horsamlich und unweigerlich darzugeben schuldig seyn sollten." Auch sollten dagegen weder bey Reichsgerichten Klagen der Unterthanen angenom- men werden, noch denselben einige Privilegien oder Exemtionen dawider zu statten kommen.
IV.
Auf diesen Fuß ward nun zwar unterm 29. Oct. 1670. durch Mehrheit der Stimmen ein Reichsgutachten zu Stande gebracht (f). Der Kaiser versagte aber demselben in der im Febr. 1671. darauf ertheilten Entschließung seine Geneh- migung, und erklärte vielmehr, daß er sich gemü- ßiget halten würde, einen jeden bey dem, wozu er berechtiget, und wie es bisher hergebracht sey, zu laßen (g). (Diese preiswürdige kaiserliche Er- klärung hat seitdem manche Landschaft noch für übertriebene Steueranlagen und überhaupt für De- spotismus gerettet. -- Zugleich ein herrliches Beyspiel von den Vorzügen der Teutschen Reichs- verfassung, da zwar Reichsschlüsse auch zum Vor- theile der Landeshoheit wirksam seyn können; je- doch schon vieles dazu gehöret, die Mehrheit der Stimmen in solcher Absicht zu wege zu bringen, und, wenn solche auch da ist, doch der Kaiser durch seine versagte Genehmigung noch die Freyheit der Landschaften retten und schützen kann, wie es alle- mal dem kaiserlichen Interesse gemäß seyn wird.)
V.
Das einzige gab Leopold in seiner im Febr. 1671. ertheilten Entschließung nach: daß diejeni- gen Reichsstände, welche ein mehreres, als im
jüng-
(f)Pachner am a. O. S. 495.
(g)Pachner am a. O. S. 518. u. f. Schmauß am a. O. S. 1077. u. f.
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
horſamlich und unweigerlich darzugeben ſchuldig ſeyn ſollten.” Auch ſollten dagegen weder bey Reichsgerichten Klagen der Unterthanen angenom- men werden, noch denſelben einige Privilegien oder Exemtionen dawider zu ſtatten kommen.
IV.
Auf dieſen Fuß ward nun zwar unterm 29. Oct. 1670. durch Mehrheit der Stimmen ein Reichsgutachten zu Stande gebracht (f). Der Kaiſer verſagte aber demſelben in der im Febr. 1671. darauf ertheilten Entſchließung ſeine Geneh- migung, und erklaͤrte vielmehr, daß er ſich gemuͤ- ßiget halten wuͤrde, einen jeden bey dem, wozu er berechtiget, und wie es bisher hergebracht ſey, zu laßen (g). (Dieſe preiswuͤrdige kaiſerliche Er- klaͤrung hat ſeitdem manche Landſchaft noch fuͤr uͤbertriebene Steueranlagen und uͤberhaupt fuͤr De- ſpotismus gerettet. — Zugleich ein herrliches Beyſpiel von den Vorzuͤgen der Teutſchen Reichs- verfaſſung, da zwar Reichsſchluͤſſe auch zum Vor- theile der Landeshoheit wirkſam ſeyn koͤnnen; je- doch ſchon vieles dazu gehoͤret, die Mehrheit der Stimmen in ſolcher Abſicht zu wege zu bringen, und, wenn ſolche auch da iſt, doch der Kaiſer durch ſeine verſagte Genehmigung noch die Freyheit der Landſchaften retten und ſchuͤtzen kann, wie es alle- mal dem kaiſerlichen Intereſſe gemaͤß ſeyn wird.)
V.
Das einzige gab Leopold in ſeiner im Febr. 1671. ertheilten Entſchließung nach: daß diejeni- gen Reichsſtaͤnde, welche ein mehreres, als im
juͤng-
(f)Pachner am a. O. S. 495.
(g)Pachner am a. O. S. 518. u. f. Schmauß am a. O. S. 1077. u. f.
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
horſamlich und unweigerlich darzugeben ſchuldig
ſeyn ſollten.” Auch ſollten dagegen weder bey
Reichsgerichten Klagen der Unterthanen angenom-
men werden, noch denſelben einige Privilegien
oder Exemtionen dawider zu ſtatten kommen.
Auf dieſen Fuß ward nun zwar unterm 29.
Oct. 1670. durch Mehrheit der Stimmen ein
Reichsgutachten zu Stande gebracht (f). Der
Kaiſer verſagte aber demſelben in der im Febr.
1671. darauf ertheilten Entſchließung ſeine Geneh-
migung, und erklaͤrte vielmehr, daß er ſich gemuͤ-
ßiget halten wuͤrde, einen jeden bey dem, wozu er
berechtiget, und wie es bisher hergebracht ſey, zu
laßen (g). (Dieſe preiswuͤrdige kaiſerliche Er-
klaͤrung hat ſeitdem manche Landſchaft noch fuͤr
uͤbertriebene Steueranlagen und uͤberhaupt fuͤr De-
ſpotismus gerettet. — Zugleich ein herrliches
Beyſpiel von den Vorzuͤgen der Teutſchen Reichs-
verfaſſung, da zwar Reichsſchluͤſſe auch zum Vor-
theile der Landeshoheit wirkſam ſeyn koͤnnen; je-
doch ſchon vieles dazu gehoͤret, die Mehrheit der
Stimmen in ſolcher Abſicht zu wege zu bringen,
und, wenn ſolche auch da iſt, doch der Kaiſer durch
ſeine verſagte Genehmigung noch die Freyheit der
Landſchaften retten und ſchuͤtzen kann, wie es alle-
mal dem kaiſerlichen Intereſſe gemaͤß ſeyn wird.)
Das einzige gab Leopold in ſeiner im Febr.
1671. ertheilten Entſchließung nach: daß diejeni-
gen Reichsſtaͤnde, welche ein mehreres, als im
juͤng-
(f) Pachner am a. O. S. 495.
(g) Pachner am a. O. S. 518. u. f. Schmauß
am a. O. S. 1077. u. f.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/316>, abgerufen am 24.07.2024.
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