IV. Friedenshandlungen über die Religionsbeschwer- den.
I. Ein Hauptgegenstand des Friedens waren die Be- schwerden der Reichsstände, wegen derer eigentlich der Krieg geführet war; -- sowohl politische als Religionsbeschwer- den; -- letztere wurden nur im Osnabrückischen Frieden behandelt. -- II. Allgemeine Bestätigung des Religionsfrie- dens mit Inbegriff der Reformirten. -- III. Bestimmung des Verhältnisses zwischen Lutherischen und Reformirten; -- IV. wovon man die Beyspiele theils vom Brandenburgischen, theils vom Zerbstischen und Hanauischen vor Augen hatte. -- V. VI. Zwischen Catholischen und Evangelischen verglichenes Entscheidungsziel des Jahrs 1624. -- VII. insonderheit in Ansehung der geistlichen Stiftungen, -- VIII. und der geist- lichen Gerichtbarkeit, -- IX. die übrigens nebst dem ganzen Dioecesanrechte über die Protestanten von neuem völlig aufgeho- ben wurde. -- X. Gleichmäßige Bestimmung wegen der Reli- gionsübung -- XI. und Hausandacht; -- XII. nur mit beson- derer Ausnahme der kaiserlichen Erblande. -- XIII. Eigene Erwehnung der Reichsritterschaft. -- XIV-XVI. Besondere Bestimmung des Religionszustandes der Reichsstädte. -- XVII. Solchemnach erwuchs in den besonderen Teutschen Staa- ten allerdings ein sehr ungleiches Verhältniß der verschiedenen Religionen. -- XVIII. XIX. In Ansehung des gesammten Reichs ward aber eine vollkommene gegenseitige Gleichheit beider Religionen festgesetzt; -- XX. wo sichs thun ließ, selbst mit völlig gleicher Anzahl Personen von beiden Reli- gionen; -- XXI. XXII. oder doch so, daß in Fällen, da sich beide Religionstheile trennten, nicht die Mehrheit der Stimmen, sondern nur gütliche Vergleichung gelten sollte, -- XXIII. XXIV. es möchte von Religionssachen oder anderen Gegenständen die Frage seyn; -- XXV. nicht aber, daß drey Religionen unter einander gegenseitige Rechte haben sollten, -- da von Lutherischen und Reformirten unter sich auf Catholische und Protestanten unter sich kein Schluß gilt. -- XXVI. Andere Religionen sind darunter nicht begriffen.
I.
Der Hauptgegenstand der Friedenshandlungen, wegen dessen eigentlich der Krieg geführt worden war, bestand in den Beschwerden der
Teut-
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
IV. Friedenshandlungen uͤber die Religionsbeſchwer- den.
I. Ein Hauptgegenſtand des Friedens waren die Be- ſchwerden der Reichsſtaͤnde, wegen derer eigentlich der Krieg gefuͤhret war; — ſowohl politiſche als Religionsbeſchwer- den; — letztere wurden nur im Osnabruͤckiſchen Frieden behandelt. — II. Allgemeine Beſtaͤtigung des Religionsfrie- dens mit Inbegriff der Reformirten. — III. Beſtimmung des Verhaͤltniſſes zwiſchen Lutheriſchen und Reformirten; — IV. wovon man die Beyſpiele theils vom Brandenburgiſchen, theils vom Zerbſtiſchen und Hanauiſchen vor Augen hatte. — V. VI. Zwiſchen Catholiſchen und Evangeliſchen verglichenes Entſcheidungsziel des Jahrs 1624. — VII. inſonderheit in Anſehung der geiſtlichen Stiftungen, — VIII. und der geiſt- lichen Gerichtbarkeit, — IX. die uͤbrigens nebſt dem ganzen Dioeceſanrechte uͤber die Proteſtanten von neuem voͤllig aufgeho- ben wurde. — X. Gleichmaͤßige Beſtimmung wegen der Reli- gionsuͤbung — XI. und Hausandacht; — XII. nur mit beſon- derer Ausnahme der kaiſerlichen Erblande. — XIII. Eigene Erwehnung der Reichsritterſchaft. — XIV-XVI. Beſondere Beſtimmung des Religionszuſtandes der Reichsſtaͤdte. — XVII. Solchemnach erwuchs in den beſonderen Teutſchen Staa- ten allerdings ein ſehr ungleiches Verhaͤltniß der verſchiedenen Religionen. — XVIII. XIX. In Anſehung des geſammten Reichs ward aber eine vollkommene gegenſeitige Gleichheit beider Religionen feſtgeſetzt; — XX. wo ſichs thun ließ, ſelbſt mit voͤllig gleicher Anzahl Perſonen von beiden Reli- gionen; — XXI. XXII. oder doch ſo, daß in Faͤllen, da ſich beide Religionstheile trennten, nicht die Mehrheit der Stimmen, ſondern nur guͤtliche Vergleichung gelten ſollte, — XXIII. XXIV. es moͤchte von Religionsſachen oder anderen Gegenſtaͤnden die Frage ſeyn; — XXV. nicht aber, daß drey Religionen unter einander gegenſeitige Rechte haben ſollten, — da von Lutheriſchen und Reformirten unter ſich auf Catholiſche und Proteſtanten unter ſich kein Schluß gilt. — XXVI. Andere Religionen ſind darunter nicht begriffen.
I.
Der Hauptgegenſtand der Friedenshandlungen, wegen deſſen eigentlich der Krieg gefuͤhrt worden war, beſtand in den Beſchwerden der
Teut-
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
IV.
Friedenshandlungen uͤber die Religionsbeſchwer-
den.
I. Ein Hauptgegenſtand des Friedens waren die Be-
ſchwerden der Reichsſtaͤnde, wegen derer eigentlich der Krieg
gefuͤhret war; — ſowohl politiſche als Religionsbeſchwer-
den; — letztere wurden nur im Osnabruͤckiſchen Frieden
behandelt. — II. Allgemeine Beſtaͤtigung des Religionsfrie-
dens mit Inbegriff der Reformirten. — III. Beſtimmung
des Verhaͤltniſſes zwiſchen Lutheriſchen und Reformirten; —
IV. wovon man die Beyſpiele theils vom Brandenburgiſchen,
theils vom Zerbſtiſchen und Hanauiſchen vor Augen hatte. —
V. VI. Zwiſchen Catholiſchen und Evangeliſchen verglichenes
Entſcheidungsziel des Jahrs 1624. — VII. inſonderheit in
Anſehung der geiſtlichen Stiftungen, — VIII. und der geiſt-
lichen Gerichtbarkeit, — IX. die uͤbrigens nebſt dem ganzen
Dioeceſanrechte uͤber die Proteſtanten von neuem voͤllig aufgeho-
ben wurde. — X. Gleichmaͤßige Beſtimmung wegen der Reli-
gionsuͤbung — XI. und Hausandacht; — XII. nur mit beſon-
derer Ausnahme der kaiſerlichen Erblande. — XIII. Eigene
Erwehnung der Reichsritterſchaft. — XIV-XVI. Beſondere
Beſtimmung des Religionszuſtandes der Reichsſtaͤdte. —
XVII. Solchemnach erwuchs in den beſonderen Teutſchen Staa-
ten allerdings ein ſehr ungleiches Verhaͤltniß der verſchiedenen
Religionen. — XVIII. XIX. In Anſehung des geſammten
Reichs ward aber eine vollkommene gegenſeitige Gleichheit
beider Religionen feſtgeſetzt; — XX. wo ſichs thun ließ,
ſelbſt mit voͤllig gleicher Anzahl Perſonen von beiden Reli-
gionen; — XXI. XXII. oder doch ſo, daß in Faͤllen, da
ſich beide Religionstheile trennten, nicht die Mehrheit der
Stimmen, ſondern nur guͤtliche Vergleichung gelten ſollte, —
XXIII. XXIV. es moͤchte von Religionsſachen oder anderen
Gegenſtaͤnden die Frage ſeyn; — XXV. nicht aber, daß
drey Religionen unter einander gegenſeitige Rechte haben
ſollten, — da von Lutheriſchen und Reformirten unter ſich
auf Catholiſche und Proteſtanten unter ſich kein Schluß gilt. —
XXVI. Andere Religionen ſind darunter nicht begriffen.
Der Hauptgegenſtand der Friedenshandlungen,
wegen deſſen eigentlich der Krieg gefuͤhrt
worden war, beſtand in den Beſchwerden der
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/106>, abgerufen am 16.02.2025.
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