachen keinenhoͤheren Richter haben, macht nach der Teutſchen Verfaſſung keine ſo große Anomalie. S. 427. — XIII. Unſere Reichs- ſtaͤnde werden auch in anderen Faͤllen in ihren eignen Sachen oft von ihren eignen Gerichten gerichtet, — zumal mit ge- ſtatteter Verſchickung der Acten. S. 428. — XIV. Auch von Appellationen ſind ſie uͤberhaupt haͤufig befreyet. S. 428. — XV. Nichtigkeitsklagen koͤnnen zwar in peinlichen Sachen ſtatt finden, wenn gleich nicht darin appellirt werden kann. S. 429. — XVI-XVIII. Allein das ſetzt doch vor- aus, daß der Beklagte unter den Reichsgerichten ſtehe. — So wenig aber das bey catholiſchen Biſchoͤfen in ihren geiſt- lichen Sachen der Fall iſt, ſo wenig auch bey proteſtantiſchen Reichsſtaͤnden. S. 429. — XIX-XXII. Ohne allen Grund wird dem entgegengeſetzt, daß die evangeliſchen Reichsſtaͤnde ihre geiſtliche Gerichtbarkeit vermoͤge ihrer Landeshoheit aus- uͤbten. S. 431. — XXIII. Selbſt auf die Foͤrmlichkeit eig- ner Conſiſtorien koͤmmt es nicht an, ſondern auf die eigentli- che Natur und Beſchaffenheit der geiſtlichen Sache an ſich. S. 433. — XXIV. Bey Catholiſchen iſt es noch uͤbler, daß nicht einmal der Landesherr helfen kann, wenn ſeine Unter- thanen von geiſtlichen Gerichten bedraͤngt werden. S. 434. — XXV. Wollten die Proteſtanten auch nur in Nichtigkeitsfaͤl- len den Weg an die Reichsgerichte geſtatten, wuͤrde doch ſelbſt die Graͤnze zwiſchen Nichtigkeit und anderen Beſchwer- den mit Sicherheit ſchwer zu beſtimmen ſeyn. S. 435. — XXVI. Das evangeliſche Corpus hat deswegen mit Recht hieruͤber Schluͤſſe gefaſſet. S. 436. — XXVII. Selbſt der Reichshofrath hat dieſe Gruͤnde in vorigen Zeiten nicht ver- kannt. S. 437. — XXVIII. Die Proteſtanten wuͤrden alle- mal ungemein hiebey verliehren; die Reichswohlfahrt wuͤrde aber nicht dabey gewinnen. S. 438. VI. Weitere Folgen des Nordiſchen und Spa- niſchen Succeſſionskrieges. Errichtung der pragma- tiſchen Sanction, und deren Einfluß auf die oͤffent- lichen Angelegenheiten. S. 439-447. I. II.
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ſtaͤnde werden auch in anderen Faͤllen in ihren eignen Sachen
oft von ihren eignen Gerichten gerichtet, — zumal mit ge-
ſtatteter Verſchickung der Acten. S. 428. — XIV. Auch
von Appellationen ſind ſie uͤberhaupt haͤufig befreyet. S.
428. — XV. Nichtigkeitsklagen koͤnnen zwar in peinlichen
Sachen ſtatt finden, wenn gleich nicht darin appellirt werden
kann. S. 429. — XVI-XVIII. Allein das ſetzt doch vor-
aus, daß der Beklagte unter den Reichsgerichten ſtehe. —
So wenig aber das bey catholiſchen Biſchoͤfen in ihren geiſt-
lichen Sachen der Fall iſt, ſo wenig auch bey proteſtantiſchen
Reichsſtaͤnden. S. 429. — XIX-XXII. Ohne allen Grund
wird dem entgegengeſetzt, daß die evangeliſchen Reichsſtaͤnde
ihre geiſtliche Gerichtbarkeit vermoͤge ihrer Landeshoheit aus-
uͤbten. S. 431. — XXIII. Selbſt auf die Foͤrmlichkeit eig-
ner Conſiſtorien koͤmmt es nicht an, ſondern auf die eigentli-
che Natur und Beſchaffenheit der geiſtlichen Sache an ſich.
S. 433. — XXIV. Bey Catholiſchen iſt es noch uͤbler, daß
nicht einmal der Landesherr helfen kann, wenn ſeine Unter-
thanen von geiſtlichen Gerichten bedraͤngt werden. S. 434. —
XXV. Wollten die Proteſtanten auch nur in Nichtigkeitsfaͤl-
len den Weg an die Reichsgerichte geſtatten, wuͤrde doch
ſelbſt die Graͤnze zwiſchen Nichtigkeit und anderen Beſchwer-
den mit Sicherheit ſchwer zu beſtimmen ſeyn. S. 435. —
XXVI. Das evangeliſche Corpus hat deswegen mit Recht
hieruͤber Schluͤſſe gefaſſet. S. 436. — XXVII. Selbſt der
Reichshofrath hat dieſe Gruͤnde in vorigen Zeiten nicht ver-
kannt. S. 437. — XXVIII. Die Proteſtanten wuͤrden alle-
mal ungemein hiebey verliehren; die Reichswohlfahrt wuͤrde
aber nicht dabey gewinnen. S. 438.
VI. Weitere Folgen des Nordiſchen und Spa-
niſchen Succeſſionskrieges. Errichtung der pragma-
tiſchen Sanction, und deren Einfluß auf die oͤffent-
lichen Angelegenheiten. S. 439-447.
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